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🛡️ Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung

Wofür die Haftpflichtversicherung einsteht

Die Haftpflichtversicherung ist eine Passivenversicherung: sie ersetzt nicht einen Schaden des Kunden, sondern befreit ihn von einer Verbindlichkeit, die ein Dritter gegen ihn geltend macht. Nach § 149 VersVG hat der Versicherer die Leistung zu erbringen, die der Versicherungsnehmer aufgrund seiner gesetzlichen Haftpflicht schuldet. Eine rein vertraglich übernommene, über das Gesetz hinausgehende Haftung ist daher grundsätzlich nicht gedeckt.

Die Grundlagen der Haftung im österreichischen Recht

Die Verschuldenshaftung des § 1295 ABGB verlangt Schaden, Kausalität, Rechtswidrigkeit und Verschulden. Daneben steht die Gefährdungshaftung, die ohne Verschulden eingreift — für Kraftfahrzeuge nach dem EKHG, für fehlerhafte Produkte nach dem PHG. Sondertatbestände des ABGB betreffen den Halter eines Tieres (§ 1320), den Zustand eines Bauwerks (§ 1319) und die Haftung für Gehilfen: für den Erfüllungsgehilfen haftet man nach § 1313a wie für eigenes Verhalten, für den Besorgungsgehilfen nach § 1315 nur bei Untauglichkeit oder Gefährlichkeit. Ersetzt werden Personen-, Sach- und daraus abgeleitete Vermögensschäden; der reine Vermögensschaden ist nur bei besonderer Grundlage ersatzfähig und in der Privathaftpflicht typischerweise ausgeschlossen.

Die Doppelfunktion und die klassischen Ausschlüsse

Der Haftpflichtversicherer hat zwei Aufgaben: berechtigte Ansprüche befriedigen und unberechtigte abwehren — die Abwehr ist eine echte Versicherungsleistung, weshalb die Kosten des Rechtsstreits nach § 150 VersVG grundsätzlich zulasten des Versicherers gehen. Vorsätzlich herbeigeführte Schäden sind nach § 152 VersVG nicht gedeckt. Ohne Zustimmung des Versicherers soll der Versicherungsnehmer den Anspruch nicht anerkennen oder befriedigen (§ 154). Typische Bedingungsausschlüsse sind Schäden an gemieteten, geliehenen oder in Verwahrung genommenen Sachen, Schäden unter mitversicherten Angehörigen, die Erfüllung des Vertrags selbst und die Gefahren des Betriebs eines Kraftfahrzeugs, für die die Kfz-Haftpflicht zuständig ist. Praktisch bedeutsam sind Privathaftpflicht, Betriebs- und Berufshaftpflicht, Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht sowie die Pflichthaftpflichtdeckungen einzelner Berufe — darunter jene des Versicherungsvermittlers selbst.

Die Rechtsschutzversicherung

Die Rechtsschutzversicherung trägt die Kosten der aktiven Rechtsverfolgung: Anwalts- und Gerichtskosten, Sachverständige, Kosten der Gegenseite im Unterliegensfall, im Strafverfahren die Verteidigung. Sie ist damit das Gegenstück zur Haftpflicht, die die Abwehr eines gegen den Kunden gerichteten Anspruchs übernimmt. Österreichische Verträge sind in Bausteinen aufgebaut — Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz, Fahrzeug-Rechtsschutz, Lenker-Rechtsschutz, Arbeits-, Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz, Vertrags-Rechtsschutz — und der Kunde ist nur für die vereinbarten Bausteine gedeckt.

Wartezeit, Rechtsschutzfall und Konfliktlösung

Zwei Begriffe entscheiden über die Deckung. Die Wartezeit lässt den Schutz in konfliktnahen Bausteinen erst nach einigen Monaten beginnen und verhindert, dass ein bereits schwelender Streit versichert wird. Der Versicherungsfall — im Schadenersatz-Rechtsschutz das Schadenereignis, im Vertrags-Rechtsschutz der erste Verstoß gegen Vertragspflichten — muss in die versicherte Zeit fallen. Hält der Versicherer die Rechtsverfolgung für aussichtslos, muss er das begründen; der Versicherungsnehmer kann das nach § 158l VersVG in einem Schiedsgutachterverfahren überprüfen lassen. Und § 158k VersVG sichert die freie Anwaltswahl: sobald ein Verfahren zu führen ist, wählt der Kunde den Rechtsvertreter, nicht der Versicherer.

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Beispielfragen (35)

1. Was kennzeichnet die Haftpflichtversicherung?

  1. Sie ersetzt dem Versicherungsnehmer Schäden an seinen eigenen Sachen und Vermögenswerten
  2. Sie befreit den Versicherungsnehmer von Verbindlichkeiten gegenüber geschädigten Dritten
  3. Sie zahlt eine vereinbarte Summe bei Eintritt eines Ereignisses in der Person des Kunden
  4. Sie garantiert dem Versicherungsnehmer ein bestimmtes Einkommen nach einem Schadenfall

Grundlage ist das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz. Die Haftpflichtversicherung ist eine Passivenversicherung: sie wehrt Verbindlichkeiten ab oder erfüllt sie. Eigene Sachschäden deckt die Sachversicherung, Summenleistungen die Personenversicherung.

2. Wofür hat der Haftpflichtversicherer nach § 149 VersVG einzustehen?

  1. Für jede Zahlung, zu der sich der Versicherungsnehmer vertraglich verpflichtet hat
  2. Für die Leistung, die der Versicherungsnehmer aufgrund gesetzlicher Haftpflicht schuldet
  3. Für sämtliche Verbindlichkeiten des Versicherungsnehmers ohne Rücksicht auf ihren Grund
  4. Für Verwaltungsstrafen, die dem Versicherungsnehmer von einer Behörde auferlegt wurden

§ 149 VersVG stellt auf die gesetzliche Haftpflicht ab; rein vertraglich übernommene Mehrverpflichtungen sind grundsätzlich nicht gedeckt. Strafen sind niemals versicherbar.

3. Welche zwei Aufgaben erfüllt der Haftpflichtversicherer?

  1. Ausschließlich abwehren, ohne jemals eine Zahlung zu leisten
  2. Ausschließlich zahlen, sobald ein Dritter einen Anspruch erhebt
  3. Berechtigte Ansprüche befriedigen und unberechtigte Ansprüche abwehren
  4. Den Schaden am eigenen Eigentum des Kunden ersetzen und dokumentieren

Die Abwehr unberechtigter Ansprüche ist eine echte Versicherungsleistung; deshalb trägt der Versicherer nach § 150 VersVG grundsätzlich die Kosten des Rechtsstreits.

4. Welche Voraussetzungen verlangt die Verschuldenshaftung des § 1295 ABGB?

  1. Ausschließlich eine strafgerichtliche Verurteilung des Schädigers
  2. Ausschließlich den Eintritt eines Schadens beim Geschädigten
  3. Ausschließlich eine vertragliche Beziehung zwischen den Beteiligten
  4. Schaden, Kausalität, Rechtswidrigkeit und Verschulden

§ 1295 ABGB verlangt Schaden, Kausalzusammenhang, Rechtswidrigkeit und Verschulden. Eine Vertragsbeziehung oder eine Verurteilung ist nicht erforderlich.

5. Was kennzeichnet die Gefährdungshaftung?

  1. Sie gilt ausschließlich für Schäden zwischen Vertragspartnern
  2. Sie setzt stets ein grobes Verschulden des Schädigers voraus
  3. Sie greift ohne Verschulden, weil eine besonders gefährliche Sache betrieben wird
  4. Sie ist auf Personenschäden beschränkt und erfasst keine Sachschäden

Die Gefährdungshaftung knüpft an eine erlaubte, aber gefährliche Tätigkeit an und kommt ohne Verschulden aus; Beispiele sind das EKHG und das PHG. Sie erfasst Personen- und Sachschäden.

6. Wen trifft die Gefährdungshaftung nach dem EKHG?

  1. Ausschließlich den Hersteller des beteiligten Fahrzeugs
  2. Den Halter des Kraftfahrzeugs oder der Eisenbahn
  3. Ausschließlich den Versicherer des beteiligten Fahrzeugs
  4. Ausschließlich den Eigentümer der befahrenen Straße

Das EKHG richtet die Gefährdungshaftung an den Halter des Fahrzeugs oder der Eisenbahn. Neben ihr bleibt die Verschuldenshaftung des Lenkers nach dem ABGB anwendbar.

7. Wer haftet nach dem Produkthaftungsgesetz für einen fehlerhaften Produktfehler?

  1. Ausschließlich der Versicherer des betroffenen Unternehmens
  2. Ausschließlich der Endverkäufer des betroffenen Produkts
  3. Ausschließlich der Käufer, der das Produkt unsachgemäß verwendet hat
  4. Der Hersteller und unter bestimmten Voraussetzungen der Importeur oder Händler

Das PHG begründet eine verschuldensunabhängige Haftung des Herstellers; Importeur und Händler haften subsidiär, wenn der Hersteller nicht feststellbar ist. Erfasst sind Personenschäden und bestimmte Sachschäden.

8. Wie haftet man für einen Erfüllungsgehilfen nach § 1313a ABGB?

  1. Wie für eigenes Verhalten, weil man sich seiner zur Erfüllung bedient hat
  2. Nur wenn man ihn als untüchtig gekannt hat oder er gefährlich war
  3. Überhaupt nicht, weil er selbständig gehandelt hat
  4. Nur wenn er zugleich Arbeitnehmer des Schuldners ist

§ 1313a ABGB rechnet das Verhalten des Erfüllungsgehilfen dem Schuldner wie eigenes zu. Die eingeschränkte Haftung für Untüchtigkeit betrifft den Besorgungsgehilfen des § 1315 ABGB.

9. Unter welchen Voraussetzungen haftet man nach § 1315 ABGB für einen Besorgungsgehilfen?

  1. Nur wenn der Gehilfe zugleich strafgerichtlich verurteilt wurde
  2. In jedem Fall wie für eigenes Verhalten ohne weitere Voraussetzung
  3. Nur wenn zwischen den Beteiligten ein Vertrag besteht
  4. Wenn man sich einer untüchtigen oder wissentlich gefährlichen Person bedient hat

§ 1315 ABGB begründet die Haftung außerhalb von Vertragsbeziehungen nur bei Untüchtigkeit oder wissentlicher Gefährlichkeit des Gehilfen. Im Vertragsverhältnis gilt der strengere § 1313a ABGB.

10. Wonach richtet sich die Haftung des Tierhalters?

  1. Nach dem EKHG, weil Tiere als bewegliche Gefahrenquellen gelten
  2. Nach § 1320 ABGB, der die erforderliche Verwahrung und Beaufsichtigung verlangt
  3. Nach dem Produkthaftungsgesetz, weil Tiere in Verkehr gebracht werden
  4. Nach dem Konsumentenschutzgesetz, weil Tierhalter Unternehmer sind

§ 1320 ABGB macht den Tierhalter haftbar, wenn er nicht für die erforderliche Verwahrung und Beaufsichtigung gesorgt hat. Der Entlastungsbeweis obliegt ihm.

11. Was regelt § 1319 ABGB?

  1. Die Haftung des Mieters für Abnutzung der gemieteten Räume
  2. Die Haftung des Besitzers für Schäden durch Einsturz oder Ablösung von Gebäudeteilen
  3. Die Haftung des Bauunternehmers für Terminüberschreitungen am Bau
  4. Die Haftung des Architekten für die Kostenschätzung eines Bauvorhabens

§ 1319 ABGB begründet eine Haftung des Besitzers eines Bauwerks für Schäden durch dessen mangelhafte Beschaffenheit, mit Entlastungsmöglichkeit. Es ist ein Grundtatbestand der Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht.

12. Wonach haftet der Halter eines Weges für dessen mangelhaften Zustand?

  1. Nach dem Konsumentenschutzgesetz gegenüber jedem Benutzer
  2. Nach dem EKHG als reine Gefährdungshaftung ohne Verschulden
  3. Nach dem Produkthaftungsgesetz für die verwendeten Baustoffe
  4. Nach § 1319a ABGB, der grobes Verschulden voraussetzt

§ 1319a ABGB begrenzt die Haftung des Wegehalters auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Das ist eine bewusste gesetzgeberische Entlastung.

13. Wie wird der reine Vermögensschaden in der Privathaftpflicht behandelt?

  1. Er ist nur dann gedeckt, wenn der Geschädigte Unternehmer ist
  2. Er ist stets in vollem Umfang und ohne Sublimitierung gedeckt
  3. Er ist regelmäßig ausgeschlossen, weil er nicht aus einem Personen- oder Sachschaden folgt
  4. Er ist nur bei vorsätzlicher Schädigung durch den Kunden gedeckt

Maßgeblich sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen des jeweiligen Vertrags. Die Privathaftpflicht deckt Personen- und Sachschäden samt daraus abgeleiteten Vermögensschäden; der reine Vermögensschaden ist typischerweise ausgeschlossen. Für Berufe gibt es dafür eigene Deckungen.

14. Was ist ein aus einem Personenschaden abgeleiteter Vermögensschaden?

  1. Der Verdienstentgang des Verletzten während seiner Arbeitsunfähigkeit
  2. Der entgangene Gewinn eines Unternehmens durch eine falsche Auskunft
  3. Der Wertverlust einer Aktie nach einer unrichtigen Prognose
  4. Die Kosten eines Verwaltungsverfahrens gegen den Schädiger

Verdienstentgang und Heilungskosten folgen aus der Körperverletzung und sind daher abgeleitete Vermögensschäden; sie sind in der Haftpflicht gedeckt. Reine Vermögensschäden entstehen ohne vorangehenden Personen- oder Sachschaden.

15. Wie behandelt § 152 VersVG die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls?

  1. Der Versicherer leistet, kann aber die Prämie rückwirkend erhöhen
  2. Der Versicherer leistet die halbe Versicherungssumme an den Geschädigten
  3. Der Versicherer leistet voll und nimmt beim Versicherungsnehmer Regress
  4. Der Versicherer ist von der Leistungspflicht befreit

§ 152 VersVG schließt die Deckung bei vorsätzlicher und widerrechtlicher Herbeiführung des Schadens aus. In der Pflichtversicherung bleibt der Schutz des Dritten nach § 158c VersVG davon unberührt.

16. Was untersagt § 154 VersVG dem Versicherungsnehmer?

  1. Den Schaden dem Versicherer überhaupt zu melden
  2. Den Anspruch ohne Zustimmung des Versicherers anzuerkennen oder zu befriedigen
  3. Mit dem Geschädigten in irgendeiner Form zu sprechen
  4. Einen Rechtsanwalt mit der Vertretung zu beauftragen

§ 154 VersVG verbietet Anerkenntnis und Befriedigung ohne Zustimmung, weil der Versicherer die Abwehr führt. Die Meldung des Schadens ist dagegen ausdrücklich geboten.

17. Wer trägt in der Haftpflichtversicherung die Kosten eines Prozesses über den Anspruch?

  1. Stets der Versicherungsnehmer, weil er den Prozess veranlasst hat
  2. Grundsätzlich der Versicherer, weil die Abwehr Teil seiner Leistung ist
  3. Stets der geschädigte Dritte als Kläger im Verfahren
  4. Sie werden zwischen allen Beteiligten zu gleichen Teilen aufgeteilt

§ 150 VersVG rechnet die Kosten der Rechtsverfolgung zur Leistung des Versicherers, soweit sie den Umständen nach geboten waren. Das ist die kostenmäßige Seite der Abwehrfunktion.

18. Warum ist die Erfüllung des eigenen Vertrags in der Haftpflicht nicht gedeckt?

  1. Weil die Versicherung kein unternehmerisches Erfüllungsrisiko übernimmt
  2. Weil das Versicherungsvertragsgesetz jede vertragliche Haftung ausschließt
  3. Weil der Vertragspartner kein Dritter im Sinn des Gesetzes ist
  4. Weil solche Ansprüche stets verjährt sind

Rechtsgrundlage ist die Pflichtversicherung nach dem GSVG. Die Haftpflichtversicherung deckt Schadenersatz, nicht die Erfüllung der geschuldeten Leistung; das unternehmerische Risiko bleibt beim Kunden. Mangelfolgeschäden können dagegen gedeckt sein.

19. Wie unterscheidet sich der Mangelschaden vom Mangelfolgeschaden?

  1. Der Mangelschaden betrifft die Leistung selbst, der Folgeschaden andere Rechtsgüter
  2. Beide betreffen dieselbe Leistung und unterscheiden sich nur in der Höhe
  3. Der Mangelschaden betrifft Dritte, der Folgeschaden den Vertragspartner
  4. Beide sind in der Betriebshaftpflicht stets uneingeschränkt gedeckt

Hier entscheidet das Bedingungswerk des Vertrags. Der Mangelschaden ist die mangelhafte Leistung selbst und nicht gedeckt; der Mangelfolgeschaden trifft andere Rechtsgüter und ist in der Betriebshaftpflicht regelmäßig versichert.

20. Wie werden Schäden an Sachen behandelt, an denen gearbeitet wurde?

  1. Sie sind grundsätzlich unversicherbar und immer selbst zu tragen
  2. Sie sind stets im Grundumfang der Betriebshaftpflicht enthalten
  3. Sie sind ausschließlich über die Sachversicherung des Auftraggebers gedeckt
  4. Sie sind regelmäßig ausgeschlossen und nur bei ausdrücklichem Einschluss gedeckt

Entscheidend ist, was die Bedingungen des Vertrags vorsehen. Bearbeitungs- und Tätigkeitsschäden sind ein klassischer Ausschluss der Betriebshaftpflicht; sie werden über eigene Einschlüsse mit Sublimit gedeckt. Das ist ein häufiger Beratungspunkt im Gewerbegeschäft.

21. Welche Schäden erfasst der Ausschluss für Obhutsschäden?

  1. Schäden an Sachen, die der Versicherungsnehmer selbst hergestellt hat
  2. Schäden an Sachen, die gemietet, geliehen oder in Verwahrung genommen wurden
  3. Schäden an Sachen, die dem Geschädigten allein gehören
  4. Schäden an Sachen, die im Eigentum des Versicherers stehen

Grundlage ist das VersVG 1958. Der Obhutsschadenausschluss betrifft fremde Sachen, die der Versicherungsnehmer in Gebrauch oder Verwahrung hatte; Mietsachschäden werden häufig gesondert eingeschlossen.

22. Warum sind Schäden zwischen mitversicherten Angehörigen ausgeschlossen?

  1. Weil Angehörige nach dem ABGB überhaupt nicht haften können
  2. Weil sich Ansprüche innerhalb desselben Versichertenkreises gegenüberstünden
  3. Weil solche Schäden stets von der Sozialversicherung getragen werden
  4. Weil das Versicherungsvertragsgesetz Familienangehörige ausdrücklich ausnimmt

Nachzulesen ist das in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Der Ausschluss verhindert Ansprüche innerhalb desselben Versichertenkreises, weil Anspruchsteller und Versicherter faktisch zusammenfallen. Er ist eine Bedingungsregelung, keine gesetzliche Anordnung.

23. Welche Risiken deckt die Privathaftpflichtversicherung ab?

  1. Schäden aus dem Betrieb eines zugelassenen Kraftfahrzeugs
  2. Schäden am eigenen Hausrat und an der eigenen Wohnungseinrichtung
  3. Schäden aus der Ausübung eines Gewerbes oder freien Berufs
  4. Schäden Dritter aus den Gefahren des täglichen Lebens

Hier entscheidet das GSVG. Die Privathaftpflicht erfasst die Gefahren des täglichen Lebens; berufliche Tätigkeiten und der Betrieb von Kraftfahrzeugen sind ausgeschlossen und brauchen eigene Deckungen.

24. Ein sechsjähriges Kind beschädigt fremdes Eigentum.

  1. Eine Haftung besteht nur ausnahmsweise; Bedingungen können solche Schäden dennoch einschließen
  2. Das Kind haftet stets in vollem Umfang wie ein Erwachsener
  3. Die Eltern haften stets ohne Rücksicht auf ihre Aufsichtsführung
  4. Der Geschädigte hat in keinem Fall irgendeinen Anspruch

Unmündige sind grundsätzlich nicht deliktsfähig; die Eltern haften nur bei Verletzung der Aufsichtspflicht. Viele Bedingungswerke schließen Schäden deliktsunfähiger Kinder freiwillig ein.

25. Wonach richtet sich die Haftung der Eltern für Schäden ihres Kindes?

  1. Nach der Verletzung der ihnen zumutbaren Aufsichtspflicht
  2. Nach einer verschuldensunabhängigen Gefährdungshaftung des EKHG
  3. Nach dem Produkthaftungsgesetz für das vom Kind verwendete Spielzeug
  4. Nach dem Konsumentenschutzgesetz gegenüber dem Geschädigten

Das ABGB knüpft die Elternhaftung an die Verletzung der nach den Umständen zumutbaren Aufsicht. Alter, Reife und Gefährlichkeit der Situation bestimmen ihren Umfang.

26. Ein Nachbar hilft unentgeltlich beim Übersiedeln und beschädigt dabei Möbel.

  1. Eine Haftung ist bei unentgeltlicher Hilfe stets ausgeschlossen
  2. Eine Haftung ist möglich; Bedingungen sehen für Gefälligkeitsschäden häufig eigene Regeln vor
  3. Der Geschädigte muss sich ausschließlich an seine Haushaltsversicherung halten
  4. Der Helfer haftet stets unbeschränkt und ohne jede Versicherungsdeckung

Die Antwort folgt aus dem ABGB. Bei Gefälligkeiten wird der Sorgfaltsmaßstab milder beurteilt, eine Haftung ist aber nicht ausgeschlossen. Viele Privathaftpflichtverträge enthalten dazu ausdrückliche Bestimmungen.

27. Ein Skifahrer verletzt einen anderen Pistenbenutzer.

  1. Die Privathaftpflicht deckt solche Schäden im Rahmen der Gefahren des täglichen Lebens
  2. Solche Schäden sind stets vom Versicherungsschutz ausgeschlossen
  3. Solche Schäden deckt ausschließlich die gesetzliche Unfallversicherung des geschädigten Passanten
  4. Solche Schäden deckt ausschließlich die Haushaltsversicherung des Verletzten ohne jede Beteiligung des Halters

Sportausübung zählt zu den Gefahren des täglichen Lebens und ist in der Privathaftpflicht gedeckt; bestimmte Risikosportarten können ausgeschlossen sein. Die Unfallversicherung leistet an den Verletzten selbst.

28. Ein Hund beißt einen Passanten.

  1. Der Halter haftet niemals, weil das Tier eigenständig gehandelt hat und nicht beaufsichtigt werden konnte
  2. Der Halter haftet nach § 1320 ABGB; die Privathaftpflicht deckt den Schaden regelmäßig
  3. Der Geschädigte muss sich ausschließlich an seine Krankenversicherung halten und deren Leistungskatalog
  4. Die Haftung richtet sich nach dem Produkthaftungsgesetz

§ 1320 ABGB begründet die Tierhalterhaftung bei mangelnder Verwahrung oder Beaufsichtigung. Die Privathaftpflicht deckt diese Ansprüche, für bestimmte Hunde können Auflagen bestehen.

29. Welches Risiko deckt die Betriebshaftpflichtversicherung?

  1. Ansprüche Dritter aus der betrieblichen Tätigkeit des Unternehmens
  2. Sachschäden an den eigenen Betriebseinrichtungen des Unternehmens samt deren Wiederbeschaffung
  3. Den Ertragsausfall des Unternehmens nach einem Brandschaden oder einem anderen Sachschaden
  4. Die Forderungsausfälle gegenüber zahlungsunfähigen Kunden

Die Antwort folgt aus dem GSVG. Die Betriebshaftpflicht deckt Ansprüche Dritter aus Betrieb, Anlagen und Tätigkeit. Eigene Sachschäden, Ertragsausfall und Forderungsausfall sind Gegenstand anderer Sparten.

30. Was ergänzt die Produkthaftpflichtversicherung gegenüber der Betriebshaftpflicht?

  1. Sie deckt ausschließlich die Kosten der Produktentwicklung
  2. Sie deckt ausschließlich Schäden während der Produktion im Betrieb vor der Auslieferung an Kunden
  3. Sie deckt ausschließlich die Kosten eines behördlichen Rückrufs nach behördlicher Anordnung
  4. Sie deckt Schäden, die nach der Auslieferung durch das Produkt entstehen

Die Produkthaftpflicht betrifft Schäden durch ausgelieferte Produkte, oft in Verbindung mit dem PHG. Rückrufkosten sind ein eigener, gesondert zu vereinbarender Baustein.

31. Wie werden Kosten eines Produktrückrufs versicherungstechnisch behandelt?

  1. Als eigene Deckung, die gesondert und mit Sublimit zu vereinbaren ist
  2. Als selbstverständlicher Teil jeder Betriebshaftpflichtversicherung ohne gesonderten Prämienzuschlag
  3. Als Teil der Sachversicherung des Warenlagers des Unternehmens
  4. Als Verwaltungsstrafe, die grundsätzlich nicht versicherbar ist und daher nicht vereinbart werden kann

Grundlage ist das PHG mit seiner verschuldensunabhängigen Haftung. Rückrufkosten sind Vermögensschäden eigener Art und werden über eine gesonderte Rückrufkostendeckung mit Sublimit versichert. Im Grundumfang der Betriebshaftpflicht sind sie nicht enthalten.

32. Wofür wird eine Umwelthaftpflichtversicherung abgeschlossen?

  1. Für die Kosten der Sanierung des eigenen Betriebsgrundstücks
  2. Für Ansprüche Dritter aus Umwelteinwirkungen, die vom Betrieb ausgehen
  3. Für Verwaltungsstrafen wegen Verstößen gegen Umweltvorschriften und die Kosten des Verfahrens
  4. Für die Kosten der behördlichen Genehmigung einer Betriebsanlage durch die zuständige Behörde

Die Antwort folgt aus dem GSVG. Die Umwelthaftpflicht deckt Ansprüche Dritter aus Umwelteinwirkungen; Sanierungspflichten am eigenen Grund werden über die Umweltschadenversicherung abgebildet. Strafen sind nicht versicherbar.

33. Was ist die Besonderheit der Berufshaftpflicht freier Berufe?

  1. Sie deckt reine Vermögensschäden aus der beruflichen Tätigkeit
  2. Sie deckt ausschließlich Personenschäden von Klienten
  3. Sie deckt ausschließlich Sachschäden in den Kanzleiräumen und keine Vermögensschäden
  4. Sie deckt ausschließlich Verwaltungsstrafen der Standesbehörde ohne weitere Deckungsbestandteile

Zu prüfen sind die Vertriebsvorschriften der GewO 1994. Für beratende Berufe steht der reine Vermögensschaden im Vordergrund; die Vermögensschaden-Haftpflicht deckt genau diese Lücke. Für Versicherungsvermittler ist sie gewerberechtlich vorgeschrieben.

34. Welches typische Risiko deckt die Haftpflicht des Versicherungsvermittlers?

  1. Den Ausfall von Provisionsforderungen gegen einen Versicherer
  2. Sachschäden an der Büroeinrichtung des Vermittlers durch Feuer, Leitungswasser oder Einbruchdiebstahl
  3. Personenschäden von Kunden bei einem Sturz in den Geschäftsräumen des vermittelnden Betriebs
  4. Vermögensschäden des Kunden aus Beratungs- und Vermittlungsfehlern

Ausschlaggebend ist die GewO in der Fassung der IDD-Umsetzung. Die Vermögensschaden-Haftpflicht deckt Beratungs- und Vermittlungsfehler; Sach- und Personenschäden gehören in die Betriebshaftpflicht. Die Deckung ist gewerberechtliche Zulassungsvoraussetzung.

35. Wovor schützt eine Manager-Haftpflichtversicherung?

  1. Vor der Insolvenz der Gesellschaft und ihren wirtschaftlichen Folgen für Gläubiger und Gesellschafter
  2. Vor Sachschäden am Betriebsvermögen der Gesellschaft
  3. Vor der persönlichen Haftung von Organen für Pflichtverletzungen in der Geschäftsführung
  4. Vor Verwaltungsstrafen, die gegen die Gesellschaft verhängt werden und deren Organe im Verwaltungsverfahren

Hier entscheidet das GSVG. Die Organhaftpflicht deckt die persönliche Inanspruchnahme von Geschäftsführern und Vorständen für Pflichtverletzungen. Strafen und wirtschaftliche Risiken der Gesellschaft sind nicht versicherbar.

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