Agentenprüfung

📜 Versicherungsvertragsrecht (VersVG) und Konsumentenschutz

Das VersVG ist das österreichische Vertragsgesetz — nicht das deutsche VVG

Der Versicherungsvertrag richtet sich in Österreich nach dem Versicherungsvertragsgesetz 1958 (VersVG), ergänzt durch das ABGB, das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) und — im Fernabsatz — durch das FernFinG. Viele Regeln ähneln dem deutschen Recht in der Idee, unterscheiden sich aber in Paragraphen, Fristen und Rechtsfolgen. Wer mit deutschem Material lernt, lernt an der österreichischen Prüfung vorbei.

Zustandekommen, Polizze und Rücktrittsrechte

Der Vertrag kommt durch Antrag und Annahme zustande; die Polizze ist die Urkunde darüber, nicht der Vertrag selbst. Weicht die Polizze vom Antrag ab, gilt die Abweichung nach § 5 VersVG nur dann als genehmigt, wenn der Versicherer auf die Abweichung ausdrücklich und drucktechnisch hervorgehoben hingewiesen und über die Widerspruchsfrist belehrt hat; sonst gilt der Antrag. Der Versicherungsnehmer hat Rücktrittsrechte: allgemein nach § 5b VersVG, in der Lebensversicherung nach § 165a VersVG 30 Tage ab Verständigung vom Zustandekommen. Im Fernabsatz und bei außerhalb der Geschäftsräume geschlossenen Verträgen kommen die Rücktrittsrechte des KSchG und des FernFinG hinzu.

Vorvertragliche Anzeigepflicht, Obliegenheiten und Gefahrerhöhung

Nach §§ 16 ff. VersVG hat der Versicherungsnehmer alle ihm bekannten gefahrerheblichen Umstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer gefragt hat. Verletzt er die Anzeigepflicht, kann der Versicherer zurücktreten; bei unverschuldeter Verletzung bleibt die Leistungspflicht bestehen. Die Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit führt nach § 6 VersVG zur Leistungsfreiheit, doch § 6 Abs 3 lässt den Kausalitätsgegenbeweis zu: hatte die Verletzung weder auf den Eintritt des Versicherungsfalls noch auf den Umfang der Leistung Einfluss, bleibt der Versicherer leistungspflichtig — außer bei arglistiger Verletzung. Eine Gefahrerhöhung (§§ 23 ff.) darf der Versicherungsnehmer nicht ohne Einwilligung vornehmen; eine unabhängig von seinem Willen eingetretene Erhöhung ist unverzüglich anzuzeigen.

Prämie, Verzug und Leistung im Schadenfall

Bleibt die Erstprämie unbezahlt, kann der Versicherer nach § 38 VersVG vom Vertrag zurücktreten und ist im Versicherungsfall leistungsfrei. Bei einer Folgeprämie braucht es die qualifizierte Mahnung des § 39: Fristsetzung von mindestens zwei Wochen, Angabe des Rückstands und Hinweis auf die Rechtsfolgen; erst danach tritt Leistungsfreiheit ein. Den Versicherungsfall hat der Versicherungsnehmer unverzüglich anzuzeigen (§ 33) und den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden und zu mindern — die Rettungspflicht des § 62; die dabei entstandenen Rettungskosten sind nach § 63 zu ersetzen. Die Geldleistung wird nach § 11 mit dem Abschluss der zur Feststellung nötigen Erhebungen fällig. Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren nach § 12 in drei Jahren.

Schadenversicherung: die drei Rechenregeln

Drei Grundsätze prägen die Schadenversicherung. Das Bereicherungsverbot (§ 55) verbietet, aus einem Schaden Gewinn zu ziehen. Die Unterversicherung (§ 51) führt zur verhältnismäßigen Kürzung: liegt die Versicherungssumme unter dem Versicherungswert, wird auch der Teilschaden nur anteilig ersetzt. Die Doppelversicherung (§§ 58 ff.) verpflichtet zur Anzeige; die Versicherer haften zur ungeteilten Hand, im Innenverhältnis anteilig. Ergänzend geht ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten nach § 67 in Höhe der Zahlung auf den Versicherer über (Legalzession).

Konsumentenschutz

Ist der Versicherungsnehmer Verbraucher, greift das KSchG: § 6 verbietet bestimmte Vertragsklauseln, sein Abs 3 verlangt klare und verständliche Formulierung. Ergänzend gelten § 864a ABGB gegen ungewöhnliche Klauseln an versteckter Stelle und § 879 Abs 3 ABGB gegen gröblich benachteiligende Nebenbestimmungen. Unklarheiten in Allgemeinen Versicherungsbedingungen gehen nach ständiger Rechtsprechung zu Lasten des Verwenders.

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Beispielfragen (35)

1. Welches Gesetz regelt in Österreich die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag?

  1. Das deutsche Versicherungsvertragsgesetz, das in Österreich unmittelbar angewendet wird
  2. Das Versicherungsvertragsgesetz 1958, ergänzt durch das ABGB und das Konsumentenschutzgesetz
  3. Das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, das die Vertragsbeziehungen abschließend regelt
  4. Die Gewerbeordnung 1994, die zugleich das Vertragsrecht der Versicherung mitbestimmt und ergänzt

Der Versicherungsvertrag richtet sich nach dem VersVG 1958, ergänzend nach ABGB und KSchG. Das VAG 2016 regelt die Aufsicht über Versicherer, die GewO das Berufsrecht der Vermittler.

2. Wer ist Versicherungsnehmer im Sinn des VersVG?

  1. Wer den Versicherungsvertrag mit dem Versicherer schließt und zur Prämienzahlung verpflichtet ist
  2. Wer im Schadenfall die Versicherungsleistung erhält, ohne selbst Vertragspartner zu sein
  3. Wessen Leben oder Sache versichert ist, ohne Rücksicht auf die Person des jeweiligen Vertragspartners
  4. Wer den Vertrag vermittelt hat und dafür eine Abschlussprovision vom Versicherer erhält

Der Punkt ist in der Gewerbeordnung geregelt. Versicherungsnehmer ist der Vertragspartner des Versicherers und Schuldner der Prämie. Bezugsberechtigter, Versicherter und Vermittler sind davon zu unterscheiden.

3. Welche rechtliche Bedeutung hat die Versicherungspolizze?

  1. Sie ist die Urkunde über den geschlossenen Vertrag, nicht der Vertrag selbst
  2. Sie ist der Vertrag selbst, sodass ohne ihre Ausstellung kein Versicherungsschutz besteht
  3. Sie ist ein Wertpapier, das den Anspruch nur bei Vorlage im Original verkörpert
  4. Sie ist eine unverbindliche Bestätigung des Versicherers ohne rechtliche Wirkung

Der Vertrag kommt durch Antrag und Annahme zustande; die Polizze ist die Beweisurkunde darüber. Ein Wertpapier ist sie nur, wenn sie ausdrücklich als Inhaberpolizze ausgestaltet wird.

4. Unter welcher Voraussetzung gilt eine vom Antrag abweichende Polizze nach § 5 VersVG als genehmigt?

  1. Wenn seit der Ausstellung der Polizze mehr als ein volles Versicherungsjahr ohne Beanstandung verstrichen ist
  2. Wenn der Versicherungsnehmer die Polizze entgegennimmt, gleichgültig ob ein Hinweis erfolgt ist
  3. Wenn die Abweichung für den Versicherungsnehmer wirtschaftlich vorteilhaft und daher unbedenklich ist
  4. Wenn der Versicherer auf die Abweichung hervorgehoben hingewiesen und über die Widerspruchsfrist belehrt hat

§ 5 VersVG verlangt einen ausdrücklichen, drucktechnisch hervorgehobenen Hinweis auf jede Abweichung sowie eine Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit. Fehlt der Hinweis, gilt der Vertrag mit dem Inhalt des Antrags.

5. Welche Rücktrittsfrist sieht § 165a VersVG für den Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung vor?

  1. Kein Rücktrittsrecht, weil die Lebensversicherung von Beginn an bindend ist
  2. 14 Tage ab der Unterfertigung des Antragsformulars beim Vermittler
  3. 3 Monate ab der ersten Prämienzahlung an das Versicherungsunternehmen
  4. 30 Tage ab der Verständigung vom Zustandekommen des Vertrags

§ 165a VersVG gibt dem Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung ein Rücktrittsrecht von 30 Tagen ab der Verständigung vom Zustandekommen des Vertrags. Die Belehrung darüber ist Voraussetzung des Fristbeginns.

6. Welche Umstände hat der Versicherungsnehmer nach §§ 16 ff. VersVG vor Vertragsabschluss anzuzeigen?

  1. Sämtliche persönlichen Lebensumstände, auch wenn sie mit dem Risiko nichts zu tun haben
  2. Die ihm bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen der Versicherer gefragt hat
  3. Ausschließlich jene Umstände, die er selbst für wesentlich hält, unabhängig von den Fragen
  4. Nur solche Umstände, die sich aus öffentlich zugänglichen Registern ohnehin ergeben

§ 16 VersVG verpflichtet zur Anzeige der bekannten gefahrerheblichen Umstände; als gefahrerheblich gelten insbesondere jene, nach denen der Versicherer ausdrücklich fragt. Der Umfang wird durch die Fragen bestimmt.

7. Welche Rechtsfolge knüpft das VersVG an eine schuldhafte Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht?

  1. Der Vertrag ist ohne weiteres von Anfang an nichtig und entfaltet keinerlei Wirkungen
  2. Der Versicherer kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten
  3. Der Versicherungsnehmer schuldet lediglich eine erhöhte Prämie für die Restlaufzeit
  4. Der Vermittler haftet an Stelle des Versicherungsnehmers für den entstandenen Schaden

§§ 16 und 17 VersVG räumen dem Versicherer ein Rücktrittsrecht ein; bei unverschuldeter Verletzung bleibt die Leistungspflicht nach den gesetzlichen Regeln bestehen. Nichtigkeit tritt nicht ein.

8. Was gilt, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht ohne Verschulden verletzt hat?

  1. Der Versicherer kann die Leistung ohne weitere Voraussetzung um die Hälfte der Versicherungssumme kürzen
  2. Der Rücktritt ist stets zulässig, weil es auf ein Verschulden des Versicherungsnehmers nicht ankommt
  3. Der Vertrag wandelt sich automatisch in eine prämienfreie Versicherung mit halber Summe um
  4. Der Rücktritt des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn den Versicherungsnehmer kein Verschulden trifft

Das VersVG stellt beim Rücktritt wegen Verletzung der Anzeigepflicht auf ein Verschulden des Versicherungsnehmers ab; fehlt es, ist der Rücktritt ausgeschlossen. Eine automatische Leistungskürzung kennt das Gesetz nicht.

9. Was versteht das VersVG unter einer Obliegenheit des Versicherungsnehmers?

  1. Eine gesetzliche Pflicht, deren Verletzung ausschließlich verwaltungsstrafrechtlich geahndet wird
  2. Eine einklagbare Hauptpflicht, auf deren Erfüllung der Versicherer gerichtlich bestehen kann
  3. Eine bloße Empfehlung des Versicherers ohne jede rechtliche Folge bei Missachtung
  4. Ein Verhalten, dessen Einhaltung Voraussetzung für den vollen Versicherungsschutz ist

Obliegenheiten sind Verhaltensanforderungen, deren Verletzung nach § 6 VersVG zur Leistungsfreiheit führen kann; sie sind nicht selbständig einklagbar. Verwaltungsstrafrechtliche Folgen knüpfen daran nicht an.

10. Welche Möglichkeit räumt § 6 Abs 3 VersVG dem Versicherungsnehmer nach einer Obliegenheitsverletzung ein?

  1. Den Nachweis, dass der Vermittler ihn über die Obliegenheit nicht ausdrücklich belehrt hat
  2. Den Nachweis, dass die Prämie für das laufende Versicherungsjahr vollständig bezahlt worden ist
  3. Den Nachweis, dass die Verletzung weder den Eintritt des Versicherungsfalls noch die Leistung beeinflusst hat
  4. Den Nachweis, dass ein anderes Versicherungsunternehmen denselben Schadenfall ohne jede Kürzung ersetzt hätte

§ 6 Abs 3 VersVG lässt den Kausalitätsgegenbeweis zu: bleibt die Verletzung auf Eintritt und Umfang folgenlos, bleibt der Versicherer leistungspflichtig. Bei arglistiger Verletzung ist dieser Gegenbeweis ausgeschlossen.

11. Wie hat sich der Versicherungsnehmer bei einer von ihm gewollten Gefahrerhöhung zu verhalten?

  1. Er darf sie vornehmen, sofern der Vermittler sie mündlich zur Kenntnis genommen hat
  2. Er darf sie ohne Weiteres vornehmen und muss sie erst im Schadenfall bekanntgeben
  3. Er darf sie vornehmen, wenn er im Gegenzug einen höheren Selbstbehalt akzeptiert und dies mitteilt
  4. Er darf sie nach §§ 23 ff. VersVG ohne Einwilligung des Versicherers nicht vornehmen

§ 23 VersVG verbietet dem Versicherungsnehmer, ohne Einwilligung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorzunehmen oder zu gestatten. Eine unabhängig von seinem Willen eingetretene Erhöhung ist unverzüglich anzuzeigen.

12. Neben dem versicherten Wohnhaus wird eine Lackiererei errichtet, worauf der Kunde keinen Einfluss hat.

  1. Der Vertrag endet automatisch, weil das versicherte Risiko nicht mehr dem ursprünglichen entspricht
  2. Es liegt keine Gefahrerhöhung vor, weil der Versicherungsnehmer sie nicht selbst verursacht hat
  3. Es liegt eine vom Willen unabhängige Gefahrerhöhung vor, die dem Versicherer anzuzeigen ist
  4. Der Versicherungsnehmer darf die Prämie eigenmächtig um den Gefahrenzuschlag erhöhen

§ 27 VersVG erfasst auch die ohne Zutun des Versicherungsnehmers eingetretene Gefahrerhöhung; sie ist nach Kenntnis unverzüglich anzuzeigen. Der Versicherer kann darauf mit Kündigung oder Prämienanpassung reagieren.

13. Welche Folge hat die Nichtzahlung der Erstprämie nach § 38 VersVG?

  1. Der Versicherer kann vom Vertrag zurücktreten und ist im Versicherungsfall leistungsfrei
  2. Der Vertrag bleibt in vollem Umfang aufrecht, der Versicherer kann nur die Prämie einklagen
  3. Der Vertrag verwandelt sich in eine prämienfreie Versicherung mit reduzierter Versicherungssumme
  4. Der Versicherungsnehmer schuldet zusätzlich eine gesetzlich festgelegte Vertragsstrafe

§ 38 VersVG gibt dem Versicherer bei Nichtzahlung der Erstprämie ein Rücktrittsrecht und befreit ihn von der Leistungspflicht für einen zwischenzeitlich eingetretenen Versicherungsfall. Eine Vertragsstrafe kennt das Gesetz nicht.

14. Was verlangt § 39 VersVG, bevor der Versicherer wegen einer nicht gezahlten Folgeprämie leistungsfrei wird?

  1. Eine einfache Zahlungserinnerung ohne besondere Form und ohne Angabe von Rechtsfolgen
  2. Eine qualifizierte Mahnung mit Fristsetzung von mindestens zwei Wochen und Hinweis auf die Rechtsfolgen
  3. Eine gerichtliche Mahnklage samt rechtskräftigem Zahlungsbefehl gegen den Versicherungsnehmer
  4. Eine schriftliche Verständigung der Gewerbebehörde über den offenen Prämienrückstand des betroffenen Kunden

§ 39 VersVG verlangt eine qualifizierte Mahnung: Bestimmung einer Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen, Angabe des Rückstands und Hinweis auf die Rechtsfolgen. Erst danach tritt Leistungsfreiheit ein.

15. Wann hat der Versicherungsnehmer den Eintritt des Versicherungsfalls nach § 33 VersVG anzuzeigen?

  1. Unverzüglich, nachdem er von dessen Eintritt Kenntnis erlangt hat
  2. Spätestens innerhalb von drei Jahren ab dem Eintritt des Versicherungsfalls
  3. Erst nach Abschluss aller polizeilichen und gerichtlichen Ermittlungen zum Vorfall
  4. Erst gemeinsam mit der nächsten Prämienvorschreibung des Versicherungsunternehmens

§ 33 VersVG verlangt die unverzügliche Anzeige nach Kenntniserlangung; die Bedingungen konkretisieren das häufig durch eine ausdrückliche Frist. Die dreijährige Frist des § 12 VersVG betrifft die Verjährung.

16. Wann wird die Geldleistung des Versicherers nach § 11 VersVG fällig?

  1. Sofort mit der Schadenmeldung, ohne jede Rücksicht auf den Stand der Erhebungen des Versicherungsunternehmens
  2. Mit dem Abschluss der zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs nötigen Erhebungen
  3. Erst mit der rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichts über den geltend gemachten Anspruch
  4. Erst mit dem Ende jener Versicherungsperiode, in der der Versicherungsfall eingetreten ist

§ 11 VersVG knüpft die Fälligkeit an den Abschluss der notwendigen Erhebungen; nach Ablauf einer bestimmten Zeit kann der Versicherungsnehmer eine Abschlagszahlung verlangen. Ein Gerichtsurteil ist nicht Voraussetzung.

17. In welcher Frist verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag nach § 12 VersVG?

  1. Sie verjähren überhaupt nicht, solange der Vertrag aufrecht besteht und Prämie gezahlt wird
  2. In dreißig Jahren ab dem Abschluss des Versicherungsvertrags mit dem Versicherungsunternehmen
  3. In sechs Monaten ab dem Eintritt des Versicherungsfalls, sofern die Bedingungen nichts anderes sagen
  4. In drei Jahren

§ 12 Abs 1 VersVG sieht eine Verjährungsfrist von drei Jahren vor. Ergänzend kann nach einer schriftlichen Ablehnung durch den Versicherer eine kurze Klagefrist maßgeblich werden.

18. Welche Pflicht trifft den Versicherungsnehmer nach § 62 VersVG bei Eintritt des Versicherungsfalls?

  1. Er hat den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln vollständig zu beheben und danach abzurechnen
  2. Er hat jede Handlung zu unterlassen, bis ein Sachverständiger des Versicherers eingetroffen ist
  3. Er hat den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden und zu mindern und Weisungen des Versicherers zu befolgen
  4. Er hat ausschließlich die Polizei zu verständigen und darf am Schadenort selbst nichts weiter veranlassen

§ 62 VersVG verpflichtet zur Schadenabwendung und -minderung sowie zur Befolgung von Weisungen des Versicherers, soweit zumutbar. Die dabei entstandenen Aufwendungen sind nach § 63 VersVG zu ersetzen.

19. Wie sind Aufwendungen zu behandeln, die der Versicherungsnehmer zur Schadenminderung gemacht hat?

  1. Sie sind nach § 63 VersVG vom Versicherer zu ersetzen, auch wenn sie erfolglos geblieben sind
  2. Sie trägt der Versicherungsnehmer selbst, weil sie nicht Teil des versicherten Schadens sind
  3. Sie werden nur ersetzt, wenn der Versicherer sie ausdrücklich vorher schriftlich genehmigt hat
  4. Sie werden ausschließlich dann ersetzt, wenn die Maßnahme den Schaden tatsächlich verhindert hat

§ 63 VersVG verpflichtet den Versicherer zum Ersatz der Rettungskosten, soweit der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten halten durfte. Auf den Erfolg der Maßnahme kommt es nicht an.

20. Was geschieht nach § 67 VersVG mit dem Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen Schädiger?

  1. Er geht auf die Gewerbebehörde über, die ihn im öffentlichen Interesse geltend macht
  2. Er erlischt vollständig, sobald der Versicherer die Versicherungsleistung erbracht hat
  3. Er verbleibt zur Gänze beim Versicherungsnehmer, der damit doppelt Ersatz erlangen kann
  4. Er geht in Höhe der geleisteten Zahlung auf den Versicherer über

§ 67 VersVG ordnet den gesetzlichen Forderungsübergang an: der Ersatzanspruch geht in Höhe der Zahlung auf den Versicherer über. So wird das Bereicherungsverbot des § 55 VersVG praktisch abgesichert.

21. Welchen Grundsatz verankert § 55 VersVG für die Schadenversicherung?

  1. Der Versicherungsnehmer erhält stets die volle Versicherungssumme, unabhängig vom Schaden
  2. Der Versicherer darf höchstens die Hälfte des tatsächlich entstandenen Schadens ersetzen
  3. Der Versicherungsnehmer darf aus dem Versicherungsfall keinen Gewinn erzielen
  4. Der Versicherer darf die Leistung frei bestimmen, weil kein gesetzlicher Maßstab besteht

§ 55 VersVG verbietet, aus dem Versicherungsfall mehr als den Ersatz des Schadens zu erlangen. Er ist der Grund für Legalzession, Doppelversicherungsregeln und die Bindung an den Versicherungswert.

22. Wie wirkt sich eine Unterversicherung nach § 51 VersVG auf die Entschädigung aus?

  1. Der Schaden wird nur im Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert ersetzt
  2. Der Schaden wird bis zur Höhe der Versicherungssumme stets vollständig ersetzt
  3. Die Entschädigung wird pauschal um zwanzig Prozent des festgestellten Gesamtschadens gekürzt
  4. Die Entschädigung entfällt zur Gänze, weil der Vertrag fehlerhaft kalkuliert wurde

§ 51 VersVG ordnet die verhältnismäßige Kürzung an: Ersatz nur nach dem Verhältnis von Versicherungssumme zu Versicherungswert. Deshalb trifft die Unterversicherung auch kleine Teilschäden.

23. Versicherungswert 400.000 Euro, Versicherungssumme 300.000 Euro, Schaden 40.000 Euro. Wie hoch ist die Entschädigung nach § 51 VersVG?

  1. 40.000 Euro, weil der Schaden unter der vereinbarten Versicherungssumme liegt
  2. 30.000 Euro
  3. 20.000 Euro, weil bei Unterversicherung stets die Hälfte des Schadens ersetzt wird
  4. 10.000 Euro, weil die Differenz zwischen Wert und Summe vom Schaden abgezogen wird

Die Proportionalregel des § 51 VersVG ergibt 40.000 × 300.000 / 400.000 = 30.000 Euro. Die Option 40.000 unterstellt vollen Ersatz, 20.000 eine pauschale Halbierung und 10.000 einen Abzug der Wertdifferenz.

24. Wie behandelt das VersVG eine Versicherungssumme, die den Versicherungswert erheblich übersteigt?

  1. Die Überversicherung ist ohne rechtliche Bedeutung, weil sie den Kunden begünstigt
  2. Die überschießende Summe wird im Schadenfall zusätzlich zum Schaden ausgezahlt
  3. Der Vertrag ist zur Gänze nichtig und die gesamte Prämie ist zurückzuzahlen
  4. Jede Partei kann eine Herabsetzung von Summe und Prämie verlangen

§ 51 VersVG erlaubt bei erheblicher Überversicherung die Herabsetzung von Versicherungssumme und Prämie. Im Schadenfall verhindert das Bereicherungsverbot des § 55 VersVG ohnehin eine Leistung über den Schaden hinaus.

25. Welche Pflicht trifft den Versicherungsnehmer bei einer Doppelversicherung nach dem VersVG?

  1. Er hat jedem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich anzuzeigen
  2. Er hat einen der beiden Verträge sofort und fristlos aufzulösen
  3. Er hat die Prämien beider Verträge auf ein gemeinsames Treuhandkonto einzuzahlen
  4. Er hat den Sachverhalt der Finanzmarktaufsicht schriftlich zur Kenntnis zu bringen

§ 58 VersVG verpflichtet zur unverzüglichen Anzeige der Doppelversicherung an jeden Versicherer. Im Außenverhältnis haften die Versicherer zur ungeteilten Hand, im Innenverhältnis anteilig nach § 59 VersVG.

26. Was gilt, wenn eine Doppelversicherung in der Absicht abgeschlossen wurde, sich rechtswidrig zu bereichern?

  1. Es bleibt bei der anteiligen Haftung der Versicherer wie bei jeder anderen Doppelversicherung
  2. Die betroffenen Verträge sind nichtig; dem Versicherer gebührt die Prämie bis zur Kenntnis
  3. Der Versicherungsnehmer erhält die Leistung nur von jenem Versicherer, der zuerst kontrahiert hat
  4. Die Verträge bleiben wirksam, der Versicherungsnehmer schuldet aber die doppelte Prämie

§ 59 VersVG erklärt die in Bereicherungsabsicht geschlossene Doppelversicherung für nichtig; dem gutgläubigen Versicherer gebührt die Prämie bis zum Ende der Versicherungsperiode, in der er davon erfährt.

27. Was versteht man unter dem Versicherungswert in der Sachversicherung?

  1. Die Summe aller in einer Versicherungsperiode gezahlten Prämien für den Vertrag
  2. Die im Vertrag vereinbarte Versicherungssumme, unabhängig vom tatsächlichen Wert der Sache
  3. Den Wert des versicherten Interesses, der die Obergrenze des ersatzfähigen Schadens bildet
  4. Den Betrag, den der Versicherer im Schadenfall nach eigenem Ermessen höchstens auszahlen möchte

Nachzulesen ist das im VersVG 1958. Der Versicherungswert ist der Wert des versicherten Interesses und begrenzt zusammen mit dem Bereicherungsverbot die Entschädigung. Die Versicherungssumme ist die vertraglich vereinbarte Höchstgrenze der Leistung.

28. Worin unterscheidet sich die Neuwertversicherung von der Zeitwertversicherung?

  1. Die Neuwertversicherung ersetzt die Wiederbeschaffung ohne Abzug für Alter und Abnutzung
  2. Die Neuwertversicherung ersetzt stets nur den halben Wiederbeschaffungswert der Sache
  3. Die Zeitwertversicherung ersetzt regelmäßig mehr als die Neuwertversicherung derselben Sache
  4. Beide Formen führen im Schadenfall stets zu einer betragsmäßig identischen Entschädigung

Nach dem VersVG und dem jeweiligen Bedingungswerk gilt: zu prüfen sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Sparte. Die Neuwertversicherung stellt auf die Wiederbeschaffung neuwertiger Sachen ab, die Zeitwertversicherung zieht Alter und Abnutzung ab. Der Neuwertanteil ist häufig an die tatsächliche Wiederbeschaffung geknüpft.

29. Was geschieht nach §§ 69 ff. VersVG, wenn die versicherte Sache veräußert wird?

  1. Der Erwerber tritt anstelle des Veräußerers in die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag ein
  2. Der Versicherungsvertrag endet automatisch mit dem Tag der Übergabe an den Erwerber
  3. Der Vertrag bleibt beim Veräußerer, der weiterhin Prämie zahlt und Leistungen erhält
  4. Der Vertrag geht nur über, wenn der Versicherer der Übertragung vorher schriftlich zugestimmt hat

§ 69 VersVG ordnet den gesetzlichen Vertragsübergang auf den Erwerber an. §§ 70 ff. VersVG geben Versicherer und Erwerber besondere Kündigungsrechte und regeln die Anzeigepflicht der Veräußerung.

30. Was kennzeichnet die Versicherung für fremde Rechnung nach §§ 74 ff. VersVG?

  1. Der Versicherungsnehmer schließt den Vertrag im Namen des Dritten und mit dessen ausdrücklicher Vollmacht ab
  2. Der Versicherungsnehmer schließt den Vertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten ab
  3. Der Versicherer zahlt die Leistung stets an den Vermittler zur Weiterleitung an den Dritten
  4. Der Dritte wird selbst Versicherungsnehmer und schuldet dem Versicherer unmittelbar die Prämie

Bei der Versicherung für fremde Rechnung handelt der Versicherungsnehmer im eigenen Namen, versichert aber das Interesse eines Dritten. Die Rechte aus dem Vertrag stehen nach § 75 VersVG grundsätzlich dem Versicherten zu.

31. Wie wirkt sich eine vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer aus?

  1. Der Versicherer leistet in voller Höhe und nimmt danach beim Versicherungsnehmer Regress
  2. Der Versicherer leistet die Hälfte der vereinbarten Versicherungssumme an den Versicherungsnehmer
  3. Der Versicherer ist von der Leistungspflicht befreit
  4. Der Versicherer leistet, kann aber die Prämie für die Restlaufzeit angemessen erhöhen

Das VersVG befreit den Versicherer bei vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls von der Leistung; in der Haftpflichtversicherung folgt das aus § 152 VersVG. Bei grober Fahrlässigkeit sieht das Gesetz differenzierte Regeln vor.

32. Wie unterscheidet sich die Behandlung grober Fahrlässigkeit von jener des Vorsatzes im VersVG?

  1. Grobe Fahrlässigkeit führt zur Leistungsfreiheit, Vorsatz dagegen nur zu einer Prämienerhöhung
  2. Beide führen ausnahmslos zur vollständigen Leistungsfreiheit des Versicherungsunternehmens
  3. Beide sind für den Versicherungsschutz ohne jede Bedeutung, weil allein die Höhe des entstandenen Schadens zählt
  4. Vorsatz führt zur Leistungsfreiheit, während bei grober Fahrlässigkeit differenzierte Regelungen gelten

Das VersVG behandelt Vorsatz strenger als grobe Fahrlässigkeit; für Letztere bestehen je nach Sparte und Bedingungslage abgestufte Regeln. Leichte Fahrlässigkeit lässt den Versicherungsschutz unberührt.

33. Wessen Verhalten muss sich der Versicherungsnehmer nach der Rechtsprechung zurechnen lassen?

  1. Das Verhalten jedes Familienangehörigen ohne Rücksicht auf dessen Stellung zum Risiko
  2. Das Verhalten seines Repräsentanten, der die versicherte Sache selbständig verwaltet
  3. Das Verhalten jedes Gastes, der sich im versicherten Objekt aufhält
  4. Das Verhalten des vermittelnden Agenten, weil er die Beratung durchgeführt hat

Maßgeblich ist das Schadenersatzrecht des ABGB. Die Repräsentantenhaftung rechnet dem Versicherungsnehmer das Verhalten jener Person zu, die anstelle seiner selbst die Risikoverwaltung übernommen hat. Bloße Angehörige oder Gäste sind keine Repräsentanten; der Agent steht im Lager des Versicherers.

34. Welches Recht steht den Parteien in der Schadenversicherung nach einem Versicherungsfall typischerweise zu?

  1. Eine Kündigung ist ausgeschlossen, bis der Schaden vollständig abgewickelt wurde
  2. Nur der Versicherer darf kündigen, der Versicherungsnehmer bleibt an den Vertrag gebunden
  3. Nur der Versicherungsnehmer darf kündigen, der Versicherer ist an den Vertrag gebunden
  4. Beiden Teilen steht ein befristetes außerordentliches Kündigungsrecht zu

Das VersVG räumt nach dem Eintritt des Versicherungsfalls beiden Vertragsteilen ein befristetes Kündigungsrecht ein. Es ist innerhalb der gesetzlichen Frist nach Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung auszuüben.

35. Was gilt für die stillschweigende Verlängerung eines befristeten Versicherungsvertrags?

  1. Sie ist gesetzlich zwingend und kann durch Vereinbarung nicht ausgeschlossen werden
  2. Sie ist zulässig, unterliegt bei Verbrauchern aber den Schranken des Konsumentenschutzgesetzes
  3. Sie ist im österreichischen Versicherungsrecht generell unzulässig und daher in jedem Einzelfall unwirksam
  4. Sie führt stets zu einer Verlängerung um genau zehn weitere Versicherungsjahre

Verlängerungsklauseln sind zulässig, bei Verbrauchergeschäften jedoch an § 6 KSchG und die Transparenzanforderungen gebunden. Eine gesetzlich zwingende oder unbegrenzte Verlängerung besteht nicht.

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