Agentenprüfung

📊 Betriebswirtschaft und Steuerrecht der Versicherungsagentur

Der Agenturvertrag und der Provisionsanspruch

Der Versicherungsagent ist rechtlich Handelsvertreter: seine Beziehung zum Versicherer richtet sich nach dem Agenturvertrag und, mit Sondervorschriften für Versicherungsvertreter, nach dem Handelsvertretergesetz (HVertrG). Vergütet wird er durch Provision: die Abschlussprovision für die Vermittlung, die Folge- oder Bestandspflegeprovision für die laufende Betreuung, dazu Sonderformen wie Super- oder Leitungsprovisionen. In der Lebensversicherung wird die Abschlussprovision üblicherweise vorschussweise ausgezahlt und mit einer Stornohaftungszeit verbunden: storniert der Vertrag innerhalb der Haftungszeit, ist die Provision anteilig zurückzuzahlen. Ein Teil wird als Stornoreserve einbehalten. Endet das Agenturverhältnis, kann dem Agenten ein Ausgleichsanspruch zustehen, wenn der Versicherer aus dem geschaffenen Kundenstock weiter erhebliche Vorteile zieht.

Rechtsform, Kammer und Pflichtversicherung

Die meisten Agenturen werden als Einzelunternehmen geführt; üblich sind daneben die OG, die KG und die GmbH, die das persönliche Haftungsrisiko begrenzt, aber Gründungs-, Buchführungs- und Körperschaftsteuerpflichten mit sich bringt. Mit der Gewerbeberechtigung entsteht die Pflichtmitgliedschaft in der Wirtschaftskammer samt Grundumlage sowie die Pflichtversicherung bei der SVS nach dem GSVG — Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung. In den ersten Jahren wird die Beitragsgrundlage vorläufig festgesetzt und später nachbemessen: die daraus entstehende Nachzahlung ist der klassische Liquiditätsfehler junger Agenturen und gehört von Beginn an rückgestellt. Hinzu kommt die berufliche Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung, ohne die die Gewerbeberechtigung nicht bestehen bleibt.

Einkommensteuer und Gewinnermittlung

Die Provisionen sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Solange die Grenzen des UGB nicht überschritten werden, genügt die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nach § 4 Abs 3 EStG, bei der es auf den Zeitpunkt von Zufluss und Abfluss ankommt — anders als bei der doppelten Buchführung, die auf die Entstehung des Anspruchs abstellt. Betriebsausgaben sind alle betrieblich veranlassten Aufwendungen: Büro, Fahrzeug, Fachliteratur, Weiterbildung, Beiträge, Werbung. Wirtschaftsgüter mit mehrjähriger Nutzung werden über die Absetzung für Abnutzung verteilt, geringwertige sofort abgesetzt. Der Gewinnfreibetrag des § 10 EStG entlastet den Gewinn, in seinem Grundbetrag ohne Investition, darüber hinaus nur gegen begünstigte Investitionen. Einkommensteuervorauszahlungen werden vom Finanzamt vorgeschrieben und an das voraussichtliche Ergebnis angepasst.

Umsatzsteuer und Versicherungssteuer — zwei verschiedene Dinge

Die Vermittlung von Versicherungen ist unecht umsatzsteuerbefreit: der Agent stellt keine Umsatzsteuer in Rechnung und darf im Gegenzug für seine Eingangsleistungen keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Erbringt er daneben steuerpflichtige Leistungen — etwa Schulungen oder Gutachten —, muss er die Bereiche trennen. Davon streng zu unterscheiden ist die Versicherungssteuer: sie belastet das Versicherungsentgelt, wird vom Versicherungsunternehmen einbehalten und abgeführt und erscheint als Teil der Prämie auf der Polizze. Der Agent schuldet sie nicht, muss sie dem Kunden aber erklären können.

Steuerung der Agentur

Eine Agentur wird über wenige Kennzahlen geführt: Bestand und dessen Jahresprämie, Stornoquote, Neugeschäft pro Zeitraum, Abschlussquote je Beratungsgespräch und die Kosten pro Vertrag. Weil Abschlussprovisionen unregelmäßig und Folgeprovisionen planbar fließen, ist der Aufbau eines gepflegten Bestands die eigentliche Alterssicherung des Agenten. Dazu kommen die Pflichten, die kein Umsatz sind, aber den Betrieb tragen: Aufbewahrung der Geschäftsunterlagen, Dokumentation von Beratung und Wunsch- und Bedürfnistest, Einhaltung der DSGVO bei Gesundheits- und Vertragsdaten, Nachweis der jährlichen Weiterbildung und ein Verfahren für Kundenbeschwerden.

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Beispielfragen (35)

1. Welche Rechtsstellung hat der Versicherungsagent gegenüber dem Versicherer?

  1. Er ist Beauftragter der Gewerbebehörde und übt eine hoheitliche Aufgabe aus
  2. Er ist Dienstnehmer des Versicherers mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung und Urlaub
  3. Er ist Gesellschafter des Versicherers und haftet für dessen Verbindlichkeiten mit
  4. Er ist selbständiger Handelsvertreter und unterliegt dem Handelsvertretergesetz

Der Agent ist selbständiger Handelsvertreter; auf sein Verhältnis zum Versicherer ist das HVertrG mit den Sondervorschriften für Versicherungsvertreter anzuwenden. Ein Dienstverhältnis schlösse die Selbständigkeit aus.

2. Was regelt ein Agenturvertrag typischerweise?

  1. Ausschließlich die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der vermittelten Sparten
  2. Ausschließlich die Höhe der jährlich zu zahlenden Kammerumlage des Agenten
  3. Vertretungsumfang, Provisionen, Stornohaftung, Inkasso und die Beendigung des Verhältnisses
  4. Ausschließlich die Aufteilung der Versicherungssteuer zwischen den Vertragsparteien

Der Agenturvertrag konkretisiert Vollmacht, Vergütung, Haftungszeiten, Inkassoberechtigung und Beendigung. Bedingungen und Steuern sind davon getrennte Regelungsbereiche.

3. Wofür gebührt dem Agenten die Abschlussprovision?

  1. Für die Abführung der Versicherungssteuer an die zuständige Abgabenbehörde
  2. Für die laufende Betreuung des Kunden während der gesamten Vertragslaufzeit
  3. Für die Teilnahme an den jährlich vorgeschriebenen Weiterbildungsveranstaltungen
  4. Für die erfolgreiche Vermittlung eines Versicherungsvertrags an den Versicherer

Rechtsgrundlage ist das Handelsvertretergesetz, ergänzt durch den Agenturvertrag. Die Abschlussprovision honoriert die Vermittlung des Vertrags; die laufende Betreuung wird über die Folge- oder Bestandspflegeprovision abgegolten. Weiterbildung und Steuern sind keine Provisionstatbestände.

4. Was honoriert die Folge- oder Bestandspflegeprovision?

  1. Die Teilnahme des Agenten an internen Schulungen des Versicherungsunternehmens
  2. Die erstmalige Vermittlung des Vertrags an das Versicherungsunternehmen
  3. Die Rückzahlung eines Provisionsvorschusses nach einem vorzeitigen Storno
  4. Die laufende Betreuung des bestehenden Vertrags über dessen gesamte Dauer

Grundlage sind das HVertrG und die Vereinbarung im Agenturvertrag. Die Folgeprovision vergütet die Bestandsbetreuung und macht den Bestand zur wirtschaftlichen Grundlage der Agentur. Sie fließt planbar, während Abschlussprovisionen schwanken.

5. Was kennzeichnet eine Super- oder Leitungsprovision?

  1. Eine gesetzlich festgelegte Mindestprovision für alle vermittelten Lebensversicherungen
  2. Eine erhöhte Provision für besonders große Einzelverträge eines einzelnen Kunden
  3. Eine Zusatzvergütung für die pünktliche Zahlung der Kammerumlage durch den Agenten
  4. Eine Vergütung für die Betreuung und Führung nachgeordneter Vermittler und deren Geschäft

Rechtsgrundlage ist das Handelsvertretergesetz, ergänzt durch den Agenturvertrag. Superprovisionen entstehen in mehrstufigen Vertriebsstrukturen für die Leitung nachgeordneter Vermittler. Gesetzliche Mindestprovisionen kennt das österreichische Recht nicht.

6. Wovon hängt der Provisionsanspruch des Versicherungsvertreters ab?

  1. Ausschließlich von der Dauer der Zugehörigkeit zur Wirtschaftskammer
  2. Ausschließlich von der Zahl der geführten Beratungsgespräche im Kalenderjahr
  3. Von der Vermittlung des Geschäfts und dessen Ausführung durch den Versicherungsnehmer
  4. Ausschließlich von der Höhe der abgeführten Versicherungssteuer

Das HVertrG knüpft den Provisionsanspruch an die Vermittlung und die Ausführung des Geschäfts; bleibt die Prämie aus, entfällt oder entfällt teilweise die Provision. Gesprächszahlen sind kein Anknüpfungspunkt.

7. Was bedeutet die vorschussweise Auszahlung der Abschlussprovision?

  1. Der Versicherer behält die gesamte Provision bis zum Vertragsende zurück
  2. Der Agent erhält die Provision erst nach Ablauf der gesamten Vertragslaufzeit
  3. Der Kunde zahlt die Provision unmittelbar an den Agenten aus eigenen Mitteln
  4. Der Agent erhält die Provision vorab, obwohl der Vertrag noch über Jahre laufen muss

Das Handelsvertretergesetz regelt diesen Punkt mit seinen Sondervorschriften für Versicherungsvertreter. In der Lebensversicherung wird die Abschlussprovision vorschussweise ausgezahlt und mit einer Stornohaftungszeit verbunden. Storniert der Vertrag, ist sie anteilig zurückzuzahlen.

8. Was bewirkt die Stornohaftungszeit?

  1. Der Agent haftet in dieser Zeit persönlich für die Leistungen des Versicherers
  2. Storniert der Vertrag innerhalb dieser Zeit, ist die Provision anteilig zurückzuzahlen
  3. Der Kunde kann in dieser Zeit ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurücktreten
  4. Der Versicherer darf in dieser Zeit den Agenturvertrag nicht kündigen

Die Haftungszeit verknüpft den Provisionsanspruch mit dem Bestand des Vertrags; bei vorzeitigem Storno ist anteilig zurückzuzahlen. Sie ist von den Rücktrittsrechten des VersVG zu trennen.

9. Wozu dient die Stornoreserve im Agenturverhältnis?

  1. Sie deckt die Berufshaftpflichtansprüche der Kunden gegen den Agenten ab
  2. Sie sichert die Rückforderung von Provisionsvorschüssen bei vorzeitigem Storno ab
  3. Sie finanziert die jährliche Weiterbildung der Mitarbeiter der Agentur
  4. Sie ersetzt die Kammerumlage gegenüber der Wirtschaftskammer des Landes

Die Antwort folgt aus dem HVertrG und dem konkreten Agenturvertrag. Der Versicherer behält einen Teil der Provision als Sicherheit für mögliche Rückforderungen ein. Haftpflicht, Weiterbildung und Kammerbeiträge sind davon unabhängig.

10. Worauf hat der Handelsvertreter hinsichtlich seiner Provisionen Anspruch?

  1. Auf Einsicht in die vollständige Buchhaltung des Versicherungsunternehmens
  2. Auf eine tägliche Auszahlung sämtlicher offener Beträge ohne jede Abrechnung
  3. Auf eine Beteiligung am Jahresgewinn des Versicherungsunternehmens
  4. Auf eine regelmäßige Abrechnung und auf Auskunft über die abrechnungsrelevanten Umstände

Das HVertrG gibt dem Handelsvertreter Anspruch auf regelmäßige Abrechnung sowie auf Auskunft und Buchauszug zu den ihn betreffenden Geschäften. Ein Einblick in die gesamte Buchhaltung besteht nicht.

11. Was ist ein Buchauszug im Sinn des Handelsvertreterrechts?

  1. Eine Bestätigung der Wirtschaftskammer über die Mitgliedschaft des Agenten
  2. Ein vollständiger Jahresabschluss des Versicherungsunternehmens samt Anhang
  3. Eine geordnete Aufstellung der für den Provisionsanspruch maßgeblichen Geschäfte
  4. Ein Auszug aus dem Gewerberegister über die Berechtigung des Vermittlers

Der Buchauszug ermöglicht die Überprüfung der Provisionsabrechnung und umfasst nur die den Vertreter betreffenden Geschäfte. Er ist ein zentrales Kontrollrecht des HVertrG.

12. Unter welchen Voraussetzungen kann dem Agenten bei Vertragsende ein Ausgleichsanspruch zustehen?

  1. Wenn der Agent den Agenturvertrag ohne wichtigen Grund selbst gekündigt hat
  2. Wenn der Versicherer aus dem geworbenen Kundenstock weiterhin erhebliche Vorteile zieht
  3. Wenn der Agent seine Gewerbeberechtigung freiwillig zurückgelegt hat
  4. Wenn der Versicherer den Vertrag wegen schwerer Verfehlungen des Agenten beendet hat

Das HVertrG gewährt einen Ausgleich, wenn dem Unternehmer aus dem geschaffenen Kundenstock erhebliche Vorteile verbleiben und die Zahlung der Billigkeit entspricht. Eigenkündigung ohne Grund und schuldhafte Beendigung schließen ihn regelmäßig aus.

13. Woran orientiert sich die Höhe des Ausgleichsanspruchs?

  1. Ausschließlich an der Höhe der zuletzt gezahlten Kammerumlage des Betriebs
  2. Ausschließlich an der Zahl der Jahre, die das Agenturverhältnis bestanden hat
  3. An den Vorteilen des Unternehmers und den Provisionsverlusten des Vertreters, begrenzt durch das Gesetz
  4. Ausschließlich an den Verwaltungskosten des Versicherungsunternehmens

Das HVertrG stellt auf Unternehmervorteile, Provisionsverluste und Billigkeit ab und begrenzt den Ausgleich der Höhe nach. Die Dauer des Verhältnisses ist nur ein Berechnungselement.

14. Wonach richtet sich die Kündigung eines unbefristeten Agenturvertrags?

  1. Nach den Kündigungsbestimmungen des Angestelltengesetzes für Dienstnehmer
  2. Nach den Kündigungsfristen des Handelsvertretergesetzes und der vertraglichen Vereinbarung
  3. Nach den Fristen des Versicherungsvertragsgesetzes für Schadenversicherungen
  4. Nach einer Bewilligung der Gewerbebehörde am Standort des Agenten

Für den Handelsvertretervertrag gelten die Kündigungsregeln des HVertrG, ergänzt durch die Vereinbarung. Arbeitsrechtliche Fristen betreffen Dienstnehmer, das VersVG den Versicherungsvertrag.

15. Wann kann ein Agenturvertrag vorzeitig aufgelöst werden?

  1. Jederzeit und ohne Grund durch jede der beiden Vertragsparteien
  2. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, der die Fortsetzung unzumutbar macht
  3. Ausschließlich mit Zustimmung der Wirtschaftskammer des Bundeslandes
  4. Ausschließlich nach Ablauf von zehn Jahren Vertragsdauer

Das HVertrG lässt die vorzeitige Auflösung bei wichtigem Grund zu; die Gründe sind gesetzlich umschrieben. Eine grundlose fristlose Beendigung ist unzulässig.

16. Wie sind nachvertragliche Wettbewerbsbeschränkungen für Handelsvertreter zu beurteilen?

  1. Sie sind nur in engen gesetzlichen Grenzen und gegen angemessene Entschädigung zulässig
  2. Sie sind unbeschränkt zulässig, weil zwischen Unternehmern Vertragsfreiheit besteht
  3. Sie sind in jedem Fall nichtig und entfalten keinerlei rechtliche Wirkung
  4. Sie bedürfen der vorherigen Zustimmung der Gewerbebehörde am Standort

Das HVertrG begrenzt Wettbewerbsabreden nach Zeit, Gebiet und Gegenstand und knüpft sie an eine angemessene Entschädigung. Weder unbeschränkte Zulässigkeit noch generelle Nichtigkeit trifft zu.

17. Was ist zu prüfen, bevor ein Agent eine zweite Agentur übernimmt?

  1. Ob der bestehende Agenturvertrag eine Ausschließlichkeitsbindung enthält
  2. Ob die Gewerbebehörde eine zweite Gewerbeberechtigung erteilt
  3. Ob die Wirtschaftskammer eine zweite Mitgliedschaft verlangt
  4. Ob die Versicherungssteuer für den zweiten Vertrag getrennt abzuführen ist

Ausschließlichkeitsbindungen im Agenturvertrag können konkurrierende Agenturen ausschließen; die Registereintragung ist gegebenenfalls anzupassen. Eine zweite Gewerbeberechtigung ist nicht erforderlich.

18. Was bedeutet eine im Agenturvertrag eingeräumte Inkassovollmacht?

  1. Der Agent darf Prämien für eigene Rechnung vereinnahmen und behalten
  2. Der Agent darf Prämien für den Versicherer entgegennehmen; die Zahlung wirkt schuldbefreiend
  3. Der Agent muss sämtliche Prämien der Gewerbebehörde übergeben
  4. Der Agent haftet persönlich für die Leistung des Versicherers im Schadenfall

Maßgeblich ist hier das Handelsvertretergesetz in Verbindung mit dem Agenturvertrag. Zahlungen an den inkassoberechtigten Agenten wirken gegenüber dem Versicherer schuldbefreiend; die Beträge sind fremde Gelder und unverzüglich weiterzuleiten. Eine Aufrechnung mit eigenen Ansprüchen ist unzulässig.

19. Wie sind inkassierte Prämien im Betrieb zu behandeln?

  1. Als Eigenkapital des Betriebs in der Bilanz des Agenten auszuweisen
  2. Als Betriebseinnahmen zu verbuchen und am Jahresende gesammelt abzurechnen
  3. Als Sicherheit für offene Provisionsansprüche des Agenten zurückzubehalten
  4. Getrennt vom eigenen Vermögen zu halten und unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten

Fremdgelder sind vom eigenen Vermögen zu trennen und unverzüglich weiterzuleiten; das folgt aus den Standesregeln und dem Agenturvertrag. Eine Verwendung für eigene Zwecke kann strafbar sein.

20. Was kennzeichnet das Einzelunternehmen als Rechtsform der Agentur?

  1. Der Inhaber haftet unbeschränkt mit seinem gesamten Privatvermögen
  2. Die Haftung ist auf das eingezahlte Stammkapital des Unternehmens begrenzt
  3. Es entsteht erst mit der Eintragung im Firmenbuch beim Handelsgericht
  4. Es unterliegt zwingend der Körperschaftsteuer und der doppelten Buchführung

Grundlage ist das EStG mit seinen Regeln zur Gewinnermittlung. Der Einzelunternehmer haftet unbeschränkt persönlich; Gewinne unterliegen der Einkommensteuer. Eine Haftungsbegrenzung bietet die GmbH, allerdings mit höherem Verwaltungsaufwand.

21. Welchen Vorteil bietet die GmbH als Rechtsform einer Agentur?

  1. Die Gesellschaft ist von der Pflichtmitgliedschaft in der Wirtschaftskammer befreit
  2. Die Haftung ist grundsätzlich auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt
  3. Die Gesellschaft benötigt keinen Befähigungsnachweis für die Vermittlung
  4. Die Gesellschaft ist von der Berufshaftpflichtversicherung befreit

Maßgeblich ist das Unternehmensgesetzbuch. Die GmbH begrenzt die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen, verlangt aber einen gewerberechtlichen Geschäftsführer, Buchführung und Körperschaftsteuer. Kammer- und Haftpflichtpflichten bleiben bestehen.

22. Was unterscheidet die OG von der KG?

  1. Beide Formen begrenzen die Haftung auf das eingezahlte Gesellschaftskapital
  2. In der OG haften alle Gesellschafter beschränkt, in der KG alle unbeschränkt
  3. In der OG haften alle Gesellschafter unbeschränkt, in der KG haftet der Kommanditist beschränkt
  4. Beide Formen unterliegen zwingend der Körperschaftsteuer wie eine Kapitalgesellschaft

Maßgeblich ist das Einkommensteuergesetz. In der OG haften alle Gesellschafter unbeschränkt; in der KG haftet der Komplementär unbeschränkt und der Kommanditist bis zur Höhe seiner Einlage. Beide sind einkommensteuerlich transparent.

23. Welche Funktion erfüllt das Firmenbuch?

  1. Es weist die Gewerbeberechtigungen und Ausgestaltungsformen der Vermittler aus samt deren Standorten aus
  2. Es weist Unternehmen, ihre Vertretungsbefugnisse und Rechtsverhältnisse öffentlich aus
  3. Es verzeichnet sämtliche abgeschlossenen Versicherungsverträge eines Betriebsebs mit ihren Laufzeiten
  4. Es dokumentiert die absolvierte Weiterbildung der eingetragenen Personen

Das Firmenbuch dient der Publizität von Unternehmen und Vertretungsverhältnissen; die Gewerbeberechtigung wird im GISA geführt. Verträge und Weiterbildung sind dort nicht erfasst.

24. Welche laufenden Belastungen entstehen mit der Gewerbeberechtigung?

  1. Ausschließlich die Gebühr für den Antritt zur Befähigungsprüfung bei der Meisterprüfungsstelle
  2. Ausschließlich die einmalige Verwaltungsabgabe für die Gewerbeanmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde
  3. Ausschließlich die Versicherungssteuer auf die vermittelten Verträge des laufenden Geschäftsjahres
  4. Die Kammerumlage, die Beiträge zur SVS und die Prämie der Berufshaftpflichtversicherung

Mit der Berechtigung entstehen Kammerumlage, SVS-Beiträge und die Prämie der gewerberechtlich vorgeschriebenen Vermögensschaden-Haftpflicht. Die Versicherungssteuer trifft den Versicherungsnehmer, nicht den Agenten.

25. Wodurch entsteht die Mitgliedschaft in der Wirtschaftskammer?

  1. Durch Eintragung im Firmenbuch beim zuständigen Handelsgericht
  2. Durch freiwilligen Beitritt nach Zustimmung der Fachgruppe
  3. Kraft Gesetzes mit der Erlangung einer Gewerbeberechtigung
  4. Durch Ablegung der Befähigungsprüfung bei der Meisterprüfungsstelle

Die Regel steht in der Gewerbeordnung 1994. Die Kammermitgliedschaft ist eine Pflichtmitgliedschaft und entsteht kraft Gesetzes mit der Gewerbeberechtigung. Die Prüfung ist nur eine Voraussetzung der Berechtigung.

26. Welche Zweige umfasst die Pflichtversicherung selbständiger Gewerbetreibender nach dem GSVG?

  1. Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung bei der Sozialversicherung der Selbständigen
  2. Ausschließlich die Krankenversicherung; Pension und Unfall bleiben freiwilliglig und privat abzuschließen
  3. Ausschließlich die Pensionsversicherung; Kranken und Unfall sind privat abzudeckenzudecken und selbst zu finanzieren
  4. Ausschließlich die Arbeitslosenversicherung für den Fall der Betriebsaufgabe

Das GSVG sieht Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung bei der SVS vor. Die Arbeitslosenversicherung ist für Selbständige nur unter bestimmten Voraussetzungen zugänglich.

27. Woran knüpft die Beitragsgrundlage in der Sozialversicherung der Selbständigen an?

  1. An den im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünften aus der Erwerbstätigkeit
  2. An der Höhe des vermittelten Prämienvolumens des laufenden Geschäftsjahres des betroffenen Vermittlerbetriebs
  3. An der Zahl der beim Betrieb beschäftigten Mitarbeiter im Jahresdurchschnitttt und deren Qualifikation
  4. An der Höhe der Kammerumlage, die der Betrieb im Vorjahr entrichtet hat

Grundlage ist das EStG mit seinen Regeln zur Gewinnermittlung. Die Beitragsgrundlage folgt den steuerlichen Einkünften aus der selbständigen Erwerbstätigkeit. Prämienvolumen und Mitarbeiterzahl sind dafür ohne Bedeutung.

28. Warum kommt es bei Neugründungen häufig zu Beitragsnachzahlungen?

  1. Weil die Kammerumlage rückwirkend in die Beitragsgrundlage einbezogen wird und die Beiträge erhöht
  2. Weil die Beiträge in den ersten Jahren gesetzlich verdoppelt werden und danach wieder sinken
  3. Weil der Betrieb zunächst überhaupt keine Beiträge zu entrichten hat und erst später erfasst wird
  4. Weil zunächst vorläufig vorgeschrieben und nach Vorliegen des Steuerbescheids nachbemessen wird

Grundlage ist das EStG mit seinen Regeln zur Gewinnermittlung. Die Beiträge werden zunächst vorläufig festgesetzt und nach Vorliegen des Einkommensteuerbescheids endgültig nachbemessen. Für die Nachzahlung ist von Beginn an vorzusorgen.

29. Welche Rückstellung sollte ein junger Agenturbetrieb von Beginn an bilden?

  1. Ausschließlich für die Versicherungssteuer der vermittelten Verträge
  2. Ausschließlich für die jährliche Prämie der Berufshaftpflichtversicherung des Vermittlerbetriebs
  3. Ausschließlich für die Kosten der jährlich vorgeschriebenen Weiterbildung der mitwirkenden Mitarbeiter
  4. Für Einkommensteuer und die zu erwartende Nachbemessung der Sozialversicherungsbeiträge

Steuervorauszahlungen und die Nachbemessung der SVS-Beiträge sind die klassischen Liquiditätsfallen junger Betriebe. Die Versicherungssteuer schuldet der Agent ohnehin nicht.

30. Welcher Einkunftsart sind die Provisionen eines selbständigen Agenten zuzuordnen?

  1. Den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung von Liegenschaften
  2. Den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wie bei einem Dienstnehmer
  3. Den Einkünften aus Kapitalvermögen wie bei Zinsen und Dividenden
  4. Den Einkünften aus Gewerbebetrieb nach dem Einkommensteuergesetz

Maßgeblich ist hier das Handelsvertretergesetz in Verbindung mit dem Agenturvertrag. Die gewerbliche Vermittlungstätigkeit führt zu Einkünften aus Gewerbebetrieb. Die Zuordnung bestimmt Gewinnermittlung, Beitragsgrundlage und Steuererklärung.

31. Was kennzeichnet die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nach § 4 Abs 3 EStG?

  1. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des tatsächlichen Zuflusses und Abflusses der Beträge
  2. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem der Anspruch rechtlich entstanden ist, unabhängig von der Zahlung
  3. Maßgeblich ist ausschließlich der Zeitpunkt der Rechnungsausstellung
  4. Maßgeblich ist ausschließlich das Datum des zugrunde liegenden Vertrags und nicht der Zahlungszeitpunkt

Maßgeblich ist das Einkommensteuergesetz. Die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung folgt dem Zufluss-Abfluss-Prinzip; die doppelte Buchführung stellt dagegen auf die Entstehung des Anspruchs ab. Daraus ergeben sich unterschiedliche Periodenzuordnungen.

32. Wann besteht für einen Gewerbebetrieb Rechnungslegungspflicht?

  1. Ausschließlich bei Betrieben in der Rechtsform einer Personengesellschaft oder eines Einzelunternehmens
  2. Bereits ab dem ersten Tag der Ausübung jedes gewerblichen Betriebs, unabhängig von seiner Größe
  3. Bei Überschreiten der im Unternehmensgesetzbuch festgelegten Umsatzschwellen
  4. Ausschließlich auf ausdrückliche Anordnung der Gewerbebehörde

Das UGB knüpft die Rechnungslegungspflicht an Umsatzschwellen; darunter genügt die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Kapitalgesellschaften sind unabhängig davon rechnungslegungspflichtig.

33. Was sind Betriebsausgaben im Sinn des Einkommensteuergesetzes?

  1. Sämtliche Ausgaben des Unternehmers einschließlich seiner privaten Lebensführungührung und seiner Familie
  2. Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind und ihn wirtschaftlich betreffen
  3. Ausschließlich Ausgaben, für die eine Rechnung mit Umsatzsteuer vorliegt und ein Zahlungsnachweis besteht
  4. Ausschließlich Ausgaben, die im Anlagenverzeichnis erfasst worden sind

§ 4 EStG stellt auf die betriebliche Veranlassung ab; Kosten der privaten Lebensführung sind nicht abzugsfähig. Bei gemischter Nutzung ist aufzuteilen.

34. Ein Fahrzeug wird betrieblich und privat genutzt.

  1. Die gesamten Aufwendungen sind ohne Aufteilung als Betriebsausgabe abzugsfähigähig und sofort abzusetzen
  2. Die Aufwendungen sind nach dem betrieblichen Anteil aufzuteilen und nachzuweisen
  3. Die Aufwendungen sind zur Gänze der privaten Lebensführung zuzuordnen
  4. Die Aufteilung erfolgt zwingend nach der Zahl der beschäftigten Mitarbeiterr des betroffenen Betriebs

Bei gemischt genutzten Wirtschaftsgütern ist nach dem betrieblichen Anteil aufzuteilen; ein Fahrtenbuch dient dem Nachweis. Eine pauschale Zuordnung ist nicht zulässig.

35. Wann ist ein Arbeitszimmer in der Privatwohnung steuerlich abzugsfähig?

  1. Ausschließlich dann, wenn die Gewerbebehörde den Standort dort eingetragen hat hat und dort eingetragen ist
  2. In jedem Fall, sobald der Betrieb keine eigenen Geschäftsräume unterhält und dort keine Miete zahlt
  3. Ausschließlich dann, wenn die Wohnung im Eigentum des Unternehmers steht
  4. Nur unter engen Voraussetzungen, insbesondere wenn es den Mittelpunkt der Tätigkeit bildet

Das EStG lässt den Abzug für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer nur zu, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit bildet. Eigentumsverhältnisse sind unerheblich.

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