Agentenprüfung

❤️ Personenversicherung: Leben, Unfall, Kranken und Vorsorge

Summenversicherung statt Schadenersatz

Die Personenversicherung knüpft nicht an einen bezifferbaren Sachschaden an, sondern an ein Ereignis in der Person: Tod, Erleben, Invalidität, Krankheit. Sie ist typischerweise Summenversicherung — gezahlt wird die vereinbarte Summe, unabhängig von einem Nachweis des Vermögensnachteils. Bereicherungsverbot, Unterversicherung und Legalzession, die die Schadenversicherung prägen, gelten hier grundsätzlich nicht; die Krankheitskostenversicherung ist die praktische Ausnahme, weil sie tatsächliche Kosten ersetzt.

Lebensversicherung

Die Ablebensversicherung zahlt bei Tod, die Erlebensversicherung bei Erleben des Stichtags, die Er- und Ablebensversicherung in beiden Fällen. Bei der fondsgebundenen Lebensversicherung trägt der Versicherungsnehmer das Veranlagungsrisiko — ein Punkt, der in der Beratung ausdrücklich anzusprechen ist. Wird eine Versicherung auf das Leben eines Dritten abgeschlossen und übersteigt die Summe die gewöhnlichen Begräbniskosten, verlangt § 159 VersVG die schriftliche Zustimmung dieses Dritten. Der Versicherungsnehmer kann ein Bezugsrecht einräumen; das widerrufliche Bezugsrecht kann er jederzeit ändern, das unwiderrufliche nur mit Zustimmung des Begünstigten. Der Anspruch des Bezugsberechtigten fällt nicht in den Nachlass. Kann der Kunde die Prämie nicht mehr zahlen, stehen ihm nach §§ 173 und 176 VersVG die Prämienfreistellung und der Rückkauf offen — der Rückkauf ist meist die wirtschaftlich ungünstigste Lösung, besonders in den ersten Jahren. § 165a VersVG gibt ein Rücktrittsrecht von 30 Tagen.

Unfallversicherung

Ein Unfall ist nach den Bedingungen ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis, durch das der Versicherte unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Krankheiten und degenerative Veränderungen sind daher grundsätzlich nicht erfasst; wirken sie am Unfallfolgeschaden mit, wird die Leistung um den Mitwirkungsanteil gekürzt. Kern der Deckung ist die dauernde Invalidität: der Invaliditätsgrad wird nach der Gliedertaxe bestimmt, eine Progression erhöht die Leistung bei hohen Graden überproportional. Ergänzend gibt es Unfallkosten, Bergungskosten, Spitalgeld, Taggeld und die Todesfallsumme. Berufsgruppe und Freizeitverhalten bestimmen die Prämie; eine Änderung der Tätigkeit ist anzuzeigen.

Krankenversicherung

Die gesetzliche Krankenversicherung deckt die Grundversorgung; die private Krankenversicherung ergänzt sie. Üblich sind die Sonderklasse im Spital, die Wahlarztdeckung für ambulante Behandlung und Taggeldprodukte, die den Verdienstentgang während eines Spitalsaufenthalts abfedern. Kennzeichnend sind Gesundheitsprüfung, Risikozuschläge und Ausschlüsse für Vorerkrankungen sowie Wartezeiten, die für Entbindung und Psychotherapie länger sind als allgemein. Als Krankheitskostenversicherung ersetzt sie tatsächlich angefallene Kosten und darf zu keiner Bereicherung führen. Der Versicherer verzichtet in der Regel auf sein ordentliches Kündigungsrecht — sonst wäre der Vertrag genau dann wertlos, wenn der Kunde ihn braucht — und passt dafür die Prämie nach den vereinbarten Regeln an.

Vorsorge und die drei Säulen

Die österreichische Altersvorsorge ruht auf drei Säulen: der gesetzlichen Pensionsversicherung, der betrieblichen Vorsorge — Pensionskasse, betriebliche Kollektivversicherung und die Abfertigung neu über die Betriebliche Vorsorgekasse — und der privaten Vorsorge, zu der die klassische und fondsgebundene Lebensversicherung sowie die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge zählen. Selbständige sind bei der SVS versichert und stehen typischerweise vor einer größeren Versorgungslücke als Angestellte; die Absicherung der Berufsunfähigkeit und der Hinterbliebenen gehört daher zu jeder ordentlichen Bedarfsanalyse.

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Beispielfragen (35)

1. Was kennzeichnet die Personenversicherung als Summenversicherung?

  1. Sie leistet nur, wenn zugleich ein Sachschaden eingetreten ist
  2. Sie ersetzt ausschließlich die tatsächlich entstandenen und belegten Kosten
  3. Sie zahlt die vereinbarte Summe ohne Nachweis eines konkreten Vermögensschadens
  4. Sie leistet nur bis zur Höhe des nachgewiesenen Verdienstentgangs

Die Personenversicherung knüpft an ein Ereignis in der Person an und zahlt die vereinbarte Summe. Nur die Krankheitskostenversicherung ersetzt tatsächliche Aufwendungen.

2. Warum gilt das Bereicherungsverbot in der Lebensversicherung nicht?

  1. Weil das VersVG die Lebensversicherung ausdrücklich vom Gesetz ausnimmt
  2. Weil kein bezifferbarer Sachschaden vorliegt, an dem die Leistung zu messen wäre
  3. Weil die Leistung stets unter dem tatsächlichen Schaden bleibt
  4. Weil der Versicherer die Leistung nach freiem Ermessen festsetzt

Das Bereicherungsverbot des § 55 VersVG gilt für die Schadenversicherung; Summenleistungen sind nicht an einem konkreten Schaden zu messen. Deshalb sind mehrere Verträge nebeneinander möglich.

3. Ein Kunde hält drei Lebensversicherungen bei verschiedenen Versicherern.

  1. Alle drei leisten im Versicherungsfall nebeneinander die vereinbarten Summen
  2. Nur der zuerst abgeschlossene Vertrag leistet, die übrigen sind unwirksam
  3. Die Summen werden anteilig gekürzt, damit keine Bereicherung entsteht
  4. Die Verträge sind wegen Doppelversicherung von Anfang an nichtig

Der Punkt ist im VersVG geregelt. In der Summenversicherung greifen die Regeln der Doppelversicherung nicht; alle Verträge leisten nebeneinander. Das folgt daraus, dass kein konkreter Schaden zu ersetzen ist.

4. Wann leistet eine reine Ablebensversicherung?

  1. Bei Erleben des vereinbarten Ablaufzeitpunkts durch die versicherte Person
  2. Bei Tod der versicherten Person während der Vertragslaufzeit
  3. Sowohl bei Tod als auch bei Erleben des Ablaufs
  4. Bei dauernder Invalidität der versicherten Person nach einem Unfall

Das VersVG regelt diesen Punkt der Lebensversicherung so: die Ablebensversicherung leistet ausschließlich im Todesfall während der Laufzeit; die Erlebensversicherung leistet bei Erleben des Stichtags. Invalidität ist Gegenstand der Unfall- oder Berufsunfähigkeitsversicherung.

5. Was kennzeichnet die Erlebensversicherung?

  1. Sie leistet ausschließlich bei Tod der versicherten Person
  2. Sie leistet, wenn die versicherte Person den vereinbarten Zeitpunkt erlebt
  3. Sie leistet bei jeder Erkrankung der versicherten Person
  4. Sie leistet bei Verlust der Erwerbsfähigkeit der versicherten Person

Das VersVG regelt diesen Punkt der Lebensversicherung so: die Erlebensversicherung ist auf Kapitalbildung ausgerichtet und leistet bei Erleben des Stichtags. Sie wird häufig mit einer Ablebenskomponente kombiniert.

6. Was leistet die gemischte Er- und Ablebensversicherung?

  1. Sie leistet sowohl bei Tod während der Laufzeit als auch bei Erleben des Ablaufs
  2. Sie leistet ausschließlich bei Tod während der ersten fünf Vertragsjahre
  3. Sie leistet ausschließlich bei Erleben und niemals im Todesfall
  4. Sie leistet ausschließlich bei unfallbedingtem Tod der versicherten Person

Das VersVG regelt diesen Punkt der Lebensversicherung so: die gemischte Versicherung verbindet Risiko- und Sparanteil und leistet in beiden Fällen. Sie ist die klassische Form der kapitalbildenden Lebensversicherung.

7. Warum ist die reine Risikoversicherung im Verhältnis zur Summe günstig?

  1. Weil sie keinen Sparanteil enthält und nur das Todesfallrisiko abdeckt
  2. Weil sie vom Versicherer ohne Gesundheitsprüfung angeboten wird
  3. Weil sie staatlich gefördert und von der Versicherungssteuer befreit ist
  4. Weil sie nach Ablauf stets eine Kapitalleistung erbringt

Die Regel steht im Versicherungsvertragsgesetz. Ohne Sparanteil besteht die Prämie im Wesentlichen aus Risiko- und Kostenanteil; die Absicherung ist deshalb im Verhältnis zur Summe günstig. Am Ende der Laufzeit besteht kein Anspruch auf Kapital.

8. Wer trägt bei der fondsgebundenen Lebensversicherung das Veranlagungsrisiko?

  1. Der Versicherungsnehmer, weil die Leistung an die Wertentwicklung der Fonds gebunden ist
  2. Der Versicherer, weil er eine Mindestverzinsung garantiert
  3. Der Fondsmanager, weil er die Veranlagung auswählt
  4. Die Finanzmarktaufsicht, weil sie die Fonds beaufsichtigt

Das VersVG regelt diesen Punkt der Lebensversicherung so: bei der fondsgebundenen Lebensversicherung folgt die Leistung der Wertentwicklung der gewählten Fonds; das Risiko trägt der Kunde. Dieser Umstand ist in der Beratung ausdrücklich anzusprechen.

9. Welche zusätzlichen Pflichten gelten beim Vertrieb einer fondsgebundenen Lebensversicherung?

  1. Eignungs- oder Angemessenheitsprüfung, Kostentransparenz und Nachhaltigkeitspräferenzen
  2. Ausschließlich die Aushändigung des Informationsblatts für Nichtlebensprodukte
  3. Ausschließlich die Prüfung der Bonität des Kunden bei einer Auskunftei
  4. Ausschließlich die Zustimmung des Ehepartners des Versicherungsnehmers

Fondsgebundene Produkte sind Versicherungsanlageprodukte; die IDD-Umsetzung verlangt Eignungsprüfung, aggregierte Kostenangaben und die Erhebung der Nachhaltigkeitspräferenzen. Das IPID gilt nur für Nichtlebensprodukte.

10. Was kennzeichnet die private Rentenversicherung?

  1. Sie leistet ausschließlich im Todesfall an die Hinterbliebenen
  2. Sie zahlt ausschließlich eine einmalige Kapitalleistung bei Ablauf
  3. Sie zahlt ab einem vereinbarten Zeitpunkt eine wiederkehrende Leistung, meist lebenslang
  4. Sie ersetzt tatsächlich entstandene Pflegekosten gegen Beleg

Das VersVG regelt diesen Punkt der Lebensversicherung so: die Rentenversicherung wandelt Kapital in eine wiederkehrende Leistung um und deckt damit das Langlebigkeitsrisiko. Eine Kapitaloption ist häufig vereinbar.

11. Welches Risiko deckt eine lebenslange Rentenversicherung ab?

  1. Das Risiko eines Kursverlusts an den Kapitalmärkten
  2. Das Risiko eines frühen Todes der versicherten Person
  3. Das Risiko der Berufsunfähigkeit vor dem Pensionsantritt
  4. Das Risiko, das eigene Kapital zu überleben

Nach dem VersVG gilt in der Lebensversicherung: die lebenslange Rente sichert gegen das Überleben des eigenen Kapitals ab; das ist das Gegenstück zum Todesfallrisiko der Ablebensversicherung. Kursrisiken betreffen die Veranlagung.

12. Was bezeichnet die Aufschubzeit einer Rentenversicherung?

  1. Die Zeit, in der der Versicherer den Vertrag nicht kündigen darf
  2. Die Frist, innerhalb derer der Kunde vom Vertrag zurücktreten kann
  3. Den Zeitraum von der Einzahlung bis zum Beginn der Rentenzahlung
  4. Den Zeitraum, für den die Rente garantiert weitergezahlt wird

Die Antwort folgt aus dem VersVG. Die Aufschubzeit ist die Ansparphase bis zum Rentenbeginn; die garantierte Zahlungsdauer nach Rentenbeginn heißt Rentengarantiezeit. Rücktritts- und Kündigungsfristen sind davon zu unterscheiden.

13. Was bewirkt eine vereinbarte Rentengarantiezeit?

  1. Der Versicherer garantiert eine bestimmte Verzinsung des eingezahlten Kapitals
  2. Die Rente wird auch bei frühem Tod bis zum Ende dieser Zeit an Hinterbliebene gezahlt
  3. Die Rente steigt jedes Jahr um einen garantierten Prozentsatz
  4. Der Vertrag kann während dieser Zeit nicht gekündigt werden

Zu prüfen sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Sparte. Die Rentengarantiezeit sichert die Zahlung für eine Mindestdauer ab, auch wenn die versicherte Person früh stirbt. Sie schützt die Hinterbliebenen vor dem frühen Verlust des Kapitals.

14. Was verlangt § 159 VersVG bei einer Todesfallversicherung auf das Leben eines anderen?

  1. Die Genehmigung des Pflegschaftsgerichts in jedem Einzelfall
  2. Die Zustimmung sämtlicher gesetzlicher Erben der versicherten Person
  3. Die schriftliche Zustimmung des anderen, wenn die Summe die Begräbniskosten übersteigt
  4. Die Anzeige an die Gewerbebehörde am Standort des Vermittlers

§ 159 VersVG schützt die Gefahrsperson: übersteigt die Summe die gewöhnlichen Begräbniskosten, braucht es ihre schriftliche Zustimmung. Damit werden missbräuchliche Gestaltungen verhindert.

15. Wer ist die versicherte Person in der Lebensversicherung?

  1. Die Person, die den Vertrag vermittelt hat
  2. Die Person, die den Vertrag mit dem Versicherer abgeschlossen hat
  3. Die Person, die die Leistung im Versicherungsfall erhält
  4. Die Person, auf deren Leben der Vertrag abgeschlossen ist

Versicherungsnehmer, versicherte Person und Bezugsberechtigter können auseinanderfallen; die versicherte Person ist die Gefahrsperson. Diese Unterscheidung ist für § 159 VersVG entscheidend.

16. Welche Stellung hat der Bezugsberechtigte?

  1. Er wird durch die Benennung Vertragspartner des Versicherers
  2. Er erwirbt den Anspruch auf die Leistung, ohne Vertragspartei zu sein
  3. Er schuldet ab der Benennung die Prämie des Vertrags
  4. Er haftet für die Richtigkeit der Angaben im Antrag

Der Punkt ist im VersVG geregelt. Der Bezugsberechtigte erwirbt einen unmittelbaren Anspruch aus dem Vertrag, bleibt aber Dritter. Prämienschuldner und Anzeigepflichtiger ist der Versicherungsnehmer.

17. Was gilt für ein widerrufliches Bezugsrecht?

  1. Es erlischt mit dem Tod des Versicherungsnehmers
  2. Es kann nur mit Zustimmung des Begünstigten geändert werden
  3. Der Versicherungsnehmer kann es jederzeit einseitig ändern
  4. Es kann nur mit Zustimmung des Versicherers geändert werden

Ausschlaggebend ist das österreichische VersVG. Beim widerruflichen Bezugsrecht erwirbt der Begünstigte den Anspruch erst mit dem Versicherungsfall; bis dahin ist die Benennung frei änderbar. Das unwiderrufliche Bezugsrecht bindet dagegen sofort.

18. Welche Folge hat die Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts?

  1. Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag nicht mehr kündigen
  2. Der Begünstigte erwirbt sofort eine gesicherte Rechtsposition
  3. Der Versicherer kann die Prämie nicht mehr erhöhen
  4. Der Vertrag wird dadurch von der Versicherungssteuer befreit

Grundlage ist das VersVG 1958. Das unwiderrufliche Bezugsrecht verschafft dem Begünstigten sofort eine gesicherte Position; Änderungen brauchen seine Zustimmung. Verfügungen des Versicherungsnehmers werden dadurch eingeschränkt.

19. Der Versicherungsnehmer verstirbt und hat einen Bezugsberechtigten benannt.

  1. Die Leistung wird zur Gänze an die Gläubiger des Verstorbenen ausgezahlt
  2. Die Leistung fällt in die Verlassenschaft und wird nach der Erbquote verteilt
  3. Die Leistung fällt unmittelbar dem Begünstigten zu und nicht in die Verlassenschaft
  4. Die Leistung verfällt zugunsten des Versicherungsunternehmens

Der Punkt ist im VersVG geregelt. Der Anspruch des Bezugsberechtigten entsteht unmittelbar aus dem Vertrag und fällt nicht in den Nachlass. Er ist damit dem Zugriff der Verlassenschaftsgläubiger weitgehend entzogen.

20. Es wurde kein Bezugsberechtigter benannt.

  1. Die Leistung geht auf den vermittelnden Agenten über
  2. Die Leistung verfällt zugunsten des Versicherers
  3. Die Leistung fällt in die Verlassenschaft und wird nach den erbrechtlichen Regeln verteilt
  4. Die Leistung wird an die Sozialversicherung ausgezahlt

Grundlage ist das VersVG 1958. Ohne Benennung fällt die Leistung in den Nachlass und unterliegt der Verlassenschaftsabhandlung. Das ist einer der praktischen Gründe, das Bezugsrecht sorgfältig zu regeln.

21. Was bewirkt die Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung nach § 173 VersVG?

  1. Der Vertrag endet und das angesparte Kapital wird sofort ausgezahlt
  2. Der Vertrag bleibt mit herabgesetzter Leistung bestehen, ohne weitere Prämienzahlung
  3. Der Vertrag bleibt mit unveränderter Leistung und ohne Prämie bestehen
  4. Der Vertrag wird auf einen anderen Versicherer übertragen

§ 173 VersVG erlaubt die Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung mit entsprechend verringerter Leistung. Sie ist meist günstiger als der Rückkauf.

22. Was geschieht beim Rückkauf einer Lebensversicherung nach § 176 VersVG?

  1. Der Vertrag geht auf den Bezugsberechtigten über
  2. Der Vertrag läuft prämienfrei mit verringerter Leistung weiter
  3. Der Vertrag wird für die Restlaufzeit gestundet
  4. Der Vertrag endet und der Rückkaufswert wird ausbezahlt

§ 176 VersVG regelt den Rückkauf: der Vertrag endet gegen Auszahlung des Rückkaufswerts. Er ist gerade in den ersten Jahren wirtschaftlich ungünstig.

23. Warum liegt der Rückkaufswert in den ersten Jahren deutlich unter der Prämiensumme?

  1. Weil der Versicherer den Rückkauf mit einer gesetzlichen Strafe belegt
  2. Weil Abschluss- und Verwaltungskosten sowie der Risikoanteil bereits verrechnet wurden
  3. Weil die Versicherungssteuer erst beim Rückkauf fällig wird
  4. Weil der Vermittler seine Provision aus dem Rückkaufswert erhält

Die Regel steht im Versicherungsvertragsgesetz. Vom eingezahlten Betrag entfallen Anteile auf Risiko, Kosten und Steuer; der Sparanteil wächst erst allmählich. Der Hinweis darauf gehört zur Beratung vor Abschluss.

24. Ein Kunde will seine Lebensversicherung wegen Geldbedarfs kündigen.

  1. Der Vermittler hat den Fall der Gewerbebehörde zu melden
  2. Der Vertrag ist ohne weitere Erörterung sofort aufzulösen, weil der Kundenwunsch allein maßgeblich ist
  3. Der Vermittler muss die Auflösung ablehnen, weil sie nachteilig ist und dem Kunden schaden würde
  4. Alternativen wie Prämienfreistellung oder Policendarlehen sind darzustellen und zu dokumentieren

Die Beratungspflicht des § 137g GewO verlangt die Darstellung der Alternativen und der wirtschaftlichen Folgen. Die Entscheidung trifft danach der Kunde.

25. Was ist ein Policendarlehen?

  1. Eine vorzeitige Auszahlung der gesamten Versicherungssumme ohne Auflösung des Vertrags
  2. Ein Darlehen des Kunden an den Versicherer zur Erhöhung der Leistung im Erlebensfall des Vertrags
  3. Ein Darlehen des Versicherers, das durch den Rückkaufswert besichert ist
  4. Eine Stundung der Prämie ohne jede Verzinsung

Grundlage ist das VersVG 1958. Das Policendarlehen nutzt den Rückkaufswert als Sicherheit und lässt den Vertrag bestehen. Es ist eine Alternative zum Rückkauf bei kurzfristigem Geldbedarf.

26. Welche Frist gibt § 165a VersVG dem Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung?

  1. Drei Monate ab Beginn der Prämienzahlung
  2. 14 Tage ab Unterfertigung des Antrags beim Vermittler und der Übergabe der Unterlagen
  3. 30 Tage ab Verständigung vom Zustandekommen des Vertrags
  4. Kein Rücktrittsrecht, weil der Vertrag sofort bindet und keine Belehrung verlangt

§ 165a VersVG sieht ein Rücktrittsrecht von 30 Tagen ab der Verständigung vom Zustandekommen vor. Die ordnungsgemäße Belehrung ist Voraussetzung des Fristbeginns.

27. Wozu dient die Gesundheitsprüfung beim Abschluss einer Lebensversicherung?

  1. Zur Einschätzung des Risikos und zur Festlegung von Prämie oder Ausschlüssen
  2. Zur Feststellung der Bonität des Antragstellers
  3. Zur Ermittlung der Provision des vermittelnden Agenten für den vermittelten Vertrag
  4. Zur Berechnung der abzuführenden Versicherungssteuer auf die vereinbarte Jahresprämie

Die Gesundheitsfragen konkretisieren die Anzeigepflicht nach § 16 VersVG und dienen der Risikoeinschätzung. Aus ihnen folgen Annahme, Zuschlag oder Ausschluss.

28. Der Kunde beantwortet eine Gesundheitsfrage erkennbar unvollständig.

  1. Der Agent darf die Angabe unverändert weiterleiten, weil den Kunden die Anzeigepflicht trifft
  2. Der Agent muss auf die Bedeutung hinweisen und darf die Angabe nicht ungeprüft übernehmen
  3. Der Agent muss den Antrag eigenmächtig ergänzen
  4. Der Agent hat den Fall der Gewerbebehörde anzuzeigen

Die Wohlverhaltenspflichten verlangen den Hinweis auf die Folgen unrichtiger Angaben nach §§ 16 ff. VersVG. Eine eigenmächtige Ergänzung wäre unzulässig und würde die Zurechnung verschärfen.

29. Was bewirkt ein vereinbarter Risikozuschlag?

  1. Er verlängert die Wartezeit auf zehn Jahre
  2. Er senkt die Versicherungssumme auf die Hälfte der ursprünglich vereinbarten Höhe
  3. Er gleicht ein erhöhtes Risiko durch eine höhere Prämie aus
  4. Er befreit den Kunden von der Anzeigepflicht und von jeder Gesundheitsprüfung

Hier entscheidet das VersVG, nicht das deutsche VVG. Der Risikozuschlag bildet ein erhöhtes Risiko in der Prämie ab und ermöglicht die Annahme des Antrags. Alternativ kommen Leistungsausschlüsse in Betracht.

30. Was bedeutet ein individueller Leistungsausschluss im Vertrag?

  1. Der Kunde muss die Prämie nur zur Hälfte zahlen und erhält die volle Leistung im Versicherungsfall ausbezahlt
  2. Der Vertrag kommt überhaupt nicht zustande
  3. Ein bestimmtes Risiko ist vom Versicherungsschutz ausgenommen, der Vertrag kommt aber zustande
  4. Der Versicherer darf den Vertrag jederzeit kündigen und die eingezahlten Prämien einbehalten

Maßgeblich sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen des jeweiligen Vertrags. Der individuelle Ausschluss nimmt ein konkretes Risiko aus dem Schutz heraus und ermöglicht damit den Abschluss. Er ist dem Kunden verständlich zu erklären und zu dokumentieren.

31. Wie behandelt die Lebensversicherung die Selbsttötung der versicherten Person?

  1. Die Leistung ist dauerhaft und in jedem Fall ausgeschlossen, auch nach vielen Jahren Vertragslaufzeit
  2. Die Leistung wird stets und ohne jede Einschränkung erbracht, auch unmittelbar nach dem Vertragsabschluss
  3. Die Bedingungen sehen für einen Zeitraum nach Vertragsabschluss eine Einschränkung der Leistung vor
  4. Die Leistung wird ausschließlich an den Nachlass ausgezahlt

Das VersVG und die Bedingungen schränken die Leistung bei Selbsttötung innerhalb eines Zeitraums nach Abschluss ein; danach besteht der Schutz. Der genaue Zeitraum ist der Polizze zu entnehmen.

32. Wie wird das Kriegsrisiko in der Lebensversicherung typischerweise behandelt?

  1. Es ist stets uneingeschränkt und ohne Zuschlag mitversichert und ohne besondere Vereinbarung
  2. Die Bedingungen enthalten dafür besondere Einschränkungen oder Ausschlüsse
  3. Es führt zur Nichtigkeit des gesamten Vertrags und zur Rückzahlung sämtlicher Prämien
  4. Es wird ausschließlich vom Staat getragen

Kriegsereignisse sind ein nicht kalkulierbares Kumulrisiko; die Bedingungen enthalten dafür Einschränkungen. Auf den Bestand des Vertrags wirken sie nicht.

33. Was ist die Gewinnbeteiligung in der klassischen Lebensversicherung?

  1. Eine garantierte jährliche Mindestverzinsung des eingezahlten Kapitals über die gesamte Vertragslaufzeit
  2. Die Beteiligung des Versicherungsnehmers an den Überschüssen des Versicherers
  3. Ein Anteil an der Provision des vermittelnden Agenten
  4. Eine Rückerstattung der abgeführten Versicherungssteuer an den Versicherungsnehmer am Vertragsende

Grundlage ist das VAG 2016. Die Gewinnbeteiligung leitet Überschüsse aus Kapitalanlage, Risiko und Kosten an die Versicherungsnehmer weiter. Sie ist von der garantierten Leistung zu unterscheiden.

34. Worin unterscheidet sich die garantierte Leistung von der prognostizierten?

  1. Beide sind gleichermaßen verbindlich und unterscheiden sich nur in der Darstellungellung in der Polizze
  2. Die garantierte Leistung ist verbindlich, die prognostizierte hängt von künftigen Überschüssen ab
  3. Die prognostizierte Leistung ist verbindlich, die garantierte unverbindlich und dient nur der Veranschaulichung
  4. Beide sind unverbindlich und dienen nur der Illustration

Nach dem VAG 2016 und den anerkannten Rechnungsgrundlagen gilt: nur die garantierte Leistung ist rechtlich zugesichert; prognostizierte Werte beruhen auf Annahmen über künftige Überschüsse. Die Unterscheidung ist in der Beratung klar zu machen.

35. Ein Agent stellt eine Überschussprognose als sichere Leistung dar.

  1. Das ist zulässig, weil Prognosen auf Erfahrungswerten beruhen und selten unterschritten werden
  2. Das ist irreführend und verstößt gegen das Gebot redlicher Information
  3. Das ist zulässig, wenn die Bedingungen die Prognose erwähnen an einer anderen Stelle ausdrücklich
  4. Das ist ausschließlich ein Problem des Versicherers

Prognosen dürfen nicht als Zusage dargestellt werden; das wäre irreführend nach UWG und verstößt gegen die Wohlverhaltensregeln. Die Verantwortung trifft den Vermittler selbst.

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