Die Personenversicherung knüpft nicht an einen bezifferbaren Sachschaden an, sondern an ein Ereignis in der Person: Tod, Erleben, Invalidität, Krankheit. Sie ist typischerweise Summenversicherung — gezahlt wird die vereinbarte Summe, unabhängig von einem Nachweis des Vermögensnachteils. Bereicherungsverbot, Unterversicherung und Legalzession, die die Schadenversicherung prägen, gelten hier grundsätzlich nicht; die Krankheitskostenversicherung ist die praktische Ausnahme, weil sie tatsächliche Kosten ersetzt.
Die Ablebensversicherung zahlt bei Tod, die Erlebensversicherung bei Erleben des Stichtags, die Er- und Ablebensversicherung in beiden Fällen. Bei der fondsgebundenen Lebensversicherung trägt der Versicherungsnehmer das Veranlagungsrisiko — ein Punkt, der in der Beratung ausdrücklich anzusprechen ist. Wird eine Versicherung auf das Leben eines Dritten abgeschlossen und übersteigt die Summe die gewöhnlichen Begräbniskosten, verlangt § 159 VersVG die schriftliche Zustimmung dieses Dritten. Der Versicherungsnehmer kann ein Bezugsrecht einräumen; das widerrufliche Bezugsrecht kann er jederzeit ändern, das unwiderrufliche nur mit Zustimmung des Begünstigten. Der Anspruch des Bezugsberechtigten fällt nicht in den Nachlass. Kann der Kunde die Prämie nicht mehr zahlen, stehen ihm nach §§ 173 und 176 VersVG die Prämienfreistellung und der Rückkauf offen — der Rückkauf ist meist die wirtschaftlich ungünstigste Lösung, besonders in den ersten Jahren. § 165a VersVG gibt ein Rücktrittsrecht von 30 Tagen.
Ein Unfall ist nach den Bedingungen ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis, durch das der Versicherte unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Krankheiten und degenerative Veränderungen sind daher grundsätzlich nicht erfasst; wirken sie am Unfallfolgeschaden mit, wird die Leistung um den Mitwirkungsanteil gekürzt. Kern der Deckung ist die dauernde Invalidität: der Invaliditätsgrad wird nach der Gliedertaxe bestimmt, eine Progression erhöht die Leistung bei hohen Graden überproportional. Ergänzend gibt es Unfallkosten, Bergungskosten, Spitalgeld, Taggeld und die Todesfallsumme. Berufsgruppe und Freizeitverhalten bestimmen die Prämie; eine Änderung der Tätigkeit ist anzuzeigen.
Die gesetzliche Krankenversicherung deckt die Grundversorgung; die private Krankenversicherung ergänzt sie. Üblich sind die Sonderklasse im Spital, die Wahlarztdeckung für ambulante Behandlung und Taggeldprodukte, die den Verdienstentgang während eines Spitalsaufenthalts abfedern. Kennzeichnend sind Gesundheitsprüfung, Risikozuschläge und Ausschlüsse für Vorerkrankungen sowie Wartezeiten, die für Entbindung und Psychotherapie länger sind als allgemein. Als Krankheitskostenversicherung ersetzt sie tatsächlich angefallene Kosten und darf zu keiner Bereicherung führen. Der Versicherer verzichtet in der Regel auf sein ordentliches Kündigungsrecht — sonst wäre der Vertrag genau dann wertlos, wenn der Kunde ihn braucht — und passt dafür die Prämie nach den vereinbarten Regeln an.
Die österreichische Altersvorsorge ruht auf drei Säulen: der gesetzlichen Pensionsversicherung, der betrieblichen Vorsorge — Pensionskasse, betriebliche Kollektivversicherung und die Abfertigung neu über die Betriebliche Vorsorgekasse — und der privaten Vorsorge, zu der die klassische und fondsgebundene Lebensversicherung sowie die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge zählen. Selbständige sind bei der SVS versichert und stehen typischerweise vor einer größeren Versorgungslücke als Angestellte; die Absicherung der Berufsunfähigkeit und der Hinterbliebenen gehört daher zu jeder ordentlichen Bedarfsanalyse.
1. Was kennzeichnet die Personenversicherung als Summenversicherung?
Die Personenversicherung knüpft an ein Ereignis in der Person an und zahlt die vereinbarte Summe. Nur die Krankheitskostenversicherung ersetzt tatsächliche Aufwendungen.
2. Warum gilt das Bereicherungsverbot in der Lebensversicherung nicht?
Das Bereicherungsverbot des § 55 VersVG gilt für die Schadenversicherung; Summenleistungen sind nicht an einem konkreten Schaden zu messen. Deshalb sind mehrere Verträge nebeneinander möglich.
3. Ein Kunde hält drei Lebensversicherungen bei verschiedenen Versicherern.
Der Punkt ist im VersVG geregelt. In der Summenversicherung greifen die Regeln der Doppelversicherung nicht; alle Verträge leisten nebeneinander. Das folgt daraus, dass kein konkreter Schaden zu ersetzen ist.
4. Wann leistet eine reine Ablebensversicherung?
Das VersVG regelt diesen Punkt der Lebensversicherung so: die Ablebensversicherung leistet ausschließlich im Todesfall während der Laufzeit; die Erlebensversicherung leistet bei Erleben des Stichtags. Invalidität ist Gegenstand der Unfall- oder Berufsunfähigkeitsversicherung.
5. Was kennzeichnet die Erlebensversicherung?
Das VersVG regelt diesen Punkt der Lebensversicherung so: die Erlebensversicherung ist auf Kapitalbildung ausgerichtet und leistet bei Erleben des Stichtags. Sie wird häufig mit einer Ablebenskomponente kombiniert.
6. Was leistet die gemischte Er- und Ablebensversicherung?
Das VersVG regelt diesen Punkt der Lebensversicherung so: die gemischte Versicherung verbindet Risiko- und Sparanteil und leistet in beiden Fällen. Sie ist die klassische Form der kapitalbildenden Lebensversicherung.
7. Warum ist die reine Risikoversicherung im Verhältnis zur Summe günstig?
Die Regel steht im Versicherungsvertragsgesetz. Ohne Sparanteil besteht die Prämie im Wesentlichen aus Risiko- und Kostenanteil; die Absicherung ist deshalb im Verhältnis zur Summe günstig. Am Ende der Laufzeit besteht kein Anspruch auf Kapital.
8. Wer trägt bei der fondsgebundenen Lebensversicherung das Veranlagungsrisiko?
Das VersVG regelt diesen Punkt der Lebensversicherung so: bei der fondsgebundenen Lebensversicherung folgt die Leistung der Wertentwicklung der gewählten Fonds; das Risiko trägt der Kunde. Dieser Umstand ist in der Beratung ausdrücklich anzusprechen.
9. Welche zusätzlichen Pflichten gelten beim Vertrieb einer fondsgebundenen Lebensversicherung?
Fondsgebundene Produkte sind Versicherungsanlageprodukte; die IDD-Umsetzung verlangt Eignungsprüfung, aggregierte Kostenangaben und die Erhebung der Nachhaltigkeitspräferenzen. Das IPID gilt nur für Nichtlebensprodukte.
10. Was kennzeichnet die private Rentenversicherung?
Das VersVG regelt diesen Punkt der Lebensversicherung so: die Rentenversicherung wandelt Kapital in eine wiederkehrende Leistung um und deckt damit das Langlebigkeitsrisiko. Eine Kapitaloption ist häufig vereinbar.
11. Welches Risiko deckt eine lebenslange Rentenversicherung ab?
Nach dem VersVG gilt in der Lebensversicherung: die lebenslange Rente sichert gegen das Überleben des eigenen Kapitals ab; das ist das Gegenstück zum Todesfallrisiko der Ablebensversicherung. Kursrisiken betreffen die Veranlagung.
12. Was bezeichnet die Aufschubzeit einer Rentenversicherung?
Die Antwort folgt aus dem VersVG. Die Aufschubzeit ist die Ansparphase bis zum Rentenbeginn; die garantierte Zahlungsdauer nach Rentenbeginn heißt Rentengarantiezeit. Rücktritts- und Kündigungsfristen sind davon zu unterscheiden.
13. Was bewirkt eine vereinbarte Rentengarantiezeit?
Zu prüfen sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Sparte. Die Rentengarantiezeit sichert die Zahlung für eine Mindestdauer ab, auch wenn die versicherte Person früh stirbt. Sie schützt die Hinterbliebenen vor dem frühen Verlust des Kapitals.
14. Was verlangt § 159 VersVG bei einer Todesfallversicherung auf das Leben eines anderen?
§ 159 VersVG schützt die Gefahrsperson: übersteigt die Summe die gewöhnlichen Begräbniskosten, braucht es ihre schriftliche Zustimmung. Damit werden missbräuchliche Gestaltungen verhindert.
15. Wer ist die versicherte Person in der Lebensversicherung?
Versicherungsnehmer, versicherte Person und Bezugsberechtigter können auseinanderfallen; die versicherte Person ist die Gefahrsperson. Diese Unterscheidung ist für § 159 VersVG entscheidend.
16. Welche Stellung hat der Bezugsberechtigte?
Der Punkt ist im VersVG geregelt. Der Bezugsberechtigte erwirbt einen unmittelbaren Anspruch aus dem Vertrag, bleibt aber Dritter. Prämienschuldner und Anzeigepflichtiger ist der Versicherungsnehmer.
17. Was gilt für ein widerrufliches Bezugsrecht?
Ausschlaggebend ist das österreichische VersVG. Beim widerruflichen Bezugsrecht erwirbt der Begünstigte den Anspruch erst mit dem Versicherungsfall; bis dahin ist die Benennung frei änderbar. Das unwiderrufliche Bezugsrecht bindet dagegen sofort.
18. Welche Folge hat die Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts?
Grundlage ist das VersVG 1958. Das unwiderrufliche Bezugsrecht verschafft dem Begünstigten sofort eine gesicherte Position; Änderungen brauchen seine Zustimmung. Verfügungen des Versicherungsnehmers werden dadurch eingeschränkt.
19. Der Versicherungsnehmer verstirbt und hat einen Bezugsberechtigten benannt.
Der Punkt ist im VersVG geregelt. Der Anspruch des Bezugsberechtigten entsteht unmittelbar aus dem Vertrag und fällt nicht in den Nachlass. Er ist damit dem Zugriff der Verlassenschaftsgläubiger weitgehend entzogen.
20. Es wurde kein Bezugsberechtigter benannt.
Grundlage ist das VersVG 1958. Ohne Benennung fällt die Leistung in den Nachlass und unterliegt der Verlassenschaftsabhandlung. Das ist einer der praktischen Gründe, das Bezugsrecht sorgfältig zu regeln.
21. Was bewirkt die Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung nach § 173 VersVG?
§ 173 VersVG erlaubt die Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung mit entsprechend verringerter Leistung. Sie ist meist günstiger als der Rückkauf.
22. Was geschieht beim Rückkauf einer Lebensversicherung nach § 176 VersVG?
§ 176 VersVG regelt den Rückkauf: der Vertrag endet gegen Auszahlung des Rückkaufswerts. Er ist gerade in den ersten Jahren wirtschaftlich ungünstig.
23. Warum liegt der Rückkaufswert in den ersten Jahren deutlich unter der Prämiensumme?
Die Regel steht im Versicherungsvertragsgesetz. Vom eingezahlten Betrag entfallen Anteile auf Risiko, Kosten und Steuer; der Sparanteil wächst erst allmählich. Der Hinweis darauf gehört zur Beratung vor Abschluss.
24. Ein Kunde will seine Lebensversicherung wegen Geldbedarfs kündigen.
Die Beratungspflicht des § 137g GewO verlangt die Darstellung der Alternativen und der wirtschaftlichen Folgen. Die Entscheidung trifft danach der Kunde.
25. Was ist ein Policendarlehen?
Grundlage ist das VersVG 1958. Das Policendarlehen nutzt den Rückkaufswert als Sicherheit und lässt den Vertrag bestehen. Es ist eine Alternative zum Rückkauf bei kurzfristigem Geldbedarf.
26. Welche Frist gibt § 165a VersVG dem Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung?
§ 165a VersVG sieht ein Rücktrittsrecht von 30 Tagen ab der Verständigung vom Zustandekommen vor. Die ordnungsgemäße Belehrung ist Voraussetzung des Fristbeginns.
27. Wozu dient die Gesundheitsprüfung beim Abschluss einer Lebensversicherung?
Die Gesundheitsfragen konkretisieren die Anzeigepflicht nach § 16 VersVG und dienen der Risikoeinschätzung. Aus ihnen folgen Annahme, Zuschlag oder Ausschluss.
28. Der Kunde beantwortet eine Gesundheitsfrage erkennbar unvollständig.
Die Wohlverhaltenspflichten verlangen den Hinweis auf die Folgen unrichtiger Angaben nach §§ 16 ff. VersVG. Eine eigenmächtige Ergänzung wäre unzulässig und würde die Zurechnung verschärfen.
29. Was bewirkt ein vereinbarter Risikozuschlag?
Hier entscheidet das VersVG, nicht das deutsche VVG. Der Risikozuschlag bildet ein erhöhtes Risiko in der Prämie ab und ermöglicht die Annahme des Antrags. Alternativ kommen Leistungsausschlüsse in Betracht.
30. Was bedeutet ein individueller Leistungsausschluss im Vertrag?
Maßgeblich sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen des jeweiligen Vertrags. Der individuelle Ausschluss nimmt ein konkretes Risiko aus dem Schutz heraus und ermöglicht damit den Abschluss. Er ist dem Kunden verständlich zu erklären und zu dokumentieren.
31. Wie behandelt die Lebensversicherung die Selbsttötung der versicherten Person?
Das VersVG und die Bedingungen schränken die Leistung bei Selbsttötung innerhalb eines Zeitraums nach Abschluss ein; danach besteht der Schutz. Der genaue Zeitraum ist der Polizze zu entnehmen.
32. Wie wird das Kriegsrisiko in der Lebensversicherung typischerweise behandelt?
Kriegsereignisse sind ein nicht kalkulierbares Kumulrisiko; die Bedingungen enthalten dafür Einschränkungen. Auf den Bestand des Vertrags wirken sie nicht.
33. Was ist die Gewinnbeteiligung in der klassischen Lebensversicherung?
Grundlage ist das VAG 2016. Die Gewinnbeteiligung leitet Überschüsse aus Kapitalanlage, Risiko und Kosten an die Versicherungsnehmer weiter. Sie ist von der garantierten Leistung zu unterscheiden.
34. Worin unterscheidet sich die garantierte Leistung von der prognostizierten?
Nach dem VAG 2016 und den anerkannten Rechnungsgrundlagen gilt: nur die garantierte Leistung ist rechtlich zugesichert; prognostizierte Werte beruhen auf Annahmen über künftige Überschüsse. Die Unterscheidung ist in der Beratung klar zu machen.
35. Ein Agent stellt eine Überschussprognose als sichere Leistung dar.
Prognosen dürfen nicht als Zusage dargestellt werden; das wäre irreführend nach UWG und verstößt gegen die Wohlverhaltensregeln. Die Verantwortung trifft den Vermittler selbst.