Der Versicherungsvertrag richtet sich in Österreich nach dem Versicherungsvertragsgesetz 1958 (VersVG), ergänzt durch das ABGB, das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) und — im Fernabsatz — durch das FernFinG. Viele Regeln ähneln dem deutschen Recht in der Idee, unterscheiden sich aber in Paragraphen, Fristen und Rechtsfolgen. Wer mit deutschem Material lernt, lernt an der österreichischen Prüfung vorbei.
Der Vertrag kommt durch Antrag und Annahme zustande; die Polizze ist die Urkunde darüber, nicht der Vertrag selbst. Weicht die Polizze vom Antrag ab, gilt die Abweichung nach § 5 VersVG nur dann als genehmigt, wenn der Versicherer auf die Abweichung ausdrücklich und drucktechnisch hervorgehoben hingewiesen und über die Widerspruchsfrist belehrt hat; sonst gilt der Antrag. Der Versicherungsnehmer hat Rücktrittsrechte: allgemein nach § 5b VersVG, in der Lebensversicherung nach § 165a VersVG 30 Tage ab Verständigung vom Zustandekommen. Im Fernabsatz und bei außerhalb der Geschäftsräume geschlossenen Verträgen kommen die Rücktrittsrechte des KSchG und des FernFinG hinzu.
Nach §§ 16 ff. VersVG hat der Versicherungsnehmer alle ihm bekannten gefahrerheblichen Umstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer gefragt hat. Verletzt er die Anzeigepflicht, kann der Versicherer zurücktreten; bei unverschuldeter Verletzung bleibt die Leistungspflicht bestehen. Die Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit führt nach § 6 VersVG zur Leistungsfreiheit, doch § 6 Abs 3 lässt den Kausalitätsgegenbeweis zu: hatte die Verletzung weder auf den Eintritt des Versicherungsfalls noch auf den Umfang der Leistung Einfluss, bleibt der Versicherer leistungspflichtig — außer bei arglistiger Verletzung. Eine Gefahrerhöhung (§§ 23 ff.) darf der Versicherungsnehmer nicht ohne Einwilligung vornehmen; eine unabhängig von seinem Willen eingetretene Erhöhung ist unverzüglich anzuzeigen.
Bleibt die Erstprämie unbezahlt, kann der Versicherer nach § 38 VersVG vom Vertrag zurücktreten und ist im Versicherungsfall leistungsfrei. Bei einer Folgeprämie braucht es die qualifizierte Mahnung des § 39: Fristsetzung von mindestens zwei Wochen, Angabe des Rückstands und Hinweis auf die Rechtsfolgen; erst danach tritt Leistungsfreiheit ein. Den Versicherungsfall hat der Versicherungsnehmer unverzüglich anzuzeigen (§ 33) und den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden und zu mindern — die Rettungspflicht des § 62; die dabei entstandenen Rettungskosten sind nach § 63 zu ersetzen. Die Geldleistung wird nach § 11 mit dem Abschluss der zur Feststellung nötigen Erhebungen fällig. Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren nach § 12 in drei Jahren.
Drei Grundsätze prägen die Schadenversicherung. Das Bereicherungsverbot (§ 55) verbietet, aus einem Schaden Gewinn zu ziehen. Die Unterversicherung (§ 51) führt zur verhältnismäßigen Kürzung: liegt die Versicherungssumme unter dem Versicherungswert, wird auch der Teilschaden nur anteilig ersetzt. Die Doppelversicherung (§§ 58 ff.) verpflichtet zur Anzeige; die Versicherer haften zur ungeteilten Hand, im Innenverhältnis anteilig. Ergänzend geht ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten nach § 67 in Höhe der Zahlung auf den Versicherer über (Legalzession).
Ist der Versicherungsnehmer Verbraucher, greift das KSchG: § 6 verbietet bestimmte Vertragsklauseln, sein Abs 3 verlangt klare und verständliche Formulierung. Ergänzend gelten § 864a ABGB gegen ungewöhnliche Klauseln an versteckter Stelle und § 879 Abs 3 ABGB gegen gröblich benachteiligende Nebenbestimmungen. Unklarheiten in Allgemeinen Versicherungsbedingungen gehen nach ständiger Rechtsprechung zu Lasten des Verwenders.
1. Welches Gesetz regelt in Österreich die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag?
Der Versicherungsvertrag richtet sich nach dem VersVG 1958, ergänzend nach ABGB und KSchG. Das VAG 2016 regelt die Aufsicht über Versicherer, die GewO das Berufsrecht der Vermittler.
2. Wer ist Versicherungsnehmer im Sinn des VersVG?
Der Punkt ist in der Gewerbeordnung geregelt. Versicherungsnehmer ist der Vertragspartner des Versicherers und Schuldner der Prämie. Bezugsberechtigter, Versicherter und Vermittler sind davon zu unterscheiden.
3. Welche rechtliche Bedeutung hat die Versicherungspolizze?
Der Vertrag kommt durch Antrag und Annahme zustande; die Polizze ist die Beweisurkunde darüber. Ein Wertpapier ist sie nur, wenn sie ausdrücklich als Inhaberpolizze ausgestaltet wird.
4. Unter welcher Voraussetzung gilt eine vom Antrag abweichende Polizze nach § 5 VersVG als genehmigt?
§ 5 VersVG verlangt einen ausdrücklichen, drucktechnisch hervorgehobenen Hinweis auf jede Abweichung sowie eine Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit. Fehlt der Hinweis, gilt der Vertrag mit dem Inhalt des Antrags.
5. Welche Rücktrittsfrist sieht § 165a VersVG für den Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung vor?
§ 165a VersVG gibt dem Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung ein Rücktrittsrecht von 30 Tagen ab der Verständigung vom Zustandekommen des Vertrags. Die Belehrung darüber ist Voraussetzung des Fristbeginns.
6. Welche Umstände hat der Versicherungsnehmer nach §§ 16 ff. VersVG vor Vertragsabschluss anzuzeigen?
§ 16 VersVG verpflichtet zur Anzeige der bekannten gefahrerheblichen Umstände; als gefahrerheblich gelten insbesondere jene, nach denen der Versicherer ausdrücklich fragt. Der Umfang wird durch die Fragen bestimmt.
7. Welche Rechtsfolge knüpft das VersVG an eine schuldhafte Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht?
§§ 16 und 17 VersVG räumen dem Versicherer ein Rücktrittsrecht ein; bei unverschuldeter Verletzung bleibt die Leistungspflicht nach den gesetzlichen Regeln bestehen. Nichtigkeit tritt nicht ein.
8. Was gilt, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht ohne Verschulden verletzt hat?
Das VersVG stellt beim Rücktritt wegen Verletzung der Anzeigepflicht auf ein Verschulden des Versicherungsnehmers ab; fehlt es, ist der Rücktritt ausgeschlossen. Eine automatische Leistungskürzung kennt das Gesetz nicht.
9. Was versteht das VersVG unter einer Obliegenheit des Versicherungsnehmers?
Obliegenheiten sind Verhaltensanforderungen, deren Verletzung nach § 6 VersVG zur Leistungsfreiheit führen kann; sie sind nicht selbständig einklagbar. Verwaltungsstrafrechtliche Folgen knüpfen daran nicht an.
10. Welche Möglichkeit räumt § 6 Abs 3 VersVG dem Versicherungsnehmer nach einer Obliegenheitsverletzung ein?
§ 6 Abs 3 VersVG lässt den Kausalitätsgegenbeweis zu: bleibt die Verletzung auf Eintritt und Umfang folgenlos, bleibt der Versicherer leistungspflichtig. Bei arglistiger Verletzung ist dieser Gegenbeweis ausgeschlossen.
11. Wie hat sich der Versicherungsnehmer bei einer von ihm gewollten Gefahrerhöhung zu verhalten?
§ 23 VersVG verbietet dem Versicherungsnehmer, ohne Einwilligung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorzunehmen oder zu gestatten. Eine unabhängig von seinem Willen eingetretene Erhöhung ist unverzüglich anzuzeigen.
12. Neben dem versicherten Wohnhaus wird eine Lackiererei errichtet, worauf der Kunde keinen Einfluss hat.
§ 27 VersVG erfasst auch die ohne Zutun des Versicherungsnehmers eingetretene Gefahrerhöhung; sie ist nach Kenntnis unverzüglich anzuzeigen. Der Versicherer kann darauf mit Kündigung oder Prämienanpassung reagieren.
13. Welche Folge hat die Nichtzahlung der Erstprämie nach § 38 VersVG?
§ 38 VersVG gibt dem Versicherer bei Nichtzahlung der Erstprämie ein Rücktrittsrecht und befreit ihn von der Leistungspflicht für einen zwischenzeitlich eingetretenen Versicherungsfall. Eine Vertragsstrafe kennt das Gesetz nicht.
14. Was verlangt § 39 VersVG, bevor der Versicherer wegen einer nicht gezahlten Folgeprämie leistungsfrei wird?
§ 39 VersVG verlangt eine qualifizierte Mahnung: Bestimmung einer Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen, Angabe des Rückstands und Hinweis auf die Rechtsfolgen. Erst danach tritt Leistungsfreiheit ein.
15. Wann hat der Versicherungsnehmer den Eintritt des Versicherungsfalls nach § 33 VersVG anzuzeigen?
§ 33 VersVG verlangt die unverzügliche Anzeige nach Kenntniserlangung; die Bedingungen konkretisieren das häufig durch eine ausdrückliche Frist. Die dreijährige Frist des § 12 VersVG betrifft die Verjährung.
16. Wann wird die Geldleistung des Versicherers nach § 11 VersVG fällig?
§ 11 VersVG knüpft die Fälligkeit an den Abschluss der notwendigen Erhebungen; nach Ablauf einer bestimmten Zeit kann der Versicherungsnehmer eine Abschlagszahlung verlangen. Ein Gerichtsurteil ist nicht Voraussetzung.
17. In welcher Frist verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag nach § 12 VersVG?
§ 12 Abs 1 VersVG sieht eine Verjährungsfrist von drei Jahren vor. Ergänzend kann nach einer schriftlichen Ablehnung durch den Versicherer eine kurze Klagefrist maßgeblich werden.
18. Welche Pflicht trifft den Versicherungsnehmer nach § 62 VersVG bei Eintritt des Versicherungsfalls?
§ 62 VersVG verpflichtet zur Schadenabwendung und -minderung sowie zur Befolgung von Weisungen des Versicherers, soweit zumutbar. Die dabei entstandenen Aufwendungen sind nach § 63 VersVG zu ersetzen.
19. Wie sind Aufwendungen zu behandeln, die der Versicherungsnehmer zur Schadenminderung gemacht hat?
§ 63 VersVG verpflichtet den Versicherer zum Ersatz der Rettungskosten, soweit der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten halten durfte. Auf den Erfolg der Maßnahme kommt es nicht an.
20. Was geschieht nach § 67 VersVG mit dem Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen Schädiger?
§ 67 VersVG ordnet den gesetzlichen Forderungsübergang an: der Ersatzanspruch geht in Höhe der Zahlung auf den Versicherer über. So wird das Bereicherungsverbot des § 55 VersVG praktisch abgesichert.
21. Welchen Grundsatz verankert § 55 VersVG für die Schadenversicherung?
§ 55 VersVG verbietet, aus dem Versicherungsfall mehr als den Ersatz des Schadens zu erlangen. Er ist der Grund für Legalzession, Doppelversicherungsregeln und die Bindung an den Versicherungswert.
22. Wie wirkt sich eine Unterversicherung nach § 51 VersVG auf die Entschädigung aus?
§ 51 VersVG ordnet die verhältnismäßige Kürzung an: Ersatz nur nach dem Verhältnis von Versicherungssumme zu Versicherungswert. Deshalb trifft die Unterversicherung auch kleine Teilschäden.
23. Versicherungswert 400.000 Euro, Versicherungssumme 300.000 Euro, Schaden 40.000 Euro. Wie hoch ist die Entschädigung nach § 51 VersVG?
Die Proportionalregel des § 51 VersVG ergibt 40.000 × 300.000 / 400.000 = 30.000 Euro. Die Option 40.000 unterstellt vollen Ersatz, 20.000 eine pauschale Halbierung und 10.000 einen Abzug der Wertdifferenz.
24. Wie behandelt das VersVG eine Versicherungssumme, die den Versicherungswert erheblich übersteigt?
§ 51 VersVG erlaubt bei erheblicher Überversicherung die Herabsetzung von Versicherungssumme und Prämie. Im Schadenfall verhindert das Bereicherungsverbot des § 55 VersVG ohnehin eine Leistung über den Schaden hinaus.
25. Welche Pflicht trifft den Versicherungsnehmer bei einer Doppelversicherung nach dem VersVG?
§ 58 VersVG verpflichtet zur unverzüglichen Anzeige der Doppelversicherung an jeden Versicherer. Im Außenverhältnis haften die Versicherer zur ungeteilten Hand, im Innenverhältnis anteilig nach § 59 VersVG.
26. Was gilt, wenn eine Doppelversicherung in der Absicht abgeschlossen wurde, sich rechtswidrig zu bereichern?
§ 59 VersVG erklärt die in Bereicherungsabsicht geschlossene Doppelversicherung für nichtig; dem gutgläubigen Versicherer gebührt die Prämie bis zum Ende der Versicherungsperiode, in der er davon erfährt.
27. Was versteht man unter dem Versicherungswert in der Sachversicherung?
Nachzulesen ist das im VersVG 1958. Der Versicherungswert ist der Wert des versicherten Interesses und begrenzt zusammen mit dem Bereicherungsverbot die Entschädigung. Die Versicherungssumme ist die vertraglich vereinbarte Höchstgrenze der Leistung.
28. Worin unterscheidet sich die Neuwertversicherung von der Zeitwertversicherung?
Nach dem VersVG und dem jeweiligen Bedingungswerk gilt: zu prüfen sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Sparte. Die Neuwertversicherung stellt auf die Wiederbeschaffung neuwertiger Sachen ab, die Zeitwertversicherung zieht Alter und Abnutzung ab. Der Neuwertanteil ist häufig an die tatsächliche Wiederbeschaffung geknüpft.
29. Was geschieht nach §§ 69 ff. VersVG, wenn die versicherte Sache veräußert wird?
§ 69 VersVG ordnet den gesetzlichen Vertragsübergang auf den Erwerber an. §§ 70 ff. VersVG geben Versicherer und Erwerber besondere Kündigungsrechte und regeln die Anzeigepflicht der Veräußerung.
30. Was kennzeichnet die Versicherung für fremde Rechnung nach §§ 74 ff. VersVG?
Bei der Versicherung für fremde Rechnung handelt der Versicherungsnehmer im eigenen Namen, versichert aber das Interesse eines Dritten. Die Rechte aus dem Vertrag stehen nach § 75 VersVG grundsätzlich dem Versicherten zu.
31. Wie wirkt sich eine vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer aus?
Das VersVG befreit den Versicherer bei vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls von der Leistung; in der Haftpflichtversicherung folgt das aus § 152 VersVG. Bei grober Fahrlässigkeit sieht das Gesetz differenzierte Regeln vor.
32. Wie unterscheidet sich die Behandlung grober Fahrlässigkeit von jener des Vorsatzes im VersVG?
Das VersVG behandelt Vorsatz strenger als grobe Fahrlässigkeit; für Letztere bestehen je nach Sparte und Bedingungslage abgestufte Regeln. Leichte Fahrlässigkeit lässt den Versicherungsschutz unberührt.
33. Wessen Verhalten muss sich der Versicherungsnehmer nach der Rechtsprechung zurechnen lassen?
Maßgeblich ist das Schadenersatzrecht des ABGB. Die Repräsentantenhaftung rechnet dem Versicherungsnehmer das Verhalten jener Person zu, die anstelle seiner selbst die Risikoverwaltung übernommen hat. Bloße Angehörige oder Gäste sind keine Repräsentanten; der Agent steht im Lager des Versicherers.
34. Welches Recht steht den Parteien in der Schadenversicherung nach einem Versicherungsfall typischerweise zu?
Das VersVG räumt nach dem Eintritt des Versicherungsfalls beiden Vertragsteilen ein befristetes Kündigungsrecht ein. Es ist innerhalb der gesetzlichen Frist nach Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung auszuüben.
35. Was gilt für die stillschweigende Verlängerung eines befristeten Versicherungsvertrags?
Verlängerungsklauseln sind zulässig, bei Verbrauchergeschäften jedoch an § 6 KSchG und die Transparenzanforderungen gebunden. Eine gesetzlich zwingende oder unbegrenzte Verlängerung besteht nicht.