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🏠 Sachversicherung: Haushalt, Eigenheim und Kraftfahrzeug

Was die Sachversicherung leistet

Die Sachversicherung ersetzt einen Schaden an einer Sache. Ihr Maßstab ist der Versicherungswert, ihre Grenze die Versicherungssumme — und dazwischen liegt die häufigste Fehlberatung des Berufs. Wird die Summe zu niedrig gewählt, greift die Unterversicherung des § 51 VersVG und kürzt auch den kleinen Schaden anteilig. Wird sie zu hoch gewählt, zahlt der Kunde Prämie für eine Leistung, die er wegen des Bereicherungsverbots des § 55 VersVG nie erhalten wird.

Die Haushaltsversicherung als Bündelprodukt

Die Haushaltsversicherung versichert den Wohnungsinhalt und bündelt mehrere Sparten in einem Vertrag: Feuer, Einbruchdiebstahl, Leitungswasser, Sturm und Glasbruch. Fast immer ist eine Privathaftpflicht eingeschlossen — wirtschaftlich oft der wertvollste Teil. Versichert wird zum Neuwert. Die Summe wird üblicherweise über die Wohnfläche ermittelt; wird der vereinbarte Quadratmeterwert eingehalten, verzichtet der Versicherer auf den Einwand der Unterversicherung. Für besonders gefährdete Werte — Bargeld, Schmuck, Sammlungen — gelten Entschädigungsgrenzen, oft gestaffelt nach Sicherung; das ist einer der Punkte, die im Beratungsprotokoll festgehalten gehören.

Eigenheim- und Gebäudeversicherung

Die Eigenheimversicherung deckt das Gebäude samt fest verbundenen Bestandteilen. Grundlage ist der Neubauwert; damit er nicht durch die Baukostenentwicklung entwertet wird, ist die Summe regelmäßig wertgesichert (indexiert). Elementarereignisse werden getrennt betrachtet: Sturm und Hagel sind meist Grunddeckung, Überschwemmung, Hochwasser, Erdbeben, Schneedruck und Lawinen sind häufig nur bis zu einer Sublimitierung gedeckt. Bei Gebäuden in Bau, bei leerstehenden Objekten und bei nachträglichen Umbauten ist eine Gefahrerhöhung zu prüfen und anzuzeigen. Wird die versicherte Liegenschaft veräußert, tritt der Erwerber nach §§ 69 ff. VersVG in den Vertrag ein — mit besonderen Kündigungsrechten beider Seiten.

Kraftfahrzeugversicherung: die Pflichtsparte

Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist nach dem KHVG Pflicht: ohne sie darf ein Fahrzeug nicht zum Verkehr zugelassen werden. Sie deckt Schäden, die Dritten durch den Gebrauch des Fahrzeugs zugefügt werden; der Geschädigte hat einen direkten Anspruch gegen den Versicherer. Selbst wenn der Versicherer gegenüber seinem Versicherungsnehmer leistungsfrei wäre, bleibt er dem geschädigten Dritten gegenüber im Rahmen der Pflichtversicherung verpflichtet (§ 158c VersVG) und nimmt danach beim Versicherungsnehmer Regress. Endet der Vertrag, wirkt das gegenüber dem Dritten erst nach Anzeige an die Zulassungsstelle und Ablauf einer Nachhaftungsfrist.

Kasko, Selbstbehalt und Bonus-Malus

Die Kaskoversicherung ist freiwillig und deckt Schäden am eigenen Fahrzeug. Die Teilkasko umfasst typischerweise Brand, Diebstahl, Glasbruch, Elementarereignisse und Wildschaden, die Vollkasko zusätzlich selbstverschuldete Beschädigung und Vandalismus. Ersetzt wird bei Totalschaden der Zeitwert, sofern keine Neuwertklausel für die ersten Monate vereinbart ist; ein Restwert wird angerechnet. Der Selbstbehalt senkt die Prämie und hält Kleinschäden aus dem Vertrag. In der Haftpflicht steuert das Bonus-Malus-System die Prämie: schadenfreie Jahre führen zur besseren Stufe, jeder Haftpflichtschaden zur Rückstufung; die Einstufung wandert mit dem Versicherungsnehmer zum nächsten Versicherer. Ergänzend vermittelt der Agent Insassenunfall-, Fahrzeug-Rechtsschutz- und Schutzbriefdeckungen.

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Beispielfragen (35)

1. Was ist das kennzeichnende Merkmal der Sachversicherung?

  1. Sie ersetzt den an einer versicherten Sache eingetretenen Schaden nach Maßgabe des Versicherungswerts
  2. Sie zahlt unabhängig vom eingetretenen Schaden stets die volle vereinbarte Versicherungssumme aus
  3. Sie befreit den Versicherungsnehmer von Verbindlichkeiten, die Dritte gegen ihn geltend machen
  4. Sie leistet ausschließlich bei Personenschäden, die dem Versicherungsnehmer selbst zustoßen

Rechtsgrundlage ist die Pflichtversicherung nach dem GSVG. Die Sachversicherung ist eine Schadenversicherung und ersetzt den konkreten Sachschaden im Rahmen von Versicherungswert und Versicherungssumme. Die Befreiung von Verbindlichkeiten kennzeichnet die Haftpflichtversicherung.

2. Welche Gefahren umfasst die Feuerversicherung nach den üblichen Bedingungen typischerweise?

  1. Brand, Blitzschlag, Explosion sowie den Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs
  2. Ausschließlich einen offenen Brand mit sichtbarer Flammenbildung im Gebäude
  3. Sämtliche Schäden am Gebäude ohne Rücksicht auf ihre konkrete Ursache
  4. Ausschließlich Schäden durch Brandstiftung Dritter mit polizeilicher Anzeige

Der Vertrag und seine Bedingungen geben die Antwort vor. Die klassische Feuerdeckung umfasst Brand, Blitzschlag, Explosion und Luftfahrzeuganprall. Sengschäden ohne Brand sowie Nutzfeuerschäden sind regelmäßig ausgeschlossen.

3. Wann liegt nach den Bedingungen ein Brand im versicherungstechnischen Sinn vor?

  1. Wenn ein Gegenstand durch Hitzeeinwirkung beschädigt wird, auch ohne dass Flammen auftreten
  2. Wenn ein Feuer ohne bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und sich ausbreiten kann
  3. Wenn ein Elektrogerät durch Überlastung ausfällt und dabei Rauch entwickelt
  4. Wenn ein Nutzfeuer im Kamin brennt und dabei Rußablagerungen verursacht

Der Brandbegriff verlangt Feuer ohne bestimmungsgemäßen Herd mit Ausbreitungsfähigkeit aus eigener Kraft. Seng- und Nutzfeuerschäden sind deshalb typischerweise nicht gedeckt.

4. Ein glühendes Bügeleisen versengt eine Tischdecke, ohne dass Flammen entstehen.

  1. Es liegt ein Brand vor, weil eine erhebliche Hitzeeinwirkung stattgefunden hat
  2. Es liegt kein Brand vor; der Schaden ist in der Feuerdeckung regelmäßig nicht versichert
  3. Es liegt eine Explosion vor, weil sich das Material plötzlich verändert hat
  4. Es liegt ein Leitungswasserschaden vor, weil ein Elektrogerät beteiligt war

Sengschäden ohne offene Flamme erfüllen den Brandbegriff nicht und sind in der Feuerversicherung regelmäßig ausgeschlossen. Manche Bedingungswerke schließen sie gegen Zuschlag ausdrücklich ein.

5. Was versteht die Sachversicherung unter einer Explosion?

  1. Ein Kurzschluss in der elektrischen Anlage mit anschließender Rauchentwicklung
  2. Jede plötzliche Beschädigung einer Sache durch mechanische Gewalteinwirkung von außen
  3. Ein Bruch von Bauteilen durch Materialermüdung nach langer Nutzungsdauer
  4. Eine plötzliche Kraftäußerung, die auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruht

Die Bedingungen definieren die Explosion über das Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen; Implosionen und reine Materialbrüche sind davon zu unterscheiden. Der Begriff ist eng auszulegen.

6. Worin unterscheidet sich der Einbruchdiebstahl vom einfachen Diebstahl?

  1. Beide sind gleich zu behandeln und unterscheiden sich nur in der Höhe der Entschädigung
  2. Der Einbruchdiebstahl liegt vor, sobald der Täter das Diebsgut aus dem Gebäude verbringt
  3. Der einfache Diebstahl verlangt Gewalt gegen Personen, der Einbruchdiebstahl nicht
  4. Der Einbruchdiebstahl verlangt ein Überwinden von Hindernissen, etwa Aufbrechen oder Einsteigen

Die Bedingungen setzen für den Einbruchdiebstahl ein qualifiziertes Eindringen voraus, etwa Aufbrechen, Einsteigen oder Verwendung falscher Schlüssel. Der einfache Diebstahl ist in der Haushaltsversicherung regelmäßig nicht gedeckt.

7. Was kennzeichnet die Beraubung als versicherte Gefahr?

  1. Die Wegnahme von Sachen unter Anwendung oder Androhung von Gewalt gegen eine Person
  2. Die Wegnahme von Sachen aus einem unversperrten Fahrzeug ohne jede Gewaltanwendung
  3. Der Verlust von Sachen durch Vergessen oder Liegenlassen an einem öffentlichen Ort
  4. Die Beschädigung von Sachen durch mutwilliges Verhalten unbekannter Täter

Die Grenze zieht das Bedingungswerk, nicht das Gesetz. Die Beraubung setzt Gewalt oder Drohung gegen eine Person voraus und wird in der Haushaltsversicherung neben dem Einbruchdiebstahl gedeckt. Bloßes Abhandenkommen ist nicht versichert.

8. Welche Schäden umfasst die Leitungswasserdeckung typischerweise?

  1. Ausschließlich Schäden am Rohr selbst, nicht aber an den durchnässten Gegenständen
  2. Sämtliche Wasserschäden ohne Rücksicht auf die Herkunft des eingedrungenen Wassers
  3. Ausschließlich Schäden durch Hochwasser eines nahe gelegenen Flusses oder Baches
  4. Schäden durch bestimmungswidrig austretendes Wasser aus Zu- und Ableitungsrohren sowie angeschlossenen Einrichtungen

Der Umfang ergibt sich aus dem vereinbarten Bedingungswerk. Gedeckt ist bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser samt Folgeschäden; Rohrbruchschäden sind je nach Bedingung eingeschlossen. Eindringendes Oberflächen- oder Hochwasser fällt unter die Elementardeckung.

9. Wasser dringt bei Starkregen über die Kellerfenster in das Gebäude ein.

  1. Das ist ein Einbruchdiebstahlschaden, weil das Fenster überwunden wurde
  2. Das ist stets ein Leitungswasserschaden, weil Wasser in das Gebäude gelangt ist
  3. Das ist ein Feuerschaden, weil die Ursache ein Naturereignis war
  4. Das ist kein Leitungswasserschaden, sondern ein Fall der gesondert zu vereinbarenden Elementardeckung

Maßgeblich sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen des jeweiligen Vertrags. Die Leitungswasserdeckung setzt Austritt aus Rohren oder angeschlossenen Einrichtungen voraus; eindringendes Oberflächenwasser gehört zur Elementardeckung, die häufig nur bis zu einer Sublimitierung besteht.

10. Ab welcher Windstärke gehen die Bedingungen üblicherweise von einem versicherten Sturm aus?

  1. Ab jeder spürbaren Luftbewegung, sobald ein Schaden am Gebäude eintritt
  2. Ab einer wetterbedingten Luftbewegung, die im Bedingungswerk mit einer Mindestwindstärke festgelegt ist
  3. Ausschließlich bei einem behördlich ausgerufenen Katastrophenfall im Bundesland
  4. Ausschließlich bei einem Sturm, der von der Wetterdienststelle namentlich benannt wurde

Die Bedingungswerke knüpfen den Sturmbegriff an eine im Vertrag festgelegte Mindestwindstärke; der Nachweis wird über Wetterdaten geführt. Eine behördliche Feststellung ist nicht Voraussetzung.

11. Welche Schäden deckt die Glasbruchversicherung typischerweise ab?

  1. Bruchschäden an Gebäude- und Mobiliarverglasung unabhängig von der auslösenden Ursache
  2. Ausschließlich Bruchschäden, die durch einen Einbruchdiebstahl verursacht worden sind
  3. Ausschließlich Kratzer und Absplitterungen an Fensterscheiben ohne vollständigen Bruch
  4. Sämtliche Schäden an Fensterrahmen und Beschlägen ohne Beteiligung von Glas

Die Bedingungen der jeweiligen Sparte bestimmen das Ergebnis. Die Glasbruchversicherung ist eine Allgefahrendeckung für Bruchschäden an der versicherten Verglasung; ausgeschlossen bleiben regelmäßig Oberflächenschäden wie Kratzer. Rahmen sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung erfasst.

12. Was versichert die Haushaltsversicherung in ihrem Kern?

  1. Ausschließlich die Haftpflichtrisiken der im Haushalt lebenden Personen
  2. Ausschließlich das Gebäude samt seinen fest verbundenen Bestandteilen
  3. Den Wohnungsinhalt gegen mehrere Gefahren, üblicherweise gebündelt in einem einzigen Vertrag
  4. Ausschließlich Wertgegenstände wie Schmuck, Bargeld und Kunstsammlungen

Der Vertrag und seine Bedingungen geben die Antwort vor. Die Haushaltsversicherung deckt den Wohnungsinhalt gegen Feuer, Einbruchdiebstahl, Leitungswasser, Sturm und Glasbruch und enthält meist eine Privathaftpflicht. Das Gebäude ist Gegenstand der Eigenheimversicherung.

13. Warum ist die in der Haushaltsversicherung eingeschlossene Privathaftpflicht wirtschaftlich so bedeutsam?

  1. Weil sie die einzige Deckung ist, die auch Schäden an den eigenen Möbeln des Kunden ersetzt
  2. Weil Personenschäden im Haftpflichtfall die versicherten Sachwerte um ein Vielfaches übersteigen können
  3. Weil sie den Kunden von der Pflicht zur Zahlung der Prämie für die übrigen Sparten befreit
  4. Weil sie den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz der Sozialversicherung vollständig ersetzt

Ein einziger schwerer Personenschaden kann die Existenz bedrohen; die Privathaftpflicht ist deshalb der wertvollste Bestandteil des Bündels. Eigene Sachen sind in der Haftpflicht gerade nicht gedeckt.

14. Wer ist in der Haushaltsversicherung typischerweise mitversichert?

  1. Sämtliche Besucher der Wohnung ohne Rücksicht auf ihre Beziehung zum Versicherungsnehmer
  2. Die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen
  3. Ausschließlich der Versicherungsnehmer persönlich, alle anderen Personen sind ausgeschlossen
  4. Sämtliche Nachbarn im selben Gebäude, sofern sie dort ihren Hauptwohnsitz haben

Hier entscheidet das ABGB. Mitversichert sind regelmäßig die in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen, häufig auch Kinder in Ausbildung außer Haus. Besucher und Nachbarn sind nicht erfasst.

15. Was regelt die Außenversicherung in der Haushaltsversicherung?

  1. Den Schutz des Gebäudes gegen Schäden an der Außenfassade und am Dach
  2. Den dauerhaften Schutz für sämtliche Sachen des Versicherungsnehmers an jedem beliebigen Ort
  3. Den zeitlich und betraglich begrenzten Schutz für Sachen, die sich vorübergehend außerhalb der Wohnung befinden
  4. Den Schutz für Sachen, die dem Versicherungsnehmer nur geliehen worden sind

Der Vertrag und seine Bedingungen geben die Antwort vor. Die Außenversicherung erstreckt den Schutz auf vorübergehend ausgelagerte Sachen, meist mit zeitlicher Begrenzung und eigener Entschädigungsgrenze. Ein dauerhafter weltweiter Schutz besteht nicht.

16. Warum bestehen für Schmuck und Bargeld gesonderte Entschädigungsgrenzen?

  1. Weil sie nach dem Versicherungsvertragsgesetz überhaupt nicht versichert werden dürfen
  2. Weil diese Werte besonders leicht zu entwenden sind und ihr Vorhandensein schwer nachweisbar ist
  3. Weil sie stets zum Zeitwert und nie zum Neuwert ersetzt werden
  4. Weil sie ausschließlich in der Eigenheimversicherung versichert werden können

Bedingungswerke begrenzen die Entschädigung für leicht verwertbare Wertsachen, oft gestaffelt nach der Art der Sicherung. Eine Anhebung ist gegen Zuschlag und Nachweis üblicherweise möglich.

17. Der Kunde bewahrt Schmuck außerhalb des vereinbarten Wertschutzschranks auf und wird bestohlen.

  1. Der Anspruch entfällt zur Gänze, weil jede Abweichung zur Leistungsfreiheit führt
  2. Die Entschädigung ist auf die niedrigere Grenze für unversperrt verwahrte Wertsachen begrenzt
  3. Der Anspruch besteht in voller Höhe, weil die Verwahrung Sache des Kunden ist
  4. Der Versicherer muss den Neuwert der Sachen ohne jede Begrenzung ersetzen

Die Klauselkontrolle nach ABGB und KSchG ergibt hier: maßgeblich sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen des jeweiligen Vertrags. Die gestaffelten Entschädigungsgrenzen knüpfen an die tatsächliche Art der Verwahrung an; außerhalb des Wertschutzschranks gilt die niedrigere Grenze. Ein völliger Anspruchsverlust tritt dadurch nicht ein.

18. Was bedeutet die Neuwertentschädigung in der Haushaltsversicherung?

  1. Ersetzt wird der halbe Wiederbeschaffungswert, damit keine Bereicherung entsteht
  2. Ersetzt wird der Betrag, den der Kunde beim Verkauf der beschädigten Sache erzielt hätte, also der erzielbare Verkaufserlös
  3. Ersetzt wird stets der ursprüngliche Anschaffungspreis laut vorgelegter Rechnung, auch wenn die Sache längst abgenutzt ist
  4. Ersetzt wird der Betrag, der für die Wiederbeschaffung einer neuen Sache gleicher Art und Güte nötig ist

Die Neuwertversicherung stellt auf die Wiederbeschaffung gleichartiger neuer Sachen ab; ein Abzug für Alter und Abnutzung unterbleibt. Bei stark entwerteten Sachen sehen die Bedingungen häufig den Zeitwert vor.

19. Wann sehen Bedingungswerke trotz Neuwertversicherung nur den Zeitwert vor?

  1. Wenn der Versicherungsnehmer die Sache selbst hergestellt hat
  2. Wenn der Zeitwert einer Sache einen bestimmten Anteil des Neuwerts unterschreitet
  3. Wenn der Schaden während der ersten drei Monate der Vertragslaufzeit eintritt und noch keine Prämie geflossen ist
  4. Wenn der Schaden von einer im Haushalt lebenden Person verursacht wurde und nicht vom Versicherungsnehmer selbst

Viele Bedingungen begrenzen die Entschädigung auf den Zeitwert, wenn dieser einen im Vertrag festgelegten Anteil des Neuwerts unterschreitet. Damit wird die Bereicherung an weitgehend entwerteten Sachen vermieden.

20. Wie wird die Versicherungssumme der Haushaltsversicherung in der Praxis meist ermittelt?

  1. Über die Wohnnutzfläche multipliziert mit einem im Tarif vorgesehenen Wert je Quadratmeter
  2. Über die Höhe der jährlichen Mietkosten der versicherten Wohnung
  3. Über die Zahl der im Haushalt lebenden Personen ohne Rücksicht auf die Fläche der genutzten Räume
  4. Über den Kaufpreis der Wohnung laut Kaufvertrag und Grundbuchsauszug sowie den darin ausgewiesenen Anteilen

Maßgeblich ist das österreichische Versicherungsvertragsgesetz. Die Summenermittlung über die Wohnfläche ist die übliche Methode und Voraussetzung des Unterversicherungsverzichts. Mietkosten und Kaufpreis betreffen das Gebäude, nicht den Inhalt.

21. Versicherungswert des Inhalts 100.000 Euro, Summe 60.000 Euro, Schaden 12.000 Euro, kein Verzicht vereinbart.

  1. Der Versicherer ersetzt 7.200 Euro
  2. Der Versicherer ersetzt 12.000 Euro, weil der Schaden unter der Versicherungssumme liegt
  3. Der Versicherer ersetzt 6.000 Euro, weil bei Unterversicherung die Hälfte gebührt
  4. Der Versicherer ersetzt 4.800 Euro, weil die Wertdifferenz vom Schaden abgezogen wird

Nach § 51 VersVG gilt 12.000 × 60.000 / 100.000 = 7.200 Euro. Die Antwort 12.000 unterstellt vollen Ersatz, 6.000 eine Halbierung und 4.800 einen unzulässigen Abzug der Wertdifferenz.

22. Die Bedingungen verlangen bei Abwesenheit das Absperren aller Fenster und Türen.

  1. Es handelt sich um eine Obliegenheit, deren Verletzung nach § 6 VersVG Folgen haben kann
  2. Es handelt sich um einen Risikoausschluss, der die Deckung von vornherein begrenzt und nicht erweitert werden kann
  3. Es handelt sich um eine unverbindliche Empfehlung ohne rechtliche Wirkung für den Versicherungsnehmer und seine Angehörigen
  4. Es handelt sich um eine einklagbare Hauptpflicht des Versicherungsnehmers

Sicherungsvorschriften sind Obliegenheiten vor dem Versicherungsfall; ihre Verletzung kann nach § 6 VersVG zur Leistungsfreiheit führen, wobei der Kausalitätsgegenbeweis offensteht.

23. Die Wohnung steht wegen eines mehrmonatigen Auslandsaufenthalts leer.

  1. Die Prämie ist während der Abwesenheit vom Versicherer zurückzuerstatten anteilig zurückzuerstatten
  2. Ein Leerstand ist versicherungsrechtlich stets ohne jede Bedeutung und löst keinerlei Anzeigepflicht aus
  3. Der Vertrag endet automatisch mit dem Beginn der Abwesenheit
  4. Ein längerer Leerstand kann eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung darstellen

Ein längerer Leerstand erhöht das Risiko von Einbruch und unentdeckten Wasserschäden und kann eine Gefahrerhöhung nach §§ 23 ff. VersVG sein. Die Bedingungen enthalten dazu oft ausdrückliche Regelungen.

24. Der Kunde lässt die Wohnungstür beim Verlassen unversperrt und wird bestohlen.

  1. Der Vertrag ist wegen der Sorgfaltsverletzung von Anfang an nichtig
  2. Der Versicherer muss ohne Einschränkung leisten, weil ein Einbruchdiebstahl vorliegt mit Überwindung eines Hindernisses vorliegt
  3. Der Versicherer kann sich auf die Verletzung der Sicherungsvorschrift berufen; der Kausalitätsgegenbeweis bleibt offen
  4. Der Versicherer muss leisten, darf aber die Prämie rückwirkend verdoppeln und die Deckung für die Zukunft einschränken

Ohne Überwindung eines Hindernisses fehlt es zudem oft schon am Einbruchdiebstahl. Daneben greift die Obliegenheitsverletzung nach § 6 VersVG mit der Möglichkeit des Kausalitätsgegenbeweises.

25. Aus einem versperrten Kellerabteil im Wohnhaus werden Fahrräder gestohlen.

  1. Es liegt ein Leitungswasserschaden vor, weil sich der Raum im Untergeschoss befindet unterhalb des Erdgeschosses befindet
  2. Es liegt niemals ein versicherter Schaden vor, weil Kellerräume ausgeschlossen sind und niemals mitversichert sind
  3. Es kann Einbruchdiebstahl vorliegen; für Nebenräume gelten häufig gesonderte Entschädigungsgrenzen
  4. Es liegt Beraubung vor, weil ein Hindernis überwunden werden musste

Ausschlaggebend sind die vertraglich vereinbarten Bedingungen. Versperrte Nebenräume sind regelmäßig mitversichert, oft mit eigener Entschädigungsgrenze. Beraubung setzt Gewalt gegen Personen voraus und liegt hier nicht vor.

26. Ein versperrtes Fahrrad wird von einem öffentlichen Abstellplatz gestohlen.

  1. Der Schutz besteht immer, weil Fahrräder zum Wohnungsinhalt zählen und damit stets mitversichert sind
  2. Der Schutz besteht nur, wenn ein entsprechender Baustein oder eine Erweiterung vereinbart wurde
  3. Der Schutz besteht nur bei gleichzeitigem Einbruch in die Wohnung
  4. Der Schutz besteht nur, wenn das Fahrrad weniger als ein Jahr alt ist und noch nicht registriert wurde

Der Umfang ergibt sich aus dem vereinbarten Bedingungswerk. Der einfache Diebstahl außerhalb der Wohnung ist im Grunddeckungsumfang regelmäßig nicht enthalten; er wird über einen eigenen Baustein mit Sublimit und Sicherungsauflagen versichert.

27. Ein Kurzschluss zerstört ein Haushaltsgerät, ohne dass ein Brand entsteht.

  1. Ein solcher Schaden ist stets über die Leitungswasserdeckung ersetzbar
  2. Ein solcher Schaden ist stets Teil der Feuerdeckung der Haushaltsversicherung und bedarf keiner Erweiterung
  3. Ein solcher Schaden ist nur bei vereinbarter Erweiterung wie einer Geräteversicherung gedeckt
  4. Ein solcher Schaden ist über die Privathaftpflichtversicherung abgesichert des Versicherungsnehmers und seiner Angehörigen

Maßgeblich ist der Deckungsumfang nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Reine Kurzschluss- und Überspannungsschäden ohne Brand sind in der Grunddeckung nicht enthalten; sie werden über eigene Bausteine versichert. Die Privathaftpflicht deckt keine eigenen Sachen.

28. Ein Blitzschlag in der Nachbarschaft zerstört über das Stromnetz die Elektronik im Haus.

  1. Der Schaden ist stets vom klassischen Blitzschlagbegriff der Feuerdeckung erfasstfasst und mitversichert
  2. Der indirekte Blitzschaden ist nur bei ausdrücklich vereinbartem Einschluss gedeckt
  3. Der Schaden ist ausschließlich über die Glasbruchversicherung ersetzbar und ihre Erweiterungen
  4. Der Schaden ist über die Privathaftpflicht des Nachbarn abzuwickeln

Ausschlaggebend ist das Schadenersatzrecht des ABGB. Die Feuerdeckung erfasst den direkten Blitzschlag; Überspannungsschäden durch indirekten Blitzschlag brauchen einen eigenen Einschluss. Eine Haftung des Nachbarn besteht mangels Verschuldens regelmäßig nicht.

29. Welche Wirkung hat ein Selbstbehalt in der Haushaltsversicherung?

  1. Er senkt die Prämie und schließt die Beteiligung des Versicherers an Kleinschäden aus
  2. Er erhöht die Versicherungssumme um denselben Betrag zugunsten des Kunden im Schadenfall
  3. Er verlängert die Frist für die Meldung eines Schadens an den Versicherer um mehrere Wochen
  4. Er ersetzt die Erhebung des Versicherungswerts bei Vertragsabschluss

Rechtsgrundlage ist das Versicherungsvertragsgesetz. Der Selbstbehalt hält Kleinschäden aus dem Vertrag und senkt dadurch Verwaltungsaufwand und Prämie. Auf Summe, Fristen und Wertermittlung wirkt er nicht ein.

30. Welche Schritte hat der Kunde nach einem Einbruchdiebstahl zu setzen?

  1. Unverzügliche Anzeige bei der Polizei und beim Versicherer sowie Vorlage einer Liste der entwendeten Sachen
  2. Ausschließlich die Meldung an den Versicherer, eine polizeiliche Anzeige ist entbehrlich und ohne jede Bedeutung
  3. Ausschließlich die polizeiliche Anzeige, der Versicherer erfährt davon automatischatisch aus dem Polizeibericht
  4. Zunächst die Wiederbeschaffung aller Sachen, danach die Vorlage der Rechnungen

Die Bedingungen verlangen die unverzügliche Anzeige bei Polizei und Versicherer sowie eine Stehlgutliste; das sind Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall mit den Folgen des § 6 VersVG.

31. Warum soll der Schadenort vor der Besichtigung möglichst unverändert bleiben?

  1. Weil die Gewerbebehörde den Schadenort besichtigen muss und ein Protokoll darüber aufnimmt
  2. Weil sonst der Versicherungsvertrag automatisch endet und die Prämie zur Gänze verfällt
  3. Weil sonst die Prämie für das laufende Jahr verfällt
  4. Weil die Bedingungen ein Veränderungsverbot als Obliegenheit vorsehen, um die Feststellung zu ermöglichen

Das Veränderungsverbot sichert die Feststellung von Ursache und Umfang; es gilt bis zur Freigabe durch den Versicherer und steht unter dem Vorbehalt der Schadenminderung nach § 62 VersVG.

32. Welche Funktion hat die Liste der entwendeten Gegenstände?

  1. Sie dient dem Nachweis des Schadens und wird auch der Polizei zur Fahndung übermittelt
  2. Sie ersetzt die Anzeige des Versicherungsfalls beim Versicherer vollständig und macht sie entbehrlich
  3. Sie bestimmt die Höhe der künftigen Prämie des Versicherungsnehmers für die kommenden Versicherungsjahre
  4. Sie ist eine bloße Formalie ohne Bedeutung für die Entschädigung

Die Stehlgutliste ist Teil der Auskunfts- und Belegobliegenheit des § 34 VersVG und dient zugleich der polizeilichen Fahndung. Ohne sie ist der Schaden kaum nachweisbar.

33. Wie kann ein Kunde nachweisen, dass gestohlene Wertsachen tatsächlich vorhanden waren?

  1. Der Nachweis kann ausschließlich durch eine notarielle Bestätigung erbracht werden werden und nicht anders
  2. Der Nachweis ist entbehrlich, weil der Versicherer den Bestand zu widerlegen hat und zu entkräften hat
  3. Durch Rechnungen, Fotos, Gutachten oder Zeugen; der Nachweis obliegt grundsätzlich ihm
  4. Der Nachweis wird von der Polizei im Ermittlungsverfahren verbindlich geführt

Grundlage sind die GewO und die Standesregeln für Versicherungsvermittlung. Der Versicherungsnehmer trägt die Beweislast für den Eintritt und den Umfang des Schadens. Deshalb ist die vorsorgliche Dokumentation von Wertsachen ein wichtiger Beratungshinweis.

34. Welchen praktischen Rat sollte der Agent zum Nachweis von Wertsachen geben?

  1. Rechnungen, Fotos und Seriennummern aufzubewahren und außerhalb der Wohnung zu sichern
  2. Sämtliche Wertsachen jährlich neu bewerten und beim Versicherer hinterlegen zu lassen zu lassen und laufend zu aktualisieren
  3. Ausschließlich Wertsachen anzuschaffen, für die eine Garantie besteht
  4. Auf jede Dokumentation zu verzichten, weil der Versicherer ohnehin leistet und Nachweise ohnehin nicht prüft

Eine außerhalb der Wohnung gesicherte Dokumentation erleichtert den Nachweis nach § 34 VersVG erheblich. Sie ist ein typischer Bestandteil einer sorgfältigen Beratung.

35. Wer versichert die Einrichtung einer Mietwohnung und wer das Gebäude?

  1. Der Mieter versichert Gebäude und Inhalt gemeinsam in einem Vertrag mit einer einheitlichen Versicherungssumme
  2. Der Mieter versichert seinen Wohnungsinhalt, der Eigentümer das Gebäude
  3. Der Eigentümer versichert stets Gebäude und Inhalt gemeinsam
  4. Beide Risiken werden zwingend von der Hausverwaltung versichert der Liegenschaft in einem Vertrag

Entscheidend ist, was die Bedingungen des Vertrags vorsehen. Der Wohnungsinhalt ist Gegenstand der Haushaltsversicherung des Nutzers, das Gebäude Gegenstand der Eigenheim- oder Gebäudeversicherung des Eigentümers. Mieterinvestitionen können gesondert versichert werden.

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