Agentenprüfung

⚖️ Gewerberecht und Berufsrecht der Versicherungsvermittlung

Die Versicherungsvermittlung ist ein reglementiertes Gewerbe

Wer in Österreich Versicherungsverträge anbietet, vorschlägt, vorbereitet oder abschließt, übt die Versicherungsvermittlung aus. Sie ist ein reglementiertes Gewerbe der Gewerbeordnung 1994 und darf nur mit einer Gewerbeberechtigung ausgeübt werden. Die Befähigungsprüfung ist einer der Wege, den Befähigungsnachweis zu erbringen; sie wird von den Meisterprüfungsstellen der Wirtschaftskammern der Länder abgenommen. Daneben bestehen Zugänge über einschlägige Ausbildungen und mehrjährige fachliche Tätigkeit; welcher Weg offensteht, prüft die Gewerbebehörde im Einzelfall.

Die Ausgestaltungsformen nach § 137b GewO

Die Gewerbeordnung kennt drei Ausgestaltungsformen der Versicherungsvermittlung: den Versicherungsagenten, den Versicherungsmakler und die Beratung in Versicherungsangelegenheiten. Der Unterschied ist keine Formalie, sondern bestimmt, in wessen Lager der Vermittler steht. Der Versicherungsagent wird im Namen und für Rechnung eines Versicherers tätig: er ist durch einen Agenturvertrag gebunden, sein Wissen und sein Verhalten werden dem Versicherer zugerechnet. Der Versicherungsmakler ist demgegenüber Interessenvertreter des Kunden; für ihn gelten zusätzlich die §§ 26 ff. Maklergesetz mit einer weitreichenden Beratungs- und Marktuntersuchungspflicht. Die gewählte Form ist im Gewerberegister einzutragen und dem Kunden offenzulegen. Ein Agent darf sich nicht als unabhängiger Berater darstellen, und ein Doppelauftreten in derselben Vertragsangelegenheit ist unzulässig.

Registrierung, Zuverlässigkeit und Berufshaftpflicht

Versicherungsvermittler werden im GISA, dem Gewerbeinformationssystem Austria, registriert; die Eintragung ist öffentlich abfragbar und weist die Ausgestaltungsform aus. Voraussetzungen sind unter anderem die fachliche Eignung, ein guter Leumund und eine aufrechte Berufshaftpflichtversicherung — oder eine gleichwertige Garantie des Versicherers, für den der Agent tätig wird. Die Mindestdeckungssummen stammen aus der IDD und werden regelmäßig valorisiert. Fällt der Versicherungsschutz weg, fällt die Grundlage der Gewerbeausübung weg. Zuständig für die Aufsicht über den Vermittler ist die Gewerbebehörde, nicht die FMA; die FMA beaufsichtigt die Versicherungsunternehmen nach dem VAG 2016.

Weiterbildung und Standesregeln

Die IDD verlangt eine jährliche Weiterbildung von mindestens 15 Stunden; die Gewerbeordnung setzt das für alle Vermittler und die unmittelbar an der Vermittlung mitwirkenden Mitarbeiter um. Die Nachweise sind aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen. Ergänzend gelten die Standesregeln für Versicherungsvermittlung: ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse des Kunden zu handeln, keine irreführende Werbung, keine Vergütungsregelung, die einem Handeln im Kundeninteresse zuwiderläuft, und eine geordnete Beschwerdebearbeitung.

Informations- und Beratungspflichten

Vor Abschluss ist dem Kunden rechtzeitig und in verständlicher Form mitzuteilen, wer der Vermittler ist, in welcher Form er tätig wird, ob er berät, wie er vergütet wird, welche Beteiligungsverhältnisse zu einem Versicherer bestehen und an welche Beschwerde- und Schlichtungsstellen sich der Kunde wenden kann. Zwingend ist die Erhebung der Wünsche und Bedürfnisse: das angebotene Produkt muss dazu passen. Wird beraten, ist eine persönliche Empfehlung mit Begründung zu geben. Für Nichtlebensprodukte ist das standardisierte Informationsblatt zu Versicherungsprodukten (IPID) auszuhändigen, für Versicherungsanlageprodukte gelten zusätzliche Regeln zu Eignung, Interessenkonflikten und Kostentransparenz. Die Dokumentation ist kein Bürokratieaufwand, sondern der Beweis des Vermittlers im Haftungsfall.

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Beispielfragen (35)

1. Welche Tätigkeit fällt nach der Gewerbeordnung 1994 unter den Begriff der Versicherungsvermittlung?

  1. Ausschließlich das persönliche Unterfertigen einer Polizze in den Geschäftsräumen des Versicherers durch den Kunden
  2. Das Anbieten, Vorschlagen, Vorbereiten oder Abschließen von Versicherungsverträgen sowie das Mitwirken bei deren Verwaltung und Erfüllung
  3. Nur die Übermittlung fertiger Anträge an einen Versicherer ohne jede weitere Mitwirkung des Übermittlers
  4. Die aufsichtsrechtliche Prüfung der Kapitalausstattung eines Versicherungsunternehmens durch eine Behörde

Die GewO 1994 fasst die Versicherungsvermittlung weit: erfasst sind das Anbieten, Vorschlagen, Vorbereiten und Abschließen von Versicherungsverträgen sowie das Mitwirken bei deren Verwaltung und Erfüllung. Die bloße Weiterleitung von Daten oder die Prüfung eines Versicherers durch die FMA sind ausdrücklich etwas anderes.

2. Welchen gewerberechtlichen Status hat die Versicherungsvermittlung in Österreich?

  1. Sie ist überhaupt kein Gewerbe, sondern eine berufsrechtlich geregelte freiberufliche Tätigkeit wie jene der Rechtsanwälte
  2. Sie ist ein freies Gewerbe, das ohne jeden fachlichen Nachweis bloß angemeldet zu werden braucht
  3. Sie ist ein reglementiertes Gewerbe und darf erst nach erbrachtem Befähigungsnachweis angemeldet und ausgeübt werden
  4. Sie ist ein Teilgewerbe, für das nur eine verkürzte Anlehre ohne Prüfung vorgeschrieben ist

Die Versicherungsvermittlung zählt zu den reglementierten Gewerben der GewO 1994; die Gewerbeberechtigung entsteht erst mit erbrachtem Befähigungsnachweis. Ein freies Gewerbe wäre bloß anzumelden, ein Teilgewerbe kennt die Vermittlung nicht.

3. Welche Stelle nimmt die Befähigungsprüfung für die Versicherungsvermittlung ab?

  1. Das jeweils zuständige Bezirksgericht am Wohnsitz des Prüfungswerbers im Rahmen eines Außerstreitverfahrens
  2. Die Finanzmarktaufsicht, die zu diesem Zweck eigene Prüfungssenate in allen Landeshauptstädten unterhält
  3. Die Meisterprüfungsstelle der Wirtschaftskammer jenes Bundeslandes, in dem der Prüfungswerber antreten will
  4. Die Versicherungsunternehmen selbst, die ihre Agenten in eigener Verantwortung prüfen und zertifizieren

Befähigungsprüfungen der reglementierten Gewerbe werden nach der GewO von den Meisterprüfungsstellen der Wirtschaftskammern der Länder abgenommen. Die FMA beaufsichtigt Versicherungsunternehmen nach dem VAG 2016 und prüft keine Gewerbewerber.

4. Welche drei Ausgestaltungsformen der Versicherungsvermittlung sieht § 137b GewO vor?

  1. Hauptberuflicher Vermittler, nebenberuflicher Vermittler und ehrenamtlicher Vermittler ohne Entgelt
  2. Versicherungsagent, Versicherungsangestellter und angestellter Innendienstmitarbeiter eines Versicherers
  3. Einzelvermittler, Strukturvertrieb und beaufsichtigter Kreditvermittler mit erweiterter Berechtigung
  4. Versicherungsagent, Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten

§ 137b GewO nennt als Ausgestaltungsformen den Versicherungsagenten, den Versicherungsmakler und die Beratung in Versicherungsangelegenheiten. Angestellte eines Versicherers benötigen keine eigene Gewerbeberechtigung, weil sie nicht selbständig tätig werden.

5. In wessen Namen und auf wessen Rechnung wird der Versicherungsagent tätig?

  1. Im Namen und für Rechnung jenes Versicherers, mit dem er einen Agenturvertrag geschlossen hat
  2. Im eigenen Namen, aber wirtschaftlich stets auf Rechnung des von ihm betreuten Versicherungskunden
  3. Im Namen des Kunden und für Rechnung jenes Versicherers, der die höchste Abschlussprovision zusagt
  4. Im Namen der Wirtschaftskammer, die für die vermittelten Verträge treuhändig einsteht

Der Versicherungsagent ist nach § 137b GewO im Namen und für Rechnung eines Versicherers tätig und durch den Agenturvertrag gebunden. Der Makler steht dagegen im Lager des Kunden; die Wirtschaftskammer ist reine Interessenvertretung und Prüfungsbehörde.

6. Worin unterscheidet sich der Versicherungsmakler grundlegend vom Versicherungsagenten?

  1. Er darf im Unterschied zum Agenten überhaupt keine Provision vom Versicherer beziehen, sondern ausschließlich Honorare
  2. Er ist Interessenvertreter des Kunden und unterliegt zusätzlich dem Maklergesetz
  3. Er benötigt keine Gewerbeberechtigung, weil das Maklergesetz eine eigenständige Berufszulassung schafft
  4. Er ist verpflichtet, alle am österreichischen Markt tätigen Versicherer ausnahmslos in jedes Anbot einzubeziehen

Der Makler ist Bundesgenosse des Versicherungskunden; neben der GewO gelten für ihn die §§ 26 ff. Maklergesetz mit erweiterten Beratungs- und Untersuchungspflichten. Provisionsbezug vom Versicherer ist ihm nicht verboten, eine Gewerbeberechtigung braucht er sehr wohl.

7. In welchem Register werden österreichische Versicherungsvermittler eingetragen?

  1. In einem internen Vertriebsregister des jeweiligen Versicherers, das nur den Aufsichtsbehörden zugänglich ist
  2. Im Firmenbuch beim Handelsgericht, das für Vermittler eine eigene Abteilung mit Sondereinlagen führt
  3. Im GISA, dem Gewerbeinformationssystem Austria, in dem auch die Ausgestaltungsform ausgewiesen wird
  4. Im Grundbuch der Gemeinde, in der der Vermittler seinen Betriebsstandort begründet hat

Die Registrierung der Versicherungsvermittler erfolgt im GISA; die Eintragung ist öffentlich abfragbar und weist die Ausgestaltungsform aus. Firmenbuch und Grundbuch dienen anderen Zwecken und ersetzen die gewerberechtliche Registrierung nicht.

8. Ein Kunde will prüfen, ob sein Berater als Agent oder als Makler registriert ist. Welche Auskunft ist zutreffend?

  1. Eine Unterscheidung wird im Register nicht geführt, weil beide Formen rechtlich völlig gleich behandelt werden
  2. Diese Information unterliegt dem Amtsgeheimnis und darf ausschließlich Gerichten und der Staatsanwaltschaft mitgeteilt werden
  3. Der Kunde kann sie nur bei der Finanzmarktaufsicht schriftlich und gegen Kostenersatz beantragen
  4. Die Ausgestaltungsform ist im GISA eingetragen und kann dort von jedermann kostenlos abgefragt werden

Das GISA ist ein öffentliches Register: jedermann kann die Gewerbeberechtigung und die Ausgestaltungsform einer Versicherungsvermittlung abfragen. Die Transparenz über die Rolle des Vermittlers ist eine tragende Idee der IDD-Umsetzung.

9. Welche Versicherung muss ein Versicherungsvermittler für die Ausübung seines Gewerbes nachweisen?

  1. Eine Kreditversicherung zugunsten jener Versicherer, für die er Prämien inkassiert und weiterleitet
  2. Eine Betriebsunterbrechungsversicherung, die den Ausfall der Provisionseinnahmen für mindestens zwölf Monate deckt
  3. Eine Rechtsschutzversicherung mit dem Baustein Vertrags-Rechtsschutz und ausdrücklichem Einschluss von Provisionsstreitigkeiten
  4. Eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung oder eine gleichwertige, vom Versicherer abgegebene Garantieerklärung

Die GewO verlangt in Umsetzung der IDD eine Berufs- bzw. Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung; für Agenten kann eine gleichwertige Garantie des Versicherers, für den sie tätig sind, an ihre Stelle treten. Betriebsunterbrechung und Rechtsschutz sind freiwillige betriebliche Deckungen.

10. Die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung eines Agenten endet wegen Prämienverzugs. Welche gewerberechtliche Folge droht?

  1. Die Gewerbeberechtigung ruht automatisch für genau sechs Monate und lebt danach von selbst wieder auf
  2. Es tritt keine Folge ein, weil die Deckung erst bei einem tatsächlichen Schadenfall nachzuweisen ist
  3. Die Voraussetzung für die Gewerbeausübung fällt weg und die Behörde kann einschreiten
  4. Der Versicherer, für den der Agent tätig ist, verliert seine Konzession für das betroffene Bundesland

Nach der Gewerbeordnung und den Standesregeln gilt: grundlage ist das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz. Die aufrechte Berufshaftpflicht ist Dauervoraussetzung, nicht bloß Schadenfallvoraussetzung. Fällt sie weg, ist der Vermittler nicht mehr befugt tätig; die Gewerbebehörde kann Maßnahmen bis zur Entziehung setzen. Auf die Konzession des Versicherers hat das keinen Einfluss.

11. Wie viele Stunden Weiterbildung verlangt die IDD-Umsetzung von einem Versicherungsvermittler mindestens pro Jahr?

  1. 5 Stunden, sofern der Vermittler ausschließlich Sachversicherungen und keine Lebensversicherungen vermittelt
  2. Mindestens 15 Stunden berufliche Weiterbildung in jedem Kalenderjahr
  3. 40 Stunden, verteilt auf mindestens vier voneinander unabhängige Bildungsanbieter
  4. Keine, solange die Befähigungsprüfung nicht länger als zehn Jahre zurückliegt

Art. 10 IDD und die Umsetzung in der GewO verlangen mindestens 15 Stunden berufliche Weiterbildung pro Jahr. Die Pflicht gilt unabhängig von der Sparte und unabhängig davon, wie lange die Prüfung zurückliegt.

12. Für wen gilt die jährliche Weiterbildungspflicht neben dem Gewerbeinhaber?

  1. Für niemanden sonst, weil die Pflicht höchstpersönlich an die Gewerbeberechtigung geknüpft ist
  2. Ausschließlich für den gewerberechtlichen Geschäftsführer, während alle übrigen Personen ausgenommen bleiben
  3. Für sämtliche Beschäftigte des Betriebs einschließlich Reinigungs- und Buchhaltungspersonal ohne Kundenkontakt
  4. Für alle unmittelbar an der Versicherungsvermittlung mitwirkenden Mitarbeiter, unabhängig von ihrer Funktionsbezeichnung

Die Weiterbildungspflicht trifft nach der GewO auch jene Mitarbeiter, die unmittelbar an der Versicherungsvermittlung mitwirken. Personal ohne Bezug zur Vermittlung ist nicht erfasst, der Gewerbeinhaber allein wäre zu eng.

13. Welcher Grundsatz steht im Mittelpunkt der Standesregeln für die Versicherungsvermittlung?

  1. Ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse des Kunden zu handeln
  2. Die möglichst rasche Erfüllung der vom Versicherer vorgegebenen Produktionsziele im laufenden Geschäftsjahr
  3. Die Bevorzugung jener Sparten, in denen die Stornohaftungszeit für den Vermittler am kürzesten ausfällt
  4. Die Gleichbehandlung aller Versicherer bei der Verteilung des vermittelten Neugeschäfts nach Marktanteilen

Die Standesregeln übernehmen den Leitgrundsatz der IDD: ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse des Kunden. Vertriebsziele und Provisionsinteressen dürfen diesem Grundsatz nicht vorgehen.

14. Wie behandeln die Standesregeln Vergütungssysteme, die dem Kundeninteresse zuwiderlaufen?

  1. Sie sind zulässig, wenn der Versicherer sie in seinen Allgemeinen Versicherungsbedingungen offengelegt hat
  2. Sie sind zulässig, sofern der Vermittler die Höhe seiner Provision in der Beratung mündlich erwähnt
  3. Sie sind unzulässig; Vergütung darf nicht zu Handeln gegen das Kundeninteresse anreizen
  4. Sie sind nur bei Versicherungsanlageprodukten unzulässig, in allen übrigen Sparten aber erlaubt

Die IDD und die Standesregeln verbieten Vergütungs- und Anreizsysteme, die einem Handeln im bestmöglichen Kundeninteresse zuwiderlaufen. Das Verbot ist spartenübergreifend und lässt sich durch bloße Offenlegung nicht heilen.

15. Welche Angabe muss der Vermittler dem Kunden vor Abschluss über sich selbst machen?

  1. Die Namen der Mitglieder des Prüfungssenats, vor dem er seine Befähigungsprüfung abgelegt hat
  2. Die Namen sämtlicher Kunden, die er im laufenden Jahr in derselben Sparte beraten hat
  3. Seinen letzten Jahresumsatz sowie die Höhe seines Betriebsergebnisses vor Steuern
  4. Seine Identität, seine Anschrift, die Form seiner Vermittlungstätigkeit und seinen Registereintrag

§ 137f GewO verlangt Angaben zur Identität und Anschrift, zur Ausgestaltungsform, zum Registereintrag, zu Beteiligungsverhältnissen und zu Beschwerdemöglichkeiten. Umsatz- und Kundendaten sind weder verlangt noch zulässig.

16. Welche Beteiligungsverhältnisse muss ein Versicherungsvermittler dem Kunden offenlegen?

  1. Eine direkte oder indirekte Beteiligung von mehr als 10 % an einem Versicherer und umgekehrt
  2. Jede Beteiligung an einem beliebigen österreichischen Unternehmen ab einem Anteil von einem Prozent
  3. Nur Beteiligungen, die zugleich eine Mehrheit der Stimmrechte an einem Versicherer vermitteln
  4. Keine, weil Beteiligungsverhältnisse dem Betriebs- und Geschäftsgeheimnis unterliegen

§ 137f GewO verlangt die Offenlegung direkter oder indirekter Beteiligungen von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Versicherungsunternehmen sowie des umgekehrten Falles. Die Schwelle liegt deutlich unter einer Mehrheitsbeteiligung.

17. Was muss der Vermittler vor jeder Vermittlung eines Versicherungsvertrags erheben?

  1. Die Wünsche und Bedürfnisse des Kunden, an denen das angebotene Produkt auszurichten ist
  2. Ausschließlich die Bonität des Kunden anhand einer Auskunft einer Wirtschaftsauskunftei
  3. Die vollständige Aufstellung sämtlicher Vermögenswerte des Kunden im In- und Ausland
  4. Die Zustimmung des Ehepartners oder eingetragenen Partners zum beabsichtigten Vertragsabschluss

§ 137g GewO verlangt in Umsetzung der IDD, dass der Vermittler die Wünsche und Bedürfnisse des Kunden erhebt und das angebotene Produkt daran ausrichtet. Bonitäts- oder Vermögensaufstellungen sind nur bei bestimmten Anlageprodukten und in engerem Umfang Thema.

18. Was schuldet der Vermittler zusätzlich, wenn er den Kunden berät?

  1. Eine Aufstellung aller in Österreich zugelassenen Produkte derselben Sparte samt Prämienvergleich
  2. Eine schriftliche Garantie, dass die empfohlene Deckung in jedem denkbaren Schadenfall Leistung erbringt
  3. Eine persönliche Empfehlung mit Begründung, warum das Produkt den Bedürfnissen entspricht
  4. Eine Zusage, den Vertrag im Fall einer Prämienerhöhung kostenfrei auf einen anderen Versicherer zu übertragen

Wird beraten, verlangt § 137g GewO eine persönliche Empfehlung samt Begründung, weshalb das Produkt den Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Eine Leistungsgarantie oder ein Gesamtmarktvergleich ist damit nicht gemeint; letzterer trifft in besonderer Form den Makler.

19. Wofür ist das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten (IPID) vorgesehen?

  1. Für interne Zwecke des Versicherers, weshalb es dem Kunden nicht ausgehändigt werden darf
  2. Für sämtliche Lebensversicherungen mit Kapitalanlagecharakter anstelle jeder weiteren Information
  3. Für Nichtlebensversicherungsprodukte, in standardisierter Form und auf wenige Seiten beschränkt
  4. Für die Meldung neuer Produkte an die Gewerbebehörde vor deren erstmaligem Vertrieb

Das IPID ist ein standardisiertes, kurzes Informationsblatt für Nichtlebensversicherungsprodukte und dient der Vergleichbarkeit. Für Versicherungsanlageprodukte greifen eigene Informationsregeln, und ausgehändigt wird es sehr wohl.

20. Welche zusätzliche Pflicht besteht beim Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten?

  1. Die Beurteilung der Eignung oder Angemessenheit samt vollständiger Offenlegung aller Kosten und Gebühren
  2. Der Abschluss einer zusätzlichen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung mit doppelter Deckungssumme
  3. Die vorherige Einzelgenehmigung jedes Vertrags durch die Meisterprüfungsstelle des Bundeslandes
  4. Der Verzicht auf jede Form der Vergütung zugunsten eines reinen Honorarmodells

Bei Versicherungsanlageprodukten verlangt die IDD-Umsetzung eine Eignungs- bzw. Angemessenheitsbeurteilung, verschärfte Regeln zu Interessenkonflikten und volle Kosten- und Gebührentransparenz. Eine behördliche Einzelgenehmigung kennt das Recht nicht.

21. Was gilt, wenn eine Versicherung gemeinsam mit einer anderen Ware oder Dienstleistung angeboten wird?

  1. Solche Kombinationen sind in Österreich ausnahmslos verboten und gewerberechtlich strafbar
  2. Der Kunde ist darüber zu informieren, ob die Bestandteile getrennt erworben werden können
  3. Die Information kann entfallen, wenn der Preis des Pakets unter jenem der Einzelbestandteile liegt
  4. Es genügt eine nachträgliche Mitteilung binnen eines Jahres nach Abschluss des Pakets

§ 137h GewO regelt Querverkäufe: der Kunde ist zu informieren, ob die Bestandteile auch getrennt bezogen werden können, und über die jeweiligen Kosten. Ein generelles Verbot besteht nicht, eine nachträgliche Information genügt nicht.

22. Welche Behörde beaufsichtigt den Versicherungsvermittler in Österreich?

  1. Die Finanzmarktaufsicht, die für Vermittler dieselben Meldepflichten wie für Versicherer vorschreibt
  2. Die Gewerbebehörde, also in der Regel die Bezirksverwaltungsbehörde am Standort des Betriebs
  3. Die Wirtschaftskammer, die als Selbstverwaltungskörper hoheitliche Strafen verhängen kann
  4. Die Oesterreichische Nationalbank im Rahmen ihrer Zuständigkeit für Zahlungsdienste

Vermittler unterliegen der Gewerbeaufsicht; zuständig ist grundsätzlich die Bezirksverwaltungsbehörde. Die FMA beaufsichtigt nach dem VAG 2016 die Versicherungsunternehmen, die WKO ist Interessenvertretung und Prüfungsstelle.

23. Wofür ist die Finanzmarktaufsicht im Versicherungsbereich zuständig?

  1. Für die Führung des Registers der Versicherungsvermittler an Stelle des GISA
  2. Für die Entgegennahme aller Beratungsprotokolle, die österreichische Vermittler jährlich zu übermitteln haben
  3. Für die Abnahme der Befähigungsprüfung und die Ausstellung der Prüfungszeugnisse
  4. Für die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen und ihrer Solvabilität nach dem VAG 2016

Die FMA übt nach dem VAG 2016 die Aufsicht über Versicherungsunternehmen aus, nicht über die Vermittler. Prüfung und Register liegen bei Wirtschaftskammer und Gewerbebehörde.

24. Unter welchen Umständen kann Versicherungsvermittlung als Nebentätigkeit ohne eigene Vermittlerberechtigung in Betracht kommen?

  1. Wenn sie in engem Zusammenhang mit der Hauptleistung steht und nur ergänzende Risiken deckt
  2. Wenn der Vermittler jährlich weniger als hundert Verträge in beliebigen Sparten vermittelt
  3. Wenn ausschließlich Lebensversicherungen mit Sparanteil ohne Beratung verkauft werden
  4. Wenn der Betrieb seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat

Die IDD und die GewO kennen Erleichterungen für die Versicherungsvermittlung als Nebentätigkeit, wenn die Deckung eine zur Hauptleistung ergänzende Zusatzdeckung ist und bestimmte Grenzen eingehalten werden. Lebensversicherungen und Haftpflichtprodukte sind von diesen Erleichterungen gerade ausgenommen.

25. Welche Vorkehrung muss ein Vermittler für Kundenbeschwerden treffen?

  1. Eine Rückstellung in Höhe von zehn Prozent der Jahresprovision für mögliche Entschädigungen
  2. Ein geordnetes, nachvollziehbares Verfahren zur Bearbeitung und Beantwortung von Beschwerden
  3. Die Weiterleitung jeder Beschwerde an die Staatsanwaltschaft binnen 48 Stunden
  4. Die Veröffentlichung aller eingelangten Beschwerden auf der eigenen Internetseite

Die Standesregeln verlangen ein geordnetes Beschwerdeverfahren und die Information des Kunden über außergerichtliche Schlichtungsmöglichkeiten. Rückstellungen, Strafanzeigen oder Veröffentlichungen sind dafür nicht vorgesehen.

26. Warum ist die Dokumentation der Beratung für den Agenten selbst bedeutsam?

  1. Sie verlängert die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden auf zehn Jahre
  2. Sie ersetzt die Berufshaftpflichtversicherung, solange sie lückenlos und unterschrieben vorliegt
  3. Sie ist im Streitfall sein wichtigstes Beweismittel gegen den Vorwurf einer Fehlberatung
  4. Sie ist eine reine Formalie ohne rechtliche Bedeutung, solange der Kunde nicht widerspricht

Die Beratungsdokumentation nach § 137g GewO dient nicht nur dem Kunden: Im Haftungsprozess ist sie das zentrale Beweismittel des Vermittlers. Eine Versicherung ersetzt sie nicht, und auf Verjährungsfristen wirkt sie nicht ein.

27. Ein Versicherungsagent wirbt mit dem Zusatz 'unabhängiger Versicherungsberater'. Wie ist das zu beurteilen?

  1. Unzulässig, weil die Bezeichnung über seine vertragliche Bindung an den Versicherer täuscht
  2. Zulässig, sofern er zusätzlich zumindest zwei weitere Versicherer im Sortiment führt
  3. Zulässig, weil die Bezeichnung gewerberechtlich nicht geschützt ist und frei verwendet werden darf
  4. Nur in der Lebensversicherung unzulässig, in der Sachversicherung dagegen unbedenklich

Die Standesregeln und die Informationspflichten des § 137f GewO verlangen Klarheit über die Rolle des Vermittlers. Ein Agent ist an den Versicherer gebunden; die Bezeichnung als unabhängig ist irreführend und spartenunabhängig unzulässig.

28. Was kennzeichnet einen Mehrfachagenten?

  1. Er ist rechtlich einem Makler gleichgestellt und schuldet dem Kunden eine Marktuntersuchung
  2. Er wechselt je nach Kundenwunsch zwischen der Rolle des Agenten und jener des Maklers
  3. Er darf ohne Agenturvertrag tätig werden, weil ihn die Vielzahl der Versicherer unabhängig macht
  4. Er ist Agent mehrerer Versicherer und bleibt gegenüber dem Kunden dennoch deren Vertreter

Aus der Gewerbeordnung folgt für die Vermittlung: ein Mehrfachagent hat Agenturverträge mit mehreren Versicherern, steht aber weiterhin in deren Lager. Die Zahl der Agenturen macht ihn nicht zum Makler und begründet keine Marktuntersuchungspflicht.

29. Wie ist ein gleichzeitiges Auftreten als Agent und als Makler in derselben Vertragsangelegenheit zu beurteilen?

  1. Es ist zulässig, wenn der Kunde vorab schriftlich zustimmt und auf Ansprüche verzichtet
  2. Es ist unzulässig, weil die Interessenlagen einander widersprechen
  3. Es ist zulässig, sofern für beide Rollen getrennte Provisionsabrechnungen geführt werden
  4. Es ist ausschließlich in der Kfz-Versicherung erlaubt, weil dort Pflichtdeckung besteht

Agent und Makler stehen in entgegengesetzten Lagern; ein Doppelauftreten in derselben Angelegenheit ist mit den Standesregeln unvereinbar. Getrennte Abrechnungen oder eine Zustimmung des Kunden heilen den strukturellen Interessenkonflikt nicht.

30. Ein Kunde nennt dem Agenten mündlich einen gefahrerheblichen Umstand, der Agent trägt ihn nicht in den Antrag ein. Wem wird dieses Wissen zugerechnet?

  1. Dem Versicherer, weil der Agent in dessen Lager steht und für ihn auftritt
  2. Niemandem, weil nur schriftliche Angaben im Antragsformular rechtliche Wirkung entfalten
  3. Ausschließlich dem Kunden, der für die Richtigkeit des Antrags allein einzustehen hat
  4. Der Gewerbebehörde, die den Vorgang von Amts wegen aufzuklären hat

Der Agent ist Vertreter des Versicherers; sein Wissen wird nach ständiger Rechtsprechung dem Versicherer zugerechnet, auch wenn er es nicht weitergibt. Der Kunde soll durch das Fehlverhalten des Agenten nicht seinen Versicherungsschutz verlieren.

31. Wozu dient die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers?

  1. Zur Vertretung des Betriebs vor Gericht in sämtlichen zivilrechtlichen Streitigkeiten
  2. Zur Erbringung des Befähigungsnachweises für eine juristische Person oder einen Gewerbeinhaber ohne eigene Befähigung
  3. Zur Übernahme der persönlichen Haftung für alle vom Betrieb vermittelten Verträge
  4. Zur Führung der Buchhaltung und zur Erstellung der jährlichen Steuererklärungen

Aus der Gewerbeordnung folgt für die Vermittlung: der gewerberechtliche Geschäftsführer erbringt die persönlichen Voraussetzungen für die Gewerbeausübung, wenn der Gewerbeinhaber sie nicht selbst erfüllt oder eine juristische Person Gewerbeinhaberin ist. Zivilrechtliche Vertretung und Buchhaltung sind davon zu trennen.

32. Was bewirkt die Ruhendmeldung einer Gewerbeberechtigung?

  1. Die Weiterbildungspflicht wird rückwirkend auch für die vergangenen Jahre aufgehoben
  2. Die Berechtigung erlischt endgültig und muss danach vollständig neu erworben werden
  3. Die Ausübung wird vorübergehend eingestellt, die Berechtigung bleibt aber bestehen
  4. Der Betrieb wird von der Pflichtmitgliedschaft in der Wirtschaftskammer dauerhaft befreit

Die Regel steht in der Gewerbeordnung 1994. Die Ruhendmeldung setzt die Ausübung aus, ohne die Gewerbeberechtigung zu beenden; sie kann später wieder aufgenommen werden. Ein Erlöschen tritt nur bei Zurücklegung oder Entziehung ein.

33. Welcher Umstand kann zur Entziehung der Gewerbeberechtigung eines Vermittlers führen?

  1. Die Kündigung eines einzelnen Agenturvertrags durch einen der betreuten Versicherer
  2. Ein Rückgang des vermittelten Neugeschäfts um mehr als ein Drittel gegenüber dem Vorjahr
  3. Der Wegfall der Zuverlässigkeit, etwa durch einschlägige strafgerichtliche Verurteilungen
  4. Ein Wohnsitzwechsel des Gewerbeinhabers in ein anderes österreichisches Bundesland

Die GewO knüpft die Berechtigung an persönliche Voraussetzungen, darunter Zuverlässigkeit und Leumund; deren Wegfall kann zur Entziehung führen. Geschäftsentwicklung und Wohnsitz sind gewerberechtlich unerheblich.

34. Welche Anforderung stellt das Berufsrecht an die Werbung eines Vermittlers?

  1. Sie muss vor jeder Veröffentlichung von der Wirtschaftskammer genehmigt werden
  2. Sie muss redlich, eindeutig und nicht irreführend gestaltet sein
  3. Sie darf ausschließlich in Fachmedien der Versicherungswirtschaft erfolgen
  4. Sie muss stets die vollständige Prämientabelle des beworbenen Produkts enthalten

Die Standesregeln verlangen redliche, eindeutige und nicht irreführende Informationen; dieselbe Linie verfolgt das UWG. Eine Vorabgenehmigung oder eine Beschränkung auf Fachmedien besteht nicht.

35. Wie sind Gesundheitsdaten eines Kunden datenschutzrechtlich einzuordnen?

  1. Als besondere Kategorie personenbezogener Daten mit deutlich erhöhtem Schutzbedarf
  2. Als gewöhnliche Vertragsdaten, die keiner besonderen Rechtsgrundlage bedürfen
  3. Als anonyme Daten, sobald sie an den Versicherer weitergeleitet worden sind
  4. Als Geschäftsgeheimnis des Vermittlers, über das der Kunde keine Auskunft verlangen kann

Die DSGVO zählt Gesundheitsdaten zu den besonderen Kategorien personenbezogener Daten; ihre Verarbeitung verlangt eine eigene Rechtsgrundlage, meist die ausdrückliche Einwilligung. Der Kunde behält seine Auskunfts- und Löschungsrechte.

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